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Lastenhandhabungsverordnung gilt auch in der Pflege

Quelle: BGW

Physikalisch gesehen ist der menschliche Körper ebenso eine Last wie jeder Gegenstand. Das gerät beim Bewegen von Menschen in der Pflege oft aus dem Blick. Aber auch dort gilt die Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV). Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.

Den Körper als Last zu betrachten, fällt im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege schwer. Schließlich steht dort der Mensch mit seinem Bedarf an Hilfe und seiner Würde im Mittelpunkt. Trotzdem liegt die Belastung des Bewegungsapparates beim manuellen Be-wegen der zu pflegenden Personen oft über den Grenzen des Vertretbaren. Insbesondere die Lendenwirbelsäule wird häufig zu stark beansprucht.

Die LasthandhabV regelt branchen- und tätigkeitsübergreifend, wie Betriebe die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten beim manuellen Umgang mit physikalischen Lasten zu schützen haben. Ihre Vorgaben gelten in der Pflege beispielsweise für das Verlagern von Personen im oder aus dem Bett, für das Haltgeben im Stand und für das Unterstützen beim Gehen.

Wenn sich das manuelle Bewegen nicht vermeiden lässt, sind die damit verbundenen Sicherheits- und Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten in einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu minimieren. Aufgrund der unterschiedlichen Wirksamkeit haben dabei technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen – und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen.

Wichtige technische Hilfsmittel sind beispielsweise vollständig elektrisch verstellbare Pflegebetten und Lifter. Auch kleine Hilfsmittel wie Gleitmatten oder Rutschbretter entlasten die Pflegekräfte und unterstützen die Pflege-bedürftigen. Organisatorisch spielt etwa ein ad-äquater Personalschlüssel eine große Rolle. Personenbezogen ergänzen unter anderem Informationen, Unterweisungen und Trainings die technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Wie sich die relativ abstrakt gehaltene LasthandhabV konkret im Pflegealltag anwenden lässt, zeigt eine Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), an der Fachleute der BGW mitgewirkt haben: die DGUV Information 207-022 „Bewegen von Menschen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege – Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung nach der Lastenhandhabungsverordnung“. Das Heft kann im Internet unter dem unten angegebenen Link heruntergeladen werden.

publikationen.dguv.de

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