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Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und SozialesBiologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (Folge 8)

TRBA 250

Einleitung

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet. Mitglieder und Autoren des Arbeitskreises waren: Christoph Deininger (Leiter), Herbert Beck, Ruth Dallig, Stefan Dreller, Engelbert Drerup, Bernd Gruber, Christoph Heidrich, Martin Holoch, Marita Höppner, Iris Juditzki, Heinz-Michael Just, Anne-Maren Marxen, Petra Müllerstedt, Jens Nagaba, Sabine Niemeyer, Annegret Schoeller, Rüdiger Schöneich, Ulrike Swida und Dieter Weigel.

Die TRBA finden sich auf der Homepage des ABAS (www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/ABAS.html). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusätzlich zwei Kurz-URL zur Verfügung gestellt. www.baua.de/trba für Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA.html (statt der angezeigten Form) und www.baua.de/abas für Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ABAS.html. Ferner ist die TRBA 250 im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014 bekannt gegeben worden.

Die inhaltliche Abschrift und der Abdruck der TRBA 250 in ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention – ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland.

Die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege wird in 8 Folgen als Serie in ASU vorgestellt.

Folge 1 führt das Kapitel 1 „Anwendungsbereich“, Kapitel 2 „Begriffsbestimmungen“ und den Anfangsteil des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ auf. Folge 2 geht auf weitere Abschnitte des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ein und gibt die Zuordnung der Schutzstufen an. Dem wird beigefügt: Anhang 1: Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) mit Teil 1: „Sonderisolierstationen – Schutzmaßnahmen“ und Teil 2: „Sonderisolierstationen – Wichtige Adressen“. Folge 3 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 4 „Schutzmaßnahmen“ mit u. a. Hinweisen zu Handwaschplätzen, Hautschutz und -pflege, Hygieneplan auf. Erläuternde und präzisierende Texte des Anhangs 2 „Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans“ und Anhang 3 „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“ sind beigefügt. Folge 4 hat weitere Abschnitte des Kapitels 4 zum Thema, dabei wird insbesondere auf die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 eingegangen. Anhang 4 „Erfahrun-gen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten“, Anhang 5 Beispiel für ein Muster „Interner Rücklaufbogen – Evaluierung Sicherheitsgeräte“ sowie Anhang 6 Beispiel für einen „Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung“ geben nützliche Informationen. In Folge 5 wird auf die letzten Abschnitte des Kapitels 4 wie auf Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutz eingegangen. Der Anhang 7 „Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen“ gibt vertiefende Informationen zu Atemschutzmasken. Folge 6 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen“ auf. Beigefügt ist Anhang 8 „Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe“. Folge 7 führt weitere Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen auf mit Fokus auf die ambulante Pflege und Aufbereitung von Medizinprodukten“ auf. Das Kapitel 6 „Verhalten bei Unfällen“ ist ebenfalls Gegenstand dieser Folge. Folge 8 behandelt Kapitel 7 „Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten“, Kapitel 8 „Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten“ und Kapitel 9 „Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber – Beauftragung von Fremdfirmen“ sowie das Kapitel 10 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“. Dem beigefügt ist Anhang 9 „Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung“ sowie Anhang 10 „Vorschriften und Regeln“.

7Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

7.1Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung

7.1.1 Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn aus-schließlich Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sen-sibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist arbeitsbereichs-, tätigkeits- und stoffbezogen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen zu erstellen. Die Betriebsanweisung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  • Mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für die Beschäftigten:
    • Auftretende biologische Arbeitsstoffe und deren Risikogruppen sowie
    • Relevante Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade.
  • Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:
    • Maßnahmen zur Expositionsverhü-tung,
    • Richtige Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente,
    • Hygienemaßnahmen, ggf. Verweis auf den Hygieneplan,
    • Tragen, Verwenden und Ablegen von persönlicher Schutzausrüstung,
    • Verhalten bei Verletzungen, bei Unfällen, bei Betriebsstörungen sowie im Notfall.
  • Maßnahmen der Ersten Hilfe, gegebenenfalls Hinweise zur Postexpositionsprophylaxe,
  • Maßnahmen zur Entsorgung von kontaminierten Abfällen,
  • Informationen zu arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen einschließlich Immunisierung.

7.1.2 Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen und zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Es ist möglich, Betriebsanwei-sung und Hygieneplan zu kombinieren.

Geeignete Stellen sind z. B. der Arbeits-platz, das Stationszimmer, das Untersu-chungszimmer, das Kraftfahrzeug bei Mitarbeitern ambulanter Pflegedienste, der Rettungs- oder Krankentransportwagen.

Beispiel einer Betriebsanweisung siehe Anhang 9, Gliederung eines Hygieneplans siehe Anhang 2.

7.1.3 Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 sind zusätzlich zur Betriebsanweisung Arbeitsanweisungen zu erstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen. Arbeitsanweisungen sind auch erforderlich für Tä-tigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung, z. B. bei

  • Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Unfallgefahr besteht,
  • Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren Infektionen zu rechnen ist oder
  • Instandhaltungsarbeiten an kontaminierten Geräten.

Bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten außerhalb von ambulanten und stationären Ein-richtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung und Arbeitskleidung sowie die erforderli-chen Maßnahmen zur Hygiene und zur Des-infektion festzulegen.

7.2Unterweisung

7.2.1 Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikanten).

Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollie-ren.

Die Beschäftigten sind auch über die Vor-aussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben.

7.2.2 Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. Diese ist unter Beteiligung des mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes durchzuführen. Eine Beteiligung ist z. B. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien zur arbeitsmedizinischen Prävention gegeben.

Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen unter anderem:

  1. 1.mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch die verwendeten oder vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe.
  • Dabei sind insbesondere
    • a)die typischen bzw. mit der Tätig-keit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade,
    • b)die möglichen Krankheitsbilder und Symptome,
    • c)medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des Risikos führen können, wie
    • –eine verminderte Immunabwehr, z. B. aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus,
    • –das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen in Verbindung mit Tätigkeiten mit potenziell sensibilisierenden bio-logischen Arbeitsstoffen,
    • –eine gestörte Barrierefunktion der Haut,
    • –eine sonstige individuelle Disposition oder
    • –Schwangerschaft und Stillzeit sowie
    • d)die Möglichkeiten der Impfprophylaxe
  • zu berücksichtigen.
  1. 2.die einzuhaltenden Verhaltensregeln, z. B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz und -pflege und deren konse-quente Umsetzung,
  2. 3.die medizinischen Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Ge-brauchs von persönlicher Schutzausrüstung, z. B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz, einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und möglicher körperlicher Belastungen,
  3. 4.die Maßnahmen der Ersten Hilfe und der Postexpositionsprophylaxe sowie das Vorgehen bei Schnitt- und Stichverletzungen,
  4. 5.die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge), deren Untersuchungsumfang und Nutzen und mögliche Impfungen,
  5. 6.das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht.

7.2.3 Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, min-destens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisun-gen sind zu dokumentieren und vom Unter-wiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

7.3Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben die Arbeiten so auszuführen, dass sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der durch den Arbeitgeber erteilten Unterweisung und erstellten Arbeitsanweisungen, durch die Anwendung technischer, organisatorischer und persön-licher Maßnahmen eine Gefährdung ihrer Person und Dritter durch biologische Arbeits-stoffe möglichst verhindern. Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden.

8Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten

8.1Erlaubnis

Die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in einer Sonderisolierstation (Patientenstation der Schutzstufe 4) bedarf nach § 15 Absatz 1 BioStoffV der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Die Erlaubnis ist schriftlich mit den gemäß § 15 Absatz 3 BioStoffV geforderten Unterlagen zu beantragen.

8.2Anzeige

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Be-hörde die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 sowie das Einstellen der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit den nach § 16 BioStoffV geforderten Angaben anzuzeigen.

8.3Unterrichtung der Behörde

Die zuständige Behörde ist gemäß § 17 Absatz 1 BioStoffV unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer ernsten Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können sowie über Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit zu unterrichten. Im Zusammenhang mit der Anwendung von § 17 Absatz 1 Nummer 1 der BioStoffV sind Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen als Un-fälle dann unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn die Infektiosität des Indexpatienten bekannt und dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist.

Hinweis: Die Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger ersetzt nicht die Unterrichtung der zuständigen Be-hörde.

8.4Verzeichnis

8.4.1 Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber gemäß § 7 Absatz 3 BioStoffV zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist perso-nenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätig-keit aufzubewahren.

8.4.2 Der Arbeitgeber hat

  1. a)den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz der personen-bezogenen Daten ist zu gewährleisten,
  2. b)bei Beendigung des Beschäftigungsver-hältnisses dem Beschäftigten einen Aus-zug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach § 7 Absatz 2 BioStoffV geführt werden.

9Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber Beauftragung von Fremdfirmen

9.1Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig an einem Arbeitsplatz tätig oder wird eine Fremdfirma mit Arbeiten, z. B. mit Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten, beauftragt, haben die Arbeitgeber entspre-chend § 8 Arbeitsschutzgesetz bei der Durch-führung der Sicherheits- und Gesundheits-schutzbestimmungen zusammenzuarbei-ten. Eine gegenseitige Information ist erforderlich, ggf. ist auch eine gemeinsame Beurteilung der Arbeitssituation und ihrer Gefährdungen vorzunehmen. Die daraus resultierenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind abzustimmen.

9.2Beauftragung von Fremdfirmen

9.2.1 Bei der Beauftragung einer Fremdfirma hat der Arbeitgeber als Auftraggeber die Fremdfirma bei der Gefährdungsbeur-teilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren zu unterstützen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Tätig-keiten mit besonderen Gefahren durch eine aufsichtführende Person koordiniert und überwacht werden. Ggf. kann die aufsichtführende Person auch von den beteiligten Unternehmen gemeinsam benannt werden. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten – sowohl gegenüber Beschäftigten des eigenen als auch des anderen Unternehmens. Die Weisungsbefugnis wird zweckmäßigerweise zwischen den beteilig-ten Unternehmen vertraglich vereinbart.

Hinweis: Siehe auch Unfallverhütungsvor-schrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1).

9.2.2 Ebenso sollte vertraglich festgelegt werden, wer für die Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen und die Einweisung der Beschäftigten sowie die Unterweisung ent-sprechend § 14 BioStoffV (siehe auch Nummer 7 dieser TRBA) zuständig ist. Prinzipiell sind die Sicherungsmaßnahmen an dem in-stand zu haltenden Arbeitsmittel von dem Arbeitgeber zu veranlassen, der die unmittel-bare Verantwortung für den Betrieb des Arbeitsmittels trägt. Die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Instandhaltungs-tätigkeit veranlasst der Arbeitgeber, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten trägt (Fremdfirma).

Die Sicherheitsanforderungen sowie An-forderungen an die Qualifikation des Instandhaltungspersonals (TRBS 1112 „Instandhaltung“) sollten bereits bei Auftragserteilung festgelegt werden.

10Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Bestimmungen der Verordnung zur arbeits-medizinischen Vorsorge sind einzuhalten.

Anhang 10: Vorschriften und Regeln, Literatur

10.1Vorschriften und Regeln

10.1.1Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Europäische Richtlinien

Siehe auch www.gesetze-im-internet.de

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV) mit zu-gehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und Beschlüssen des ABAS, insbesondere
  • TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien”
  • TRBA 120 „Versuchstierhaltung“
  • TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“ (in Vor-bereitung)
  • TRBA 230 „Schutzmaßnahmen bei Tätig-keiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und bei vergleichbaren Tätigkeiten“
  • TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“
  • TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“
  • TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“
  • TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“
  • Beschluss 609 „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“
  • TRBA und Beschlüsse des ABAS siehe auch www.baua.de/trba
  • ABAS-Beschluss zu betrieblichen Ersthelfern siehe www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/aus-dem-ABAS/Ersthelfer.html__nnn=true
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
    • TRGS 401 „Gefährdung durch Haut-kontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“
    • TRGS 525 „Umgang mit Gefahr-stoffen in Einrichtungen zur human-medizinischen Versorgung“ TRGS siehe auch www.baua.de/trgs
  • Arbeitstättenverordnung (ArbStättV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere
    • ASR A4.1 „Sanitärräume“
    • ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschafts-räume“
  • ASR siehe auch www.baua.de/asr
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere
    • TRBS 1112 „Instandhaltung“
  • TRBS siehe auch www.baua.de/trbs)
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Verordnung zur Hygiene und Infektions-prävention in medizinischen Einrichtun-gen (MedHygV)
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
  • Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
  • Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor

10.1.2Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungs-träger

Siehe auch publikationen.dguv.de

  • Unfallverhütungsvorschriften
    • Grundsätze der Prävention (BGV A1, GUV-V A1; zukünftig DGUV Vorschrift 1)
    • Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift 2)
  • Regeln
    • Benutzung von Schutzkleidung (BGR bzw. GUV-R 189)
    • Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190)
    • Benutzung von Schutzhandschuhen (BGR bzw. GUV-R 195)
    • Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst (BGR bzw. GUV-R 206)
    • Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen (BGR 208)
  • Informationen
    • Merkblattreihe „Sichere Biotechno-logie“, insbesondere
    • –Fachbegriffe (BGI 628)
    • –Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Viren (BGI 631)
    • –Einstufung biologischer Arbeitsstoffe – Parasiten (BGI 632)
    • –Einstufung biologischer Arbeitsstoffe – Prokaryonten (Bacteria und Archaea) (BGI 633)
    • –Einstufung biologischer Arbeitsstoffe – Pilze (BGI 634)
    • Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren (BGI 775)
    • Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes (BGI/GUV-I 8681) mit Ergänzungsmodul „Anforderungen an Funktionsbereiche“ (BGI/GUV-I 8681-1)
    • Handlungsanleitung für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätig-keiten mit Infektionsgefährdung“ (BGI/GUV-I 504-42)
    • DGUV Grundsatz für Arbeitsmedi-zinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 „Tätigkeiten mit Infektionsge-fahr“, (Bezugsquelle: Gentner Ver-lag, Abt. Buchdienst, Postfach 101742, 70015 Stuttgart)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (siehe auch www.bgw-online.de)
    • Information „Diagnostische Proben richtig versenden – gefahrgutrechtliche Hinweise“ – Humanmedizin: Best.-Nr. TP-DPHuM und Veterinärmedizin: Best.-Nr. TP-DPVetM,
    • Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst (Best.-Nr. EP-AE)
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (siehe auch www.bgetem.de)
    • Information „Wäsche mit Infektions-gefährdung der Beschäftigten“ (S 050, TA 2048)
    • Information „Infektionsgefährdung und Schutzmaßnahmen in Orthopä-dieschuhtechnikbetrieben“ (S 051)

10.1.3Normen und ähnliche Richtlinien

  • DIN EN 149 Atemschutzgeräte Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
  • DIN EN 455 Teile 1 bis 4: Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch
  • DIN EN 13300 Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich
  • DIN EN ISO 23907 Schutz vor Stich- und Schnittverletzung – Anforderungen und Prüfverfahren – Behälter für spitze und scharfe Abfälle

10.1.4Spezielle Literatur zu einzelnen Nummern und Anhängen

Zu Nummer 3 Beurteilung der Arbeits-bedingungen:

  • Empfehlungen der Kommission für Kran-kenhaushygiene und Infektionspräven-tion (KRINKO), siehe www.rki.de, Menü-punkt: Infektionsschutz, Menüpunkt: In-fektions- und Krankenhaushygiene, v. a.
    • Empfehlungen zur Händehygiene
    • Anforderung der Krankenhaushygiene und des Arbeitsschutzes an die Hygienebekleidung und persön-liche Schutzausrüstung
    • Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen
    • Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
    • Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten
    • Anforderungen an Gestaltung, Eigen-schaften und Betrieb von dezentralen Desinfektionsmittel- Dosiergeräten
    • Infektionsprävention in Heimen
    • Anforderungen der Hygiene an die baulich-funktionelle Gestaltung und apparative Ausstattung von Endoskopieeinheiten
    • Anforderungen der Hygiene bei Ope-rationen und anderen invasiven Eingriffen
    • Anhang zu den Anforderungen der Hygiene beim ambulanten Operieren in Krankenhaus und Praxis
    • Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene
  • Informationen des Robert Koch-Insti-tuts (RKI) über humanpathogene Erreger: www.rki.de
  • Informationen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) bzw. die nationalen Referenzlabore für tierpathogene Erreger: www.fli.bund.de
  • Informationen des ABAS: www.baua.de/abas
  • Informationen der DGUV und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de

Zu Nummer 4 Schutzmaßnahmen

4.1.9 Diagnostische Proben:

  • Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 1 A und B: BRIEF national (gültig ab 01.07.2013), Versandvorschriften und Hinweise für Einlieferer, www.deutschepost.de
  • Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen, Teil 2: DHL PAKET national (gültig ab 01.07.2013), www.dhl.de
  • Broschüre „Patientenproben richtig versenden – Gefahrgutrechtliche Hinweise – aktualisierte Fassung nach ADR 2013“ (Humanmedizin-TP-DPHuM), www.bgw-online.de
  • „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (ADR), 2013, mit zugehörigen Verordnungen und Verpackungsanweisungen P 620 und P 650.

4.2.2 Toiletten:

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“
  • Gebhardt HJ, Levchuk I, Mühlemeyer C, Lang K-H: Abschlussbericht zum Forschungsprojekt F 2159 „Bedarfsgerechte Auslegung und Ausstattung von Sanitärräumen“, BAuA Dortmund/Berlin/Dresden 2013, www.baua.de
  • Johnson DL, Mead KR, Lynch RA, Hirst DV: Lifting the lid on toilet plume aerosol: A literature review with suggestions for future research, American journal of infection control 2013; 41: 254–258
  • Strauss S, Sastry P, Sonnex C, Edwards S, Gray J: Contamination of environmental surfaces by genital human pa-pillomaviruses, Sex Transm Infect 2002; 78: 135–138, sti.bmj.com/content/78/2/135.full.pdf+html

4.2.7 Schutzkleidung:

  • ABAS-Beschluss 45/2011 „Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe“ vom 5.12.2011, www.baua.de/abas

4.2.8 Schutzhandschuhe:

  • DIN EN 455 Teile 1 bis 4 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch
  • DIN EN 420 Schutzhandschuhe – Allge-meine Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 374 Teil 1 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganis-men – Terminologie und Leistungsanforderungen
  • Onlineportal „Branchen-Arbeits-Schutz-Informations-System (BASIS)“, Modul Hand- und Hautschutz, Dentaltechnik, www.basis-bgetem.de/hh

4.3.4 Persönliche Schutzausrüstung (Schutz-stufe 3):

  • Empfehlungen des Deutschen Zentral-komitees zur Bekämpfung der Tuberkulose „Infektionsprävention bei Tuberkulose“, Pneumologie, Online-Publikation 2012

Zu Nummer 5 Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutz-maßnahmen

5.7 Multiresistente Erreger:

  • Empfehlungen der Kommission für Kran-kenhaushygiene und Infektionspräven-tion (KRINKO), siehe www.rki.de, Menüpunkt: Infektionsschutz, Menüpunkt: Infektions- und Krankenhaushygiene, insbesondere
  • Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus-aureus-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen
  • Kommentar zu den „Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von MRSA-Stämmen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen“
  • Hygienemaßnahmen bei Infektionen oder Besiedlung mit multiresistenten gramnegativen Stäbchen

5.9.7 Aufbereitung von Instrumenten:

  • Beschluss 603 des ABAS „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Transmis-sibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierter Agenzien in TSE-Laboratorien“, www.baua.de/abas
  • Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medi-zinprodukten“, Bundesgesundheits-blatt 2012, 55, S. 1244–1310, bzw. www.rki.de

Zu Anhang 1: Sonderisolierstationen(Schutzstufe 4)

  • Fock, Peters, Wirtz, Scholz, Fell, Bußmann; Rahmenkonzept zur Gefahrenabwehr bei außergewöhnlichen Seuchen-geschehen. Gesundheitswesen 2001; 63: 695–702
  • Fock, Koch, Wirtz, Peters, Ruf, Grünewald; Erste medizinische und antiepidemische Maßnahmen bei Verdacht auf virales hämorrhagisches Fieber; Me. Welt 5/2001

Siehe auch aktuelle Informationen des Robert Koch-Institutes im Internet.

Zum Umgang mit hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheiten siehe z. B. https://hsm.hessen.de/gesundheit/infektionskrankheiten/hochkontagioese-lebensbedrohende-erkrankungen

  • DIN EN 166 Persönlicher Augenschutz – Anforderungen
  • DIN EN 170 Persönlicher Augenschutz – Ultraviolettschutzfilter – Transmissions-anforderungen und empfohlene Anwen-dung
  • DIN EN 374 Teil 1 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganis-men – Terminologie und Leistungsanforderungen
  • DIN EN 388 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
  • DIN EN 420 Schutzhandschuhe – Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 12941 Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

Zu Anhang 4: Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten

  1. [1]„Verzeichnis sicherer Produkte“ im Portal www.sicheres-krankenhaus.de der Unfallkasse NRW und der BGW
  2. [2]„Raster einer Gefährdungsbeurteilung für das Dekonnektieren von Shuntkanülen“, BGW, Empfehlung des ABAS mit Beschluss 7/2010 am 18. 05. 2010 zur TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Sowie weitere Stellungnahmen des ABAS zur TRBA 250, siehe www.baua.de/abas Link: Stellungnahmen des ABAS

Zu Anhang 7: Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen

  1. [1]Auswahlhilfe für Atemschutzgeräte: Der Fittest – ein Muss für Betriebe? Thelen C: Sicher ist sicher – Arbeitsschutz aktuell 2013; 2: 74–76.
  2. [2]DIN EN 149 (August 2009) „Atemschutz-geräte Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“. Berlin: Beuth.
  3. [3]Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV-Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (BGI/GUV-I 504-26, Ausgabe Oktober 2010); siehe www.dguv.de/publikationen
  4. [4]Institute of Medicine of the National Aca-demies, „Reusability of Facemasks During an Influenza Pandemic: Facing the Flu”, April 2006, www.iom.edu/CMS/3740/32033/34200.aspx
  5. [5]DIN EN 14683 Chirurgische Masken Anforderungen und Prüfverfahren, Ausgabe Februar 2006, Berlin: Beuth.
  6. [6]Zur Frage des geeigneten Atemschut-zes vor luftübertragenen Infektionser-regern; Dreller S, Jatzwauk L, Nassauer A, Pas-kiewicz P, Toby, H-U, Rüden H: Gefahrstoffe Reinhalt. d. Luft 2006; 66: 1424.
  7. [7]Kappstein, Nosokomiale Infektionen, Stuttgart: Thieme, 2009.
  8. [8]Yang W, Elankumaran S, Marr LC: Con-centrations and size distributions of air-borne influenza A viruses measured in-doors at a health centre, a day-care centre and on aeroplanes. J R Soc Interface 2011; 8: 1176–1184.
  9. [9]Blachere FM, Lindsley WG, Pearce TA, et al: Measurement of Airborne Influenza Virus in a Hospital Emergency Department. Clin Infect Dis 2009; 48: 438–440.

Weitere Literatur zur Leistungsfähigkeit von FFP-Masken und MNS (surgical masks):

  • Evaluating the protection afforded by surgical masks against influenza bioaerosols. Gawn J, Clayton M, Makison C, Crook B, HSL, Research Report 619, Ed. Health and Safety Executive, UK 2008, siehe www.hse.gov.uk/research/rrhtm/rr619.htm

Zu Anhang 8: Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren ent-sprechend der LAGA-Vollzugshilfe

  • Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 „Vollzugs-hilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“, Stand: September 2009, siehe www.laga-online.de

Anhang 9: Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung

Erläuterungen – neugefasste TRBA 250

GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014, BAuA-Internetangebot: BAuA – TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege / Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) / Biologi-sche Arbeitsstoffe / Themen von A-Z / Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Anlass

  • Umsetzung der im Sozialpartnerverfahren erarbeiteten Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neugefassten BioStoffV. (Bundesgesetzblatt Jg. 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 22. Juli 2013; www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/index.html).
  • Nutzen der Gelegenheit, die TRBA 250 in-haltlich auf den aktuellen Stand zu bringen.

Grundsätzliche Vorgehensweise

  • Kein „Draufsatteln“, sondern Anpassungen an den Stand der Technik.
  • Konkretisierende Hilfestellungen zur Er-füllung der Anforderungen der BioStoffV.

Hervorzuhebende Anpassungen

  • Gemäß BioStoffV Aufhebung der verpflichtenden Zuordnung von Tätigkeiten zu Schutzstufen in der
    • ambulanten Pflege (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.1)
    • Veterinärmedizin (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.9).
  • Konkretisierende Ausführungen zu einzelnen Themen (z. B. Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung, Ambulante Pflege, Veterinärmedizin, Pathologie, Einsatz von Praktikanten)
  • Einbringen der 10-j. Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten
    • Berücksichtigung psychosozialer As-pekte des Arbeitsschutzes
    • Substitutionsgebot
    • Hilfe bei der Auswahl geeigneter Sicherheitsgeräte
    • Verhalten nach Unfällen (Lückenlose innerbetriebliche Erfassung und Analyse v. Nadelstichverletzungen / NSV zur Ableitung v. Maßnahmen)

Verbesserte Lesbarkeit – neue Gliederungsstruktur

  • Unternummerierung jetzt nur noch bis zur 3. Ebene, z. B.:
  • 4Schutzmaßnahmen
  • 4.2Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2
  • 4.2.5Prävention von Nadelstich-verletzungen
  • ggf. nötige weitere Untergliederung durch Absätze, z. B. „(1)“ und (einmal) Ziffern, z. B. „1.“.
  • Einfügung von Untertiteln, z. B. Nummer „4.1.1 Handwaschplatz“.
  • Anordnung von den beiden Kapiteln zu Schutzmaßnahmen als 4 und 5 unmittelbar hintereinander.
  • Ausführungen zu Persönlicher Schutzausrüstung / PSA systematisiert nur noch in Schutzstufe 2
  • 4.2.6PSA allgemein
  • 4.2.7Schutzkleidung
  • 4.2.8Schutzhandschuhe
  • 4.2.9Augen-/Gesichtsschutz
  • 4.2.10Atemschutz
  • Akzentuierung des Themas „Verhalten nach Unfällen“ als nunmehr eigenes Kapitel 6.

Kapitel 7 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

  • Aktualisierung und Anpassung an die neue BioStoffV („Stärkung des Sicherheitsbewusstseins“) unter Einschluss der Forderung nach
    • einer allgemeinen arbeitsmedizini-schen Beratung und
    • einer Information über den möglichen Anspruch auf arbeitsmedizinische Vor-sorge.
  • Konkretisierung der Inhalte der Betriebsanweisung und der Unterweisung.
  • Neues Beispiel einer Betriebsanweisung („Seniorenheim – Inkontinenzversorgung“)

Kapitel 8 Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten

  • Aktualisierung und Anpassung an die diesbezüglichen Forderungen der neuen BioStoffV unter Einschluss der neuen Er-laubnis-Pflicht für Schutzstufe 4 – Tätigkeiten.
  • Erläuterung, wann eine Unterrichtung der Behörde bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 und 4 erforderlich ist.

Kapitel 9 Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber – Beauftragung von Fremdfirmen

  • Aktualisierung und Ausführen der Notwendigkeit der vertraglichen Festlegung, wer für die Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen sowie von Ein- und Unterweisungen verantwortlich ist.
  • Anforderungen beim Vorliegen besonde-rer Gefahren, insbesondere die Benennung einer aufsichtsführenden Person mit ggf. Weisungsbefugnis.

Kapitel 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Verweis auf die Vorgaben der neuen Arb-MedVV. [Hinweis: der AfAMed erarbeitet derzeit einen Entwurf für das Kapitel 10 auf der Basis der neugefassten ArbMedVV]

Anhang 1 bis 10

  • Anmerkung: Ausführungen zu den Anhän-gen wurden bereits bei den sie in Bezug nehmenden Abschnitten/Nummern gemacht.

Fußnoten

1 Tätigkeiten, die nicht in Arbeitsstätten sondern im privaten Bereich z. B. der häuslichen Alten- und Krankenpflege durch-geführt werden

2 Betriebsspezifische Gefahren sind z. B. solche aus dem Um-gang mit biologischen Arbeitsstoffen, wie etwa Infektionsgefahren bei Reinigungsarbeiten

3 Besondere Gefahren können sich z. B. durch Arbeiten ergeben, die nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeits-stoffen der Schutzstufen 2 bis 4 einschließen oder die sich aus der Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber ergeben.

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin, Dezernat 5: Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1

    10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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