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Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Überlastungen am Arbeitsplatz — Ein innereuropäischer Vergleich

Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Überlastungen am Arbeitsplatz – Ein innereuropäischer Vergleich

Ziel: Es handelt sich um eine vergleichende Untersuchung der Umsetzung der „Rahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU) über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ (RL 89/391/EWG) in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen hinsichtlich Gefährdungsbeurteilungen bezüglich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz.

Methode: Sichtung relevanter nationaler Normen sowie offizieller Internetauftritte und weiterer Publikationen von nationalen Behörden, Gewerkschaften, Berufsverbänden und Unfallkassen verschiedener EU-Mitgliedstaaten.

Ergebnisse: Per Gesetz oder Verordnung sind psychische Belastungen in den meisten untersuchten Ländern im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen zu berücksichtigen und deren Nicht-Durchführung ist zumeist bußgeldbewehrt. Im Weiteren variieren die Vorgaben und Regelungen teilweise erheblich und reichen von empfindlichen zivilrechtlichen Konsequenzen bei Nicht-Durchführung (z. B. Frankreich) über eine hohe Transparenz bzgl. der Inspektionsergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen (z. B. Dänemark) oder der expliziten Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für Sicherheit und Vorbeugung am Arbeitsplatz (z. B. Belgien) bis hin zur lediglich formalen gesetzlichen Verankerung ohne Sanktionierung bei Nicht-Durchführung (z. B. Ungarn). In Deutschland werden psychische Belastungen am Arbeitsplatz explizit in der Arbeitsschutzgesetzgebung berücksichtigt, die wiederholte Nicht-Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stellt jedoch nur eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Schlussfolgerungen: Formal ist die Umsetzung einer Gefährdungsbeurteilung – teilweise auch bei psychischen Belastungen – in allen untersuchten Ländern normiert. Hinsichtlich der Folgen bei Nicht-Durchführung bestehen jedoch große Unterschiede und die Umsetzung der Regelungen in der betrieblichen Praxis und diesbezügliche förderliche und hinderliche Faktoren bleiben offen und stellen einen lohnenden Gegenstand weiterer Untersuchungen dar.

Schlüsselwörter: Gefährdungsbeurteilung – psychische Belastung – Arbeitsplatz – 89/391/EWG

Risk assessment for mental stress at work – An intra-European comparison

Aim: Comparative analysis of the implementation of the „European Union (EU) framework directive on the introduction of measures to encourage improvements in the safety and health of workers“ (directive 89/391/EEC) regarding risk assessments related to mental stress in the workplace in the national legislation of different member states of the EU.

Method: Examination of national legal standards as well as official websites and other publications from national authorities, trade unions, professional associations and accident insurers of different member states of the EU.

Results: In most examined countries, mental stress has to be considered in risk assessments. Failure to implement risk assessments is mostly punishable by fine. However, the guidelines and regulations regarding implementation or punishment for non-implementation, respectively, vary considerably between the examined nations. They range from strong consequences under civil law (e. g. France) to a high transparency regarding the results of risk assessments (e.g. Denmark) or the explicit obligation to appoint a commissioner for safety and prevention in the workplace (e. g. Belgium) to the mere formal establishment of risk assessments without sanctions for non-implementation (e. g. Hungary). In Germany, mental stress in the workplace is explicitly included in the legislation concerning health and safety at work. However, repeated failure to implement a risk assessment is only punishable by fine.

Conclusions: The implementation of a risk assessment is formally standardized – also partially for mental stress – in all examined countries. However, with respect to the consequences of non-implementation, there are major differences. The implementation of the regulations in company practice and related favorable and inhibiting factors remain unclear, and constitute a worthwhile topic for further investigations.

Keywords: risk assessment – mental stress – workplace – 89/391/EEC

M. Hofmann

L.P. Hölzel

F. Frank

M. Berger

(eingegangen am 14. 11. 2014, angenommen am 17. 04. 2015)

ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2015; 50: 515–521

Einleitung

Wie Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation zeigen, ist ein Großteil der weltweiten Krankheitslast psychischen Erkrankungen geschuldet (Murray et al. 2012; Vos et al. 2012). Die hohe Bedeutung psychischer Erkrankungen spiegelt sich auch in einer Zunahme der durch psychische Erkrankungen verursachten Arbeits-unfähigkeitstage und Frühberentungen wider (Deutsche Rentenversicherung 2014). Als Ursachen hierfür werden auf gesellschaftlicher Ebene besonders die Belastungen und Anforderungen am Arbeitsplatz diskutiert (Lohmann-Haislah 2012). So treten psychi-sche Belastungen am Arbeitsplatz häufiger auf als körperliche und werden von Arbeitnehmern auch als bedeutsamer im Arbeitsalltag wahrgenommen (Statistisches Bundesamt 2012). Während der Arbeitsschutz bzgl. körperlicher Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz gut umgesetzt ist und Arbeitsunfälle seit Jahrzehnten rückläufig sind, werden psychosoziale Überlastungen beim Arbeitsschutz in der Praxis bislang wenig berücksichtigt. Entsprechende Risiken werden in Deutschland nur bei einer Minderheit von Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz bedacht (Beck et al. 2012). Auf europäischer Ebene wurde bereits 2004 eine Rahmenrichtlinie erlassen (RL 89/391/EWG), die auch bzgl. psychosozialer Überlastungen zu einem Mindeststandard im Arbeitsschutz führen sollte. In einer gemeinsamen Studie der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Freiburg wurde untersucht, auf welche Art und Weise diese Richtlinie in verschiedenen Europäischen Ländern im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebungen umgesetzt wurde (Hofmann 2014).

Länderauswahl

Mit der vorliegenden Länderauswahl wurde einerseits versucht einen breiten Überblick über das Spektrum der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu geben. Aufgrund arbeitsökonomischer Faktoren musste andererseits allerdings auch mit einer beschränkten Länderauswahl gearbeitet werden, weshalb eine umfassende Darstellung aller EU-Staaten nicht möglich war. In die Studie wurden zum einen die EU-Gründungsstaaten sowie die wirtschaftlich bedeutsamsten und bevölkerungsreichsten Mitgliedsstaaten einbezogen (Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Italien, Vereinigtes Königreich). Aufgrund ihres jüngeren Eintritts in die EU und ihrer sozialistischen Vergangenheit fanden auch Rumänien und Ungarn Berücksichtigung. Im Bereich des Arbeitsschutzes wird den skandinavischen Ländern Dänemark und Schweden Fortschrittlichkeit nachgesagt, weshalb auch diese Eingang in die vorliegende Untersuchung fanden.

Informationsbeschaffung

Zunächst wurden nationale Normen (Gesetze, Verordnungen, Leitlinien etc.) der in die Studie einbezogenen Länder ermittelt und gesichtet. Um die relevantesten Informationen zur Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz einzuholen wurden anschließend die offiziellen Internetauftritte sowie Broschüren von Behörden, Gewerkschaften, Berufsverbänden und Unfallkassen der einzelnen Länder ausgewertet. In den meisten EU-Staaten waren Informationen in deutscher oder englischer Sprache verfügbar. Hinsichtlich der französischsprachigen Länder sowie Ungarn und Rumänien wurden Juristen der jeweiligen Rechtsordnung zu Rate gezogen. Eine umfassende Darstellung der herangezogenen Quellen gibt Hofmann (2014).

Ergebnisse der Studie

Die folgenden Ausführungen resümieren den arbeitsschutzrechtlichen Umgang ausgewählter europäischer Länder mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Diese beziehen sich auf die Umsetzung der EU-Rahmenricht-linie RL 89/391/EWG (Artikel 5, 6 und 9) als rechtlichen Ausgangspunkt der Gefährdungsbeurteilung. Eine Übersicht über deren Umsetzung sowie die rechtlichen Konsequenzen bei Nicht-Durchführung können  Tabelle 1 entnommen werden. Die Ausführungen beziehen sich (soweit nicht anders vermerkt) auf Gefährdungsbeurteilungen im Allgemeinen, schließen damit aber auch psychische Belastungen mit ein. Die vollständigen Ergebnisse der Studie sind online auf der Webseite der DGPPN einsehbar (Hofmann 2014; DGPPN 2014).

Deutschland

In Deutschland wird der Arbeitgeber im Allgemeinen dazu ange-halten, eine Beurteilung über diejenigen Gefährdungen zu erstellen, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind (§ 5 Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG). Hierdurch sollen erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes ermittelt werden. Somit stellt die Gefährdungsbeurteilung eine präventive Maßnahme des Arbeitsschutzes dar. Im Herbst 2013 wurde das ArbSchG im Rahmen des „Gesetzes zur Neuorganisa-tion der bundesunmittelbaren Unfallkasse (20. 09. 2013) ergänzt. In der neuen Version wird nun explizit die psychische Gesundheit bei den Allgemeinen Grundsätzen genannt und auch die „psychi-schen Belastungen bei der Arbeit“ im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nun explizit normiert. Diese Änderungen traten am 25. 10. 2013 formell in Kraft. Zwar wurden psychische Risiken vorher gesetzlich nicht expliziert normiert, waren aber nach gängiger Rechtsauslegung bereits implizit im ArbSchG enthalten (d. h. aufgrund der nicht abschließenden Regelungen des § 5 ArbSchG und seiner Kontextkongruenz zum Arbeitsschutz im Wege der Auslegung von der Generalklausel der „Gefahren“ des § 5 ArbSchG mit-erfasst).

In Deutschland ist die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber selbst und/oder einer verantwortlichen Person vorzunehmen (§ 13 ArbSchG). Laut Gesetzestext (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ArbSchG) hat sie sich nach der Art der Tätigkeit und damit nach der Art der Gefahren zu richten. Hierbei besteht eine Dokumentationspflicht (§ 6 ArbSchG). Beispielhafte Instrumente finden sich unter:

Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach behördlicher Aufforderung und anschließender Unterlassung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (s. Tabelle 1). Eine Befragung von Betriebsräten durch das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) im Jahr 2009 ergab, dass nur in 16 % der unter-suchten Betriebe eine ganzheitliche Gefährdungsüberprüfung erfolgte (Urban 2012). Bisher führen nur einzelne Unternehmen wie die Deutsche Bahn regelmäßige umfassende, aber auch individualisierte Gefährdungsuntersuchungen bzgl. psychosozialen Überlastungen durch (Berger et al. 2013; Beck et al. 2012).

Österreich

In Österreich hat der Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz des Arbeitnehmers zu sorgen (§ 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchG). Die Gefährdungsbeurteilung über psychische Belastungen erfolgt durch Arbeitsplatzevaluierung (§§ 4, 5 und 7 ASchG). Die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen wird explizit in der am 01.01.2013 in Kraft getreten ASchG-Novelle hervorgehoben.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung obliegt dem Arbeitgeber. Diese kann zwar delegiert werden, der Arbeitgeber bleibt jedoch verantwortlich. Der Prozess der Arbeitsplatzevaluierung ist umfassend zu gestalten. So sind sowohl alle Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen als auch der Arbeitnehmer als konkrete Person an sich. Die Durchführung hat in den Schritten „Gefahrenermittlung, Gefahrenbeurteilung, Maßnahmenfestlegung und Dokumentation“ zu erfolgen. Ferner finden regelmäßige Arbeits-inspektionen als Anlassfälle oder Routinekontrollen statt. Ein Instrument hierzu findet sich unter:

Die Nicht-Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann mit der Verhängung eines Bußgeldes belegt werden (s. Tabelle 1).

Frankreich

Eine Besonderheit an Frankreich stellt der starke Einfluss der Gewerkschaften dar. Von ihnen wird unwiderleglich vermutet, dass sie sämtliche Arbeitnehmer vertreten, obwohl der Anteil von vergewerkschafteten Arbeitnehmern mit ca. 8 % einer der niedrigsten in Europa ist. Die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen findet in Art. L-4121-3 des französischen „code du travail“ (Arbeitsgesetzbuch) zwar keine explizite Normierung, folgt jedoch nach allgemeiner Ansicht aus der Systematik sowie den zugehörigen Verordnungen und der Rechtsprechung. Der Arbeitgeber ist nach Art. R-4121-1 ff. Code du Travail zur Erstellung eines sog. „document unique“ verpflichtet. Dabei handelt es sich um ein Schriftstück, in dem alle Gefahren für jeden einzelnen Arbeitsplatz des Betriebs aufgeschlüsselt sind. Dieses ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Vorlagen existieren je nach Branche, eine spezielle Form ist hingegen nicht vorgeschrieben. Ein Instrument hierzu findet sich unter:

Bei Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung oder Arbeitsunfällen, die aufgrund eines Risikos entstanden sind, das in der Gefährdungsbeurteilung hätte erkannt werden können, drohen dem Arbeitgeber nebst empfindlichen zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen, die ggf. sogar eine Freiheitsstrafe einschließen (s. Tabelle 1).

Belgien

Mit königlichem Erlass vom 17.05.2007 (Art. 3) wurde die Pflicht zur „Risikoanalyse“ (Gefährdungsbeurteilung) hinsichtlich psychischer Risiken eingeführt. Durchzuführen ist diese seitens des Arbeitgebers. Ferner ist die Bestellung eines besonderen Beauftragten für Sicherheit und Vorbeugung am Arbeitsplatz, der einen gewissen Grad an Qualifikation, Betriebszugehörigkeit und eine besondere Fortbildung in diesem Bereich erreicht haben muss, explizit und verpflichtend gesetzlich normiert. In einem ersten Schritt hat der Arbeitgeber eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung in der Gesamtschau aller Situationen, in denen es zu psychosozialen Risiken kommen kann, für den gesamten Betrieb zu erstellen (Art. 3 Abs. 1 des Erlasses vom 17.05.2007). Sodann hat dieser mit dem Beauftragten eine spezielle Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Arbeitsplatz vorzunehmen (Art. 4 des Erlasses). Es besteht die Pflicht zur jährlichen Wiederholung der Beurteilung (Art. 7 und 8 des Erlasses) und ist je nach Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb dem Arbeitnehmerausschuss für Sicherheit am Arbeitsplatz, dem Gewerkschaftsvertreter oder den Arbeitnehmern selbst zu übermitteln. Darüber hinaus besteht bei wiederholtem Ereignis von „psychosozialen Vorfällen“ und solchen Risiken, die durch den Beauftragten explizit erwähnt und festgehalten wurden, eine erneute Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber wird durch die Behörden mit einer Vielzahl von Instrumenten unterstützt. Die Mehrzahl bezieht die Meinung der Arbeitnehmer mit ein. Instrumente hierzu finden sich beispielsweise unter

Bei Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung drohen straf-rechtliche Konsequenzen, zumindest aber ein Bußgeldverfahren (s. Tabelle 1).

Luxemburg

Artikel L. 312-2 Abs. 3 des luxemburgischen „code du travail“ (Arbeitsgesetzbuch) setzt eine allgemeine Schutzpflicht hinsichtlich psychischer Gesundheit fest. Dabei enthält Art. L. 312-2 Abs. 4 Code du Travail eine abschließende Regelung von Gefahren für die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Psychosoziale Risi-ken sind darin nicht aufgeführt. Auch finden sich keine weiteren Hinweise in der offiziellen Broschüre des Gesundheitsamtes. Daher muss der Arbeitgeber in Luxemburg nicht zwingend von einer Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für psychosoziale Risiken ausgehen (s. Tabelle 1).

Niederlande

Konkretisiert und u. a. hinsichtlich der psychosozialen Risiken ergänzt wurde das niederländische Gesetz über die Arbeitsbedingungen (AOW) durch den „working conditions decree“ (Verordnung über die Arbeitsbedingungen) von 1997. Dort ist eindeutig normiert, dass diese in der Gefährdungsbeurteilung gemäß Art. 5 AOW aufgenommen werden müssen. Auch in den Niederlanden ist der Arbeitgeber verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungs-beurteilung. Dabei wird ihm ein relativ großer Gestaltungsspielraum zugesprochen. Die Beurteilung soll jedoch mit einem Beauftragten aus dem Kreise der Arbeitnehmer erfolgen (Art. 5 Ziff. 2). Auch kann die Erstellung an einen „Experten“ für Arbeitssicherheit übertragen werden. Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer dann anzupassen, wenn es nach der Erfahrung erforderlich ist (Art. 5 Ziff. 4). Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belangt werden (s. Tabelle 1).

Italien

Zum 09.04.2008 erfolgte eine Festlegung und Vereinheitlichung aller bestehenden Regelungen in Bezug auf Arbeitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im „testo unico“. Seither ist die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in Art. 17ff. des Testo Unico geregelt. Seit 2010 müssen auch arbeitsbedingte psychische Risiken in der Gefährdungsbeurteilung gemäß des Zusatzes zum Art. 28 Abs. „1-bis“ des Testo Unico berücksichtigt werden. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung findet in Italien in zwei Phasen statt (Art. 6 Abs. 8 „m quarter“ des Testo Unico). Phase eins beinhaltet eine vorbereitende Beurteilung. Liegen keine psychischen Risiken vor, ist die Gefährdungsbeurteilung mit der Erstellung eines Musterdokuments („Documento diValutazione del Rischio“) abgeschlossen. Phase zwei entspricht einer spezielleren Gefährdungsbeurteilung. Sie wird erst erforderlich, wenn die erste Phase Risiken offenbart und sich Korrekturmaßnahmen des Arbeitgebers als wirkungslos erwiesen haben. Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden (s. Tabelle 1).

Vereinigtes Königreich

§ 2 des Health and Safety at Work Act benennt die Pflicht des Arbeit-gebers, Gesundheit, Sicherheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu unterstützen. Zur weiteren Konkretisierung wurden sog. „safety regulations“ (ähnlich den deutschen Verordnungen) erlassen. Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen im Gesetzt nicht explizit normiert, jedoch folgt aus offizieller Seite (HSE1), dass sie von der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung mitumfasst ist (Regulation 3 – „risk assessment“). Diese ist durch den Arbeitgeber, zusammen mit mindestens fünf Angestellten, zu erstellen. Von der HSE wird die Beachtung der „management standards“ empfohlen. Diese umfassen die Themenbereiche Demands (u. a. Arbeitsbelastung), Control (Handlungsspielraum), Support (durch Firma, Kollegen etc.), Relationships (z. B. in Bezug auf eine gute Arbeitsatmosphäre), Role (Vermeidung von Rollenkonflikten) sowie Change (Umgang mit organisatorischen Änderungen in der Firma). Umfangreiche Informationen zur weiteren Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung finden sich unter:

Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist im Vereinigten Königreich nicht strafbewehrt.

Dänemark

§ 15a Arbejdsmiljøloven (Arbeitsschutzgesetz) normiert zwar nicht ausdrücklich, dass auch psychosoziale Risiken von der Gefährdungsbeurteilung mit umfasst sein sollen, jedoch wird dies in Däne-mark als selbstredend angesehen. In § 15a Arbejdsmiljøloven sowie fast wortgleich in § 6b der „Executive Order No. 559 of 17 June 2004“ (Verordnung) wird präzise aufgeführt, wie der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen hat. Dieser soll sich gemäß § 6c Abs. 1 der Verordnung im Falle mangelnder Sachkenntnis „Experten“ bedienen, wobei die Verantwortung nach § 6c Abs. 2 stets beim Arbeitgeber selbst verbleibt. Spätestens alle drei Jahre – oder sobald sich Arbeitsmethoden oder Prozesse verändert haben – hat eine Neuerstellung zu erfolgen. Ferner hat die Beurteilung jederzeit für Mitarbeiter, Führungskräfte und Gewerbeaufsicht zur Verfügung zu stehen. Weiterhin haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, das zuständige Arbeitsgericht anzurufen, sollten sie der Ansicht sein, die Gefährdungsbeurteilung sei nicht oder nur unvollständig erstellt worden. Verpflichtende Inhalte sind die Identifizierung und Zu-ordnung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen, Beschreibung und Bewertung der Sicherheitsprobleme, Priorisierung und Vorbereitung eines Aktionsplans zur Besprechung von Risikofaktoren sowie Richtlinien für den Follow-up-Aktionsplan (eine Wiedervorlage für eine neue gemeinsame Besprechung).

Interpretiert und konkretisiert werden die Regelungen durch Arbeitsschutzanleitungen (Atvejledninger), die das Gewerbeaufsichtsamt (Arbejdstilsynet; eine Untergliederung des Arbeitsministeriums) veröffentlicht. Hier werden Situationen oder Umstände im Betrieb aufgeführt, die den Arbeitgeber sensibilisieren sollen (z. B. große Arbeitsplatzbelastung, hohe emotionale Anforderungen etc.).

Bindende Wirkung kommt den Anleitungen nicht zu. Werden die empfohlenen Maßnahmen eingehalten, wird aber auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vermutet. Erwähnenswert ist, dass Inspektoren der Arbeitsschutzbehörde Betriebe mit hohem Risiko (auch psychosozialer Natur) häufiger aufsuchen als andere. Deren Ergebnisse sind auf der Internetseite der Danish Working Environment Authority (WEA) für alle transparent einsehbar (z. B. für künftige Arbeitnehmer, Versicherungen, Konkurrenzunternehmen). Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wird als Straftat angesehen und kann somit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden (s. Tabelle 1).

Schweden

Kapitel 3 § 2a des schwedischen Arbeitsumweltgesetzes („Arbetsmiljölagen“) normiert explizit die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung auch hinsichtlich psychosozialer Probleme sowie zur Erstellung eines systematischen Plans zur Verbesserung der Arbeitsumgebung. Kapitel 2 § 1 des Arbeitsumweltgesetzes beinhaltet die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitsverhältnisse an die physischen und psychischen Fähigkeiten des Beschäftigten anzupassen. So ist auch ein Sicherheitsombudsmann für jeden Betrieb ab fünf Beschäftigten und ein Sicherheitskomitee in Arbeitsstätten ab 50 Beschäftigten, bestehend aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerrepräsentanten, zu stellen (Kap. 6 des Arbeitsumweltgesetz). Beide haben sich an der Gefährdungsbeurteilung sowie der Erstellung des systematischen Plans (hier v. a. das Sicherheitskomitee) zu beteiligen. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber sein Vorgehen im Hinblick auf ein positives Arbeitsklima systematisch zu planen, zu steuern und zu kontrollieren (Kap. 3 § 2a Arbeitsumweltgesetz). Er obliegt der kontinuierlichen Prüfung von Risiken und Maßnahmen sowie der Dokumentations-pflicht und ist angehalten, verbessernde Aktionspläne zu erstellen. Inspektionen werden hauptsächlich bei Arbeitsstätten mit erhöhtem Risiko durchgeführt und sind über die Seite der „SWEA (Arbets-miljöverket)“ (Schwedisches Zentralamt für das Arbeitsumfeld) einsehbar.

Es wird viel Wert auf Kommunikation zwischen Arbeitgeber und den Inspektoren gelegt, die auch Informationen zum richtigen Umgang mit der Beurteilung und Materialien bereitstellen sowie für Fragen offen sind. Bei Nicht-Durchführung der Gefährdungsbeurteilung drohen Geldbußen (s. Tabelle 1).

Rumänien

Hinsichtlich einer Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen gibt es keine explizite gesetzliche Normierung. Nach einer Gesamtschau der Gesetzestexte könnte jedoch auf eine solche geschlossen werden. Artikel 7 IIIb) des Gesetzes für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine Gefährdungsbeurteilung über sämtliche Risiken, die nicht vermieden werden können, zu erstellen. Zudem hat er zu überwachen, dass der Arbeitnehmer der Arbeitsaufgabe mental gewachsen ist. Artikel 13j (in Verbindung mit Art. 13b), der die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung wiederholt, sieht zudem regelmäßige „psychologische Untersuchungen und Kontrollen“ durch den Arbeitgeber vor. In gewisser Weise einzigartig ist die Lösung, Gewerkschafts- und Arbeitnehmervertreter mit in die Pflicht zu nehmen. Nach Art. 7 des Gesetzes Nr. 319 vom 14.07.2006 sind sie verpflichtet, dem Arbeitgeber helfend zur Seite zu stehen, sollte er dies bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung verlangen. Es sind keine rechtlichen Konsequenzen für die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung vorgesehen.

Ungarn

Bis 2008 enthielt die ungarische Arbeitsschutzverordnung die Aussage, dass Stress „ein Muss im Werk“ sei und zur Produktivität beitrage. Im Hinblick auf eine Gefährdungsbeurteilung bezüglich psychischer Belastungen gibt es keine explizite gesetzliche Normierung. Auch sind Hinweise diesbezüglich aus der Arbeitsschutzverordnung oder aus Leitlinien der Behörden nicht ersichtlich. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist laut Arbeitsministerium nicht erzwingbar (s. Tabelle 1).

Diskussion

Psychische Belastungen sind in den meisten Ländern per Gesetz oder Verordnung Teil einer Gefährdungsbeurteilung. Die Nicht-Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in der Mehrzahl der Länder bußgeldbewehrt. Um die Umsetzung einer Gefährdungs-beurteilung zu gewährleisten, könnte dies sinnvoll sein. So stellt die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen für 90 % der Arbeitgeber den wichtigsten Grund für das Befassen mit Sicherheit und Gesundheitsschutz dar (European Agency for Health and Safety at Work 2010). Die zivilrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber sind in Frankreich am empfindlichsten ausgestaltet („faute inexcusable“). Dänemark und Schweden setzen dagegen auf eine hohe Transparenz. So sind in diesen Ländern die Inspektionsergebnisse öffentlich einsehbar und die Vorgaben zur Durchführung sehr ausführlich gestaltet. Auch in Österreich gibt es klare Vorgaben, was sich in einer übersichtlichen, detailreichen Internetpräsenz und ausführlichen Regelungen widerspiegelt. Als einziges Land hat Belgien einen Beauftragten für Sicherheit und Vorbeugung am Arbeitsplatz eingeführt und detaillierte Kriterien an Umfang und Ausbildungsinhalte des Curriculums formuliert. Die Bestellung eines solchen Beauftragten ist nur in Belgien gesetzlich verpflichtend und explizit so normiert. Auch die rumänischen und ungarischen Regelungen entsprechen formell den europäischen Standards.

Durch die aktuelle Änderung im Arbeitsschutzgesetz in Deutsch-land wurden psychische Aspekte explizit in das Gesetz aufgenommen. Als Maßnahme zur Stärkung der psychischen Gesundheit im Rahmen der Arbeitssicherheit ist die Gesetzesänderung aus Sicht der Autoren sehr begrüßenswert. Die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen dürften aber eher gering ausfallen, da nach gängiger Rechtsprechung bereits zuvor die psychische Gesundheit als Teil der allgemeinen Gesundheit angesehen wurde. Daher kommt der Änderung vor allem eine Klarstellungsfunktion zu. Defizite bestehen in Deutschland weiterhin dahingehend, dass das Vorgehen bislang in der Praxis nicht hinreichend umgesetzt und überprüft wird.

In Bezug auf Transparenz und Hilfestellungen für den Arbeitgeber können wir von anderen EU-Ländern lernen. Einschränkend ist allerdings anzumerken, dass zum einen aus ökonomischen Gründen nicht alle EU-Staaten berücksichtigt werden konnten und zum anderen aufgrund unterschiedlicher Verfügbarkeit der Informationen unterschiedliche Tiefen der Informationen entstanden sind. Die Arbeit beschreibt Normierungen in verschiedenen EU-Staaten, nicht aber, wie diese Regelungen bzw. die Gefährdungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis umgesetzt werden. Auch die Auswirkungen von Gefährdungsbeurteilungen bezüglich psychischer Belastungen wurden in der Arbeit nicht untersucht.

Aus Sicht der Autoren ist es notwendig, im Rahmen von Rechtsnormen verbindlich zu regeln, welcher Formulare sich der Arbeitgeber zu bedienen und an welche standardisierten Abläufe sich dieser zu halten hat, um seiner Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen nachzukommen. Zudem sollte die Gefährdungsbeurteilung nach Meinung der Auto-ren unter Einbezug der Expertise von Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzten durchgeführt werden. Die Ausgestaltung der Rechtsnorm sollte unter Einbezug von Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der relevanten Fachgesellschaften erarbeitet werden. Die wachsende Zahl an Arbeitsunfähigkeitstagen und die steigende Zahl an Frühberentungen aufgrund psychischer Erkrankungen stellt eine wichtige gesellschaftliche Herausforderung dar. Übermäßigen Belastungen am Arbeitsplatz dürften hierbei eine wichtige Rolle zukommen, was auch die zunehmende Zahl an Personen mit Burnout-Beschwerden nahelegt (Schneller et al. 2015). Allerdings sind Überlastungen am Arbeitsplatz und dadurch verursachte psychische, aber auch körperliche Probleme aus Sicht der Autoren nicht primär ein Gesundheitsproblem und können vom Gesundheitssystem auch nicht ausreichend gelöst werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein gesellschaftliches bzw. arbeitsweltbezogenes Problem, das nur hier nachhaltig angegangen werden kann. Allerdings sind förderliche und hinderliche Faktoren für eine Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen bzgl. psychischer Belastungen am Arbeitsplatz und die Auswirkungen auf die tatsächliche Gesundheit der Beschäftigten lohnender Gegenstand weiterer Untersuchungen.

Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.

Literatur

Beck D, Richter G, Ertel M, Morschhäuser M: Gefährdungsbeurteilung bei psychi-schen Belastungen in Deutschland – Verbreitung, hemmende und fördernde Bedin-gungen. Prävention und Gesundheitsförderung 2012: 7: 115–119.

Berger M, Gravert C, Schneller C, Maier W: Prävention und Behandlung psychi-scher Störungen am Arbeitsplatz. Nervenarzt 2013; 84: 1291–1298.

Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde: Psychosoziale Risiken bei der Arbeit: Gefahren erkennen und Schutz verstärken. Berlin: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho-therapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde, 2014.

Deutsche Rentenversicherung: Rentenversicherung in Zahlen 2014. Berlin: Deutsche Rentenversicherung Bund, 2014.

European Agency for Health and Safety at Work (EUOSHA): European Survey of Enterprises on New and Emerging Risks (ESENER). Luxemburg: European Agency for Health and Safety at Work, 2010.

Hofmann M: Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber bezüglich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz – Ein innereuropäischer Vergleich. Berlin: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheil-kunde, 2014.

Lohmann-Haislah A: Stressreport Deutschland 2012 – Psychische Anforderungen, Ressourcen und Befinden. Dortmund, Berlin, Dresden: Bundesanstalt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin, 2012.

Murray CJL, Vos T, Lozano R, Naghavi M, Flaxman AD, Michaud C et al.: Dis-ability-adjusted life years (DALYs) for 291 diseases and injuries in 21 regions, 1990–2010: a systematic analysis for the global burden of disease study 2010. Lancet 2012; 380: 2197–2123.

Schneller C, Berger M, Maier W: Burnout aus psychiatrischer Sicht – Begriffsbestimmung und Implikationen für Kooperation im Betrieb. Arbeitsmed Sozial-med Umweltmed 2015; 3: 172–177.

Statistisches Bundesamt: Qualität der Arbeit – Geld verdienen und was sonst noch zählt. Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, 2014.

Urban HJ: Regelungslücke psychische Belastungen schließen. Berlin: Vortrag im Rahmen des 11. DGPPN-Hauptstadtsymposiums am 07.03.2012.

Vos T, Flaxman AD, Naghavi M, Lozano R, Michaud C, Ezzati M et al.: Years lived with disability (YLDs) for 1160 sequale of 289 diseases and injuries 1990–2010: a systematic analysis for the global burden of disease study 2010. Lancet 2012; 380: 2163–2196.

Für die Verfasser

Prof. Dr. med. Mathias Berger

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie

Universitätsklinikum Freiburg

Hauptstraße 5 – 79104 Freiburg

mathias.berger@uniklinik-freiburg.de

Fußnoten

Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Direktor: Prof. Dr. med. Mathias Berger), Universitätsklinikum Freiburg

1 Health and Safety Executive: nimmt Aufgaben einer obersten Behörde wahr. Sie setzt die von der HSC (Health and Safety Commission) unterbreiteten Vorschläge hinsichtlich Verordnungsänderungen oder -neugestaltungen um