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Erste Ergebnisse der Betriebsärztebefragung zur Umsetzung in den Betrieben

Auswirkungen der Novelle zur Verordnung der Arbeits-medizinischen Vorsorge

Einleitung

Im Jahr 2013 wurde die arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung novelliert. Damit wurden gesetzliche Anforderungen an Betriebsärzte und Betriebe aktualisiert und verdeutlicht (Kluckert u. Behrens 2014). Auslöser waren eine notwendige Harmonisierung mit dem Grundgesetz (z. B. informationelles Selbstbestimmungsrecht) und der Europäischen Arbeitsschutzgesetzgebung. Politisch beabsichtigt war eine bessere Verzahnung der Primärprävention (Gefährdungsbeurtei-lung) mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Schutz und Stärkung der physischen wie der psychischen Gesundheit und Bewältigung des demografischen Wandels im Betrieb.

Das übergeordnete Gesetz für die Arb-MedVV ist das Arbeitsschutzgesetz. Ausgangspunkt aller Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie auch der allgemeinen und speziellen Vorsorge bleibt die Arbeitsplatzbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nur dann vom Arbeitgeber ausgelöst, wenn im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung ein er-höhtes Gesundheitsrisiko vorliegt (Pflicht- und Angebotsvorsorge) oder zumindestens nicht ausgeschlossen werden kann (Wunsch-vorsorge). Die Anlässe für die Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der Arb-MedVV abschließend aufgeführt und wer-den bei Bedarf durch die Wunschvorsorge ergänzt ( Tabelle 1). Die Vorsorge dient in erster Linie dem Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Normadressat der Verordnung bleibt der Arbeitgeber (und dessen Betriebsarzt). Weiterhin gilt als rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsarztes das Arbeitssicherheitsgesetz, das auch dem betriebsärztlichen Tätigkeitskatalog in der DGUV Vorschrift 2 zugrunde liegt.

Die ArbMedVV differenziert nun noch deutlicher zwischen Vorsorge und Eignungs-begutachtung. Damit stärkt der Gesetzgeber die Selbstbestimmungsrechte des Beschäftig-ten entsprechend dem Grundgesetz. Untersuchungsanlässe wie bei Fahr- und Steuer-tätigkeiten („G 25“) sowie bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr („G 41“) haben aus den ver-schiedensten Gründen auch nach der Novellierung keinen Eingang in die ArbMedVV gefunden, was bei Betrieben und Betriebsärzten noch immer zu Irritationen führt. Es gibt auch andere Beispiele aus der Praxis, bei denen eine Trennung der Eignungsunter-suchungen von der Vorsorge nicht sofort für den Betrieb nachvollziehbar ist.

Der Betriebsarzt bekommt durch die Betonung der informationellen Selbstbestim-mungsrechte der Beschäftigten, in deren Kon-sequenz die Eignungsfeststellung von der Vorsorge getrennt wurde, eine höhere Vertrauensstellung als beratender Arzt in weiteren Feldern wie dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Auf der anderen Seite werden auf Seiten der Beschäftigten weit verbreitete Befürchtungen vor dem Verlust des Arbeitsplatzes als Folge einer betriebsärztlichen Beratung geschwächt. So kann der Betriebsarzt nun stärker in die betriebliche Integration leistungsgewandelter Arbeitnehmer eingebunden werden, die Wieder-eingliederung von Langzeitkranken unterstützen und damit den demografischen Wandel in den Betrieben und der Gesellschaft bewältigen helfen. Für viele Großunternehmen ist dies abhängig von der Firmenkultur bereits Alltagsgeschäft, hier sind Betriebsärzte viel präsenter als in Klein- und Mittelunternehmen.

Der Gesetzgeber könnte aber auch so interpretiert werden, dass er die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten auf Kosten der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber stärkt. Lebensverändernde Entscheidungen wie ein Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen werden stärker in die Eigenverant-wortung des Beschäftigten gelegt. Er entscheidet, ob er seine körperliche Unversehrt-heit weiter aufs Spiel setzt, um im Erwerbsleben zu verbleiben.

Die Novelle der ArbMedVV löste beson-ders im Gesundheitsdienst teils heftige Dis-kussionen aus, weil vor allem in Krankenhäusern traditionell personalärztliche Aufgaben und der Drittschutz (Patientenschutz) als Aufgabe des Betriebsarztes angesehen werden, zusätzlich oder vermengt mit den originären Aufgaben des Arbeitsschutzes. Als praxisfern wurde dabei vor allem die zeitliche und inhaltliche Trennung der Vorsorge von der Einstellungs- oder Eignungsuntersuchung eingeschätzt. Es ging in den laufenden Auseinandersetzungen weniger um fachliche Aspekte der Beratung oder Ein-schätzung von Gefährdungen, sondern stär-ker um den Umgang mit Datenschutz und Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten. Daneben sind die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die sich zum Beispiel in der Treuepflicht des Beschäftigten als Pendant zur Fürsorge-pflicht des Arbeitgebers wiederfinden.

Wie sich die ArbMedVV konkret auf die arbeitsmedizinische Betreuung der Betriebe auswirkt, soll durch die Befragung beobachtet werden. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege befragte Betriebsärzte zum Stand der Umsetzung der ArbMedVV bei ihrem jeweiligen Hauptkunden. Im Folgenden sollen Methode und Ergebnisse der Befragung geschildert werden.

Methoden

Im Frühjahr 2014 entwickelten wir einen dreiseitigen Fragebogen. Dieser bildete die politischen Erwartungen an die Betriebe und Betriebsärzte ab, die in der Novelle der Arb-MedVV enthalten sind, und erfasste zudem den Stand der betrieblichen Umsetzung. Als Pretest werteten wir die 33 Rückläufer der Betriebsärztebefragung am BGW-Trialog in Dresden aus (Response-Rate 40 %). Der vor-liegende Bericht berücksichtigt nur die zwei Folgebefragungen während betriebsärztli-cher Fortbildungskongresse, und zwar im Rahmen des 28. Freiburger Symposiums „Arbeitsmedizin im Gesundheitsdienst“ im September 2014 und der VdBW-Jahrestagung im Oktober 2014 in Nürnberg. Ein Teil der anwesenden Betriebsärzte wurde gebeten, die Fragen anonym zu beantworten.

Beschreibung der Befragungs-teilnehmer

Die Betriebsärzte, die an den beiden Befragungen teilnahmen, waren zu 46 % Fachärzte für Arbeitsmedizin, 45 % führten den Zusatztitel Betriebsmedizin, 8 % befanden sich in der Ausbildung zum Facharzt für Ar-beitsmedizin. Das Geschlechterverhältnis unter den Befragungsteilnehmern war weib-lich dominiert: 55 % zu 44 %. In eigener Praxis waren 39 % tätig, 43 % arbeiteten als Angestellte im betreuten Betrieb, wie dies z. B. für Krankenhäuser typisch ist. Insgesamt be-treuten sie zu 44 % Großbetriebe, zu 43 % Klein- und Mittelbetriebe, 12 % betreuten alle Betriebsformen.Von ihnen blickten 88 % der Befragungsteilnehmer auf eine mehr als 10-jährige Berufspraxis zurück, 40 % waren zwischen 35 und 55 Jahren alt, der überwiegende Anteil überschritt das 56. Lebensjahr. Es fühlten sich zum Zeitpunkt der Befragung 88 % bereits ausreichend über die Novelle der ArbMedVV informiert.

Ergebnisse in Auszügen

Von 250 Fragebögen wurden 100 (40 %) zurückgegeben, wovon 99 in die Auswertung einfließen konnten. Bei den beschriebenen Betrieben handelte es sich zu 55 % um Kran-kenhäuser und zu 13 % um Altenpflegeeinrichtungen. Die restlichen 32 % umfassten Betriebe aus den unterschiedlichsten Branchen – vom öffentlichen Dienst bis hin zur Metallverarbeitung.

In 90 % der Betriebe kam es nicht zu einer verstärkten Inanspruchnahme der Wunschvorsorge, jedoch berieten 30 % der Betriebsärzte vermehrt beim betrieblichen Eingliede-rungsmanagement (BEM). In 11 % der Betriebe nahm die Zahl der Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen zu. Innerhalb der letzten sechs Monate mussten nach eigenen Angaben 5 % der Betriebsärzte wegen eines rechtfertigenden Notstands die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch brechen. Die Vorsorge-Bescheinigungen wurden in 86 % der Betriebe bereits umgestellt. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde in 57 % der Betriebe in den Untersuchungsauf-trägen gleichzeitig mit den Untersuchungsanlässen aufgeführt. Bereits 48 % der Be-triebe trennten die Eignungsuntersuchungen stärker von der Vorsorge als vorher. Der Umgang der Probanden mit den betriebsärztlichen Untersuchungsangeboten blieb zu 93 % unverändert. Im Vergleich zu den Ergebnissen des Pretests vier bis fünf Mo-nate zuvor blieb das Antwortverhalten weit-gehend stabil. Jedoch fühlten sich die Betriebsärzte etwas besser informiert (81 % vs. 88 %), 83 % erklärten, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht erkennbar gestärkt wurde. Die eigene Positionierung im Betrieb blieb bei 71 % unverändert. Weder bei der Eigen- oder Drittgefährdung noch beim Unfallgeschehen wurden maßgebliche Veränderungen berichtet.

Die beschriebenen Betriebe rechnen zu 57 % die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge weiterhin der Grundversorgung zu.

Diskussion und Schlussfolgerungen

Grundsätzlich ist der Betriebsarzt nicht für die Umsetzung des Arbeitsschutzes zur Verantwortung zu ziehen, da er immer nur eine beratende betriebliche Position einnimmt. Auf der operationalen Ebene hängen jedoch betriebliche Entscheidungen auch von der Beratungskompetenz und Beharrlichkeit der Arbeitsschutzexperten ab. Ein wesentliches Qualitätsmerkmal für den betrieblichen Arbeitsschutz ist die Einbindung der betrieblichen Arbeitsschutzexperten in die aktuelle Risikoanalyse, die wiederum die allgemeine und spezielle Vorsorge auslöst. Für Betriebsärzte, die aus organisatorischen Gründen nicht selbst regelmäßig an Arbeitsplatzbe-urteilungen teilnehmen, ist eine Weitergabe der entsprechenden Informationen durch den Betrieb wichtig, um Inhalte und Umfang der Vorsorge darauf abstimmen zu können und eine „Vorsorge nach dem Katalog“ zu vermeiden. Dieser Austausch kann z. B. in den regelmäßigen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses gewährleistet werden. Da sich durch die Novelle der ArbMedVV daran prinzipiell nichts geändert hatte, weil das Arbeitssicherheitsgesetz unverändert gilt, verzichteten wir auf Fragen nach die-sem zentralen Themenkomplex. Bemerkens-wert ist allerdings, dass mehr als die Hälfte der beschriebenen Betriebe auch weiterhin die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge der Grundversorgung zurechnen und nicht, wie es eigentlich in der DGUV Vorschrift 2 vorgesehen ist, der betriebsspezifischen Betreuung.

Wie die betriebsärztlichen Kapazitäten genutzt werden, hängt sicherlich einerseits von der Qualifikation und kommunikativen Kompetenz der beteiligten Akteure ab, andererseits auch von den betrieblichen Mög-lichkeiten und Absichten. Dass ein Drittel der Betriebe im betrieblichen Eingliederungs-management stärker auf den Betriebsarzt zurückgreift, um leistungsgewandelten Beschäftigten weiterhin eine Beschäftigung zu sichern, kann neben der weiteren Risikominimierung am Arbeitsplatz einen klaren Erfolg bedeuten. Wie lassen sich darüber hinaus Effizienz, Inhalte und Qualität der betriebsärztlichen Beratung messen? Darüber wird eine Betriebsärztebefragung keine direkten Aufschlüsse vermitteln. Man ist ver-sucht, aus dem Grad der betrieblichen Umsetzung – also indirekt – auf die Qualität der betriebsärztlichen Beratung zu schließen. Nachvollziehbar ist der Ansatz, die Reaktion auf Vorsorgeangebote mit der Kompetenz des Betriebsarztes als Untersucher in Verbindung zu bringen. Für eine hohe Ak-zeptanz spricht, dass trotz gesetzlicher Stär-kung der Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten nach Auskunft der Betriebsärzte in über 90 % der Betriebe nicht nur Labor-untersuchungen und medizintechnische Un-tersuchungen gerne weiterhin angenommen werden, sondern von den Beschäftigten aus-drücklich Impfungen, Blutabnahmen oder andere medizintechnische Untersuchungen gewünscht werden. Das setzt auch voraus, dass vor den Untersuchungen ein ärztliches Gespräch stattfand, in dem der Betriebsarzt den Beschäftigten entsprechend aufklärte und der Beschäftigte aktiv einwilligte. Für die Untersuchungen und Blutabnahmen im Rahmen der Vorsorge reicht jedoch grundsätzlich weiterhin das konkludente, stillschweigende Einverständnis ohne schriftliche Erklärung aus.

Im Gegensatz dazu muss der Betriebsarzt intensiver als bislang auf eine umfas-sende Beratung des Probanden achten, wenn der Proband am Arbeitsplatz erkennbar gesundheitlich beeinträchtigt wird und er dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber einen Arbeitsplatzwechsel vorschlagen möchte. Für eine Information des Arbeitgebers muss dem Betriebsarzt jedoch das sog. informierte Einverständnis des Beschäftigten (am besten schriftlich) vorliegen. Der Beschäftigte muss dazu vom Betriebsarzt vorher sowohl über Anlass und Ergebnisse der Untersuchung als auch mögliche Auswirkungen (Kündigung) beraten werden. Diese Beratung sollte auch sorgfältig dokumentiert werden.

Dass Betriebsärzte als „Geheimnisträ-ger“ auch schwierigen Entscheidungen aus-gesetzt sein können, sieht man bei der Frage nach Anlässen zum Bruch der Schweige-pflicht. Es stimmt uns nachdenklich, wenn sich immerhin 7 % der befragten Betriebsärzte dazu gezwungen sahen, innerhalb der letzten 12 Monate die ärztliche Schweige-pflicht zu brechen. Das setzt eine präzise rechtliche Einschätzung des rechtfertigenden Notstands, unter Umständen nach Beratung durch die Ärztekammern, voraus.

Dagegen sind Berichte über eine Zu-nahme der Zahl von Beinahe-Unfällen oder Unfällen eine Rarität. Weder die Fremd- noch die Eigengefährdung der Beschäftig-ten scheint erkennbar angestiegen zu sein. Diese Berichte können als Indiz dafür ein-geordnet werden, dass die etablierten Arbeitsschutzsysteme den Schutz der Beschäftigten weiterhin leisten.

Insgesamt wurde im Herbst 2014 der Nutzen der ArbMedVV-Novelle aus Sicht der einzelnen Betriebsärzte eher verhalten bewertet.

Ausblick

Die gesellschaftspolitischen Rahmenbedin-gungen beeinflussen die Entwicklung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in den Betrieben in Zukunft ebenso wie das konkrete Handeln der betrieblichen Arbeitsschutzpartner.

Mit der Novelle der ArbMedVV wurden Datenschutzaspekte (Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung 2014) und Rechtsgrundlagen der Einstel-lungs- und Eignungsuntersuchungen sowie anderer Untersuchungsanlässe wieder stärker diskutiert (Behrens 2014). In der Vergangenheit wurden mancherorts DGUV-Grundsätze als Rechtsgrundlage zur Durchführung entsprechender ärztlicher Untersuchungen herangezogen (Aligbe 2014). Unterstützt wurde diese Tradition durch die Vermengung von Vorsorge- und Eignungsaspekten in den Grundsätzen. Sowohl in den Betrieben als auch unter den Betriebsärzten ist deshalb durch die neuerliche Betonung der Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten eine deutliche Verunsicherung aufgetreten. Dass die gängige Praxis nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, wurde Betriebsärzten in den einschlägigen Fortbildungen der Berufsverbände und Berufsgenossenschaften deutlich vermittelt. Derzeit bestehen jedoch weiterhin Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Positionen in Bezug auf die rechtliche Grundlage regelmäßig wiederholter Eignungsuntersuchungen. Hier muss die weitere Rechtsprechung abgewartet werden.

Politischer Wille ist, dass die Arbeitsmedizinische Vorsorge in Zukunft wesentlich an Bedeutung dazugewinnt. Sie soll nicht auf bestimmte Einzelexpositionen beschränkt bleiben, sondern die gesamte Arbeitssituation einbeziehen. Übergreifende Ziele sind die Verbesserung der Präventionskultur in den Betrieben und die Steigerung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten in einer alternden Gesellschaft. Im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 wurde dokumentiert, dass Arbeitsschutz und Prävention weiterhin ein wichtiges politisches Handlungsfeld sein sollen (Koll u. Duve 2014). Vor allem der Gesundheitsschutz der Beschäftigten vor psychischen Belastungen soll weiter ge-stärkt werden. Auf der legislativen Ebene finden sich hier schon entsprechende Anpassungen im Arbeitsschutzgesetz, der Arb-MedVV und der Biostoffverordnung sowie der Bildschirmarbeitsverordnung. Zusätzlich will die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bis 2016 eine umfassende Analyse zum Thema psychische Gesundheit in der Arbeitswelt vorlegen. Zu-dem soll der Schutz und die Stärkung der körperlichen Gesundheit in besonders belastenden Tätigkeiten verbessert werden. Ferner wird 2015 die Gefahrstoffverordnung wahrscheinlich geändert, um den Schutz der Beschäftigten vor krebserzeugenden Chemikalien zu verbessern. Dazu soll ein grundlegend neues Risikokonzept eingeführt werden und effektive Grenzwerte fest-gelegt werden.

Die BGW plant, die weitere Entwicklung im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu beobachten. Im Spätherbst 2014 wurde bereits eine bundesweite Befragung angestoßen, in die deutlich mehr Betriebsärzte einbezogen werden konnten. 

Literatur

Aligbe P: Was sind eigentlich die Rechtsgrundlagen für Eignungsuntersuchungen? BPUVZ 2014; 10: 450–455.

Behrens M: Eignungsuntersuchungen und Daten-schutz. NZA 2014; 2014: 401–408.

Bundesärztekammer, Kassenärztliche Bundesvereini-gung: Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arzt-praxis. Dtsch Arztebl 2014; 111: B819-B828.

Kluckert M, Behrens M: Novelle der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft. DGUV Forum 2014; 30–33.

Koll M, Duve A: Der Arbeitsschutz im Koalitions-vertrag. DGUV Forum 2014; 18–21.

    Für die Autoren

    Dr. med. Johanna Stranzinger

    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

    Abteilung Grundlagen der Prävention und Rehabilitation

    johanna.stranzinger@bgw-online.de

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