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Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beim Bundesministerium für Arbeit und SozialesBiologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (Folge 2)

TRBA 250

Einleitung

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet. Mitglieder und Autoren des Arbeitskreises waren: Christoph Deininger (Leiter), Herbert Beck, Ruth Dallig, Stefan Dreller, Engelbert Drerup, Bernd Gruber, Christoph Heidrich, Martin Holoch, Marita Höppner, Iris Juditzki, Heinz-Michael Just, Anne-Maren Marxen, Petra Müllerstedt, Jens Nagaba, Sabine Niemeyer, Annegret Schoeller, Rüdiger Schöneich, Ulrike Swida und Dieter Weigel.

Die TRBA finden sich auf der Homepage des ABAS (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/ABAS.html). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusätzlich zwei Kurz-URL zur Verfügung gestellt. https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA.html für Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA.html (statt der angezeigten Form) und https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ABAS_node.html für Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ABAS.html. Ferner ist die TRBA 250 im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014 bekannt gegeben worden.

Die inhaltliche Abschrift und der Abdruck der TRBA 250 in ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention – ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland.

Die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege wird in 8 Folgen als Serie in ASU vorgestellt.

Folge 1 führt das Kapitel 1 „Anwendungsbereich“, Kapitel 2 „Begriffsbestimmungen“ und den Anfangsteil des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ auf. Folge 2 geht auf weitere Abschnitte des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ein und gibt die Zuordnung der Schutzstufen an. Dem wird beigefügt: Anhang 1: Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) mit Teil 1: „Sonderisolierstationen – Schutzmaßnahmen“ und Teil 2: „Sonderisolierstationen – Wichtige Adressen“. Folge 3 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 4 „Schutzmaßnahmen“ mit u. a. Hinweisen zu Handwaschplätzen, Hautschutz und -pflege, Hygieneplan auf. Erläuternde und präzisierende Texte des Anhangs 2 „Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans“ und Anhang 3 „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“ sind beigefügt. Folge 4 hat weitere Abschnitte des Kapitels 4 zum Thema, dabei wird insbesondere auf die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 eingegangen. Anhang 4 „Erfahrun-gen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten“, Anhang 5 Beispiel für ein Muster „Interner Rücklaufbogen – Evaluierung Sicherheitsgeräte“ sowie Anhang 6 Beispiel für einen „Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung“ geben nützliche Informationen. In Folge 5 wird auf die letzten Abschnitte des Kapitels 4 wie auf Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutz eingegangen. Der Anhang 7 „Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen“ gibt vertiefende Informationen zu Atemschutzmasken. Folge 6 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen“ auf. Beigefügt ist Anhang 8 „Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe“. Folge 7 führt weitere Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen auf mit Fokus auf die ambulante Pflege und Aufbereitung von Medizinprodukten“ auf. Das Kapitel 6 „Verhalten bei Unfällen“ ist ebenfalls Gegenstand dieser Folge. Folge 8 behandelt Kapitel 7 „Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten“, Kapitel 8 „Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten“ und Kapitel 9 „Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber – Beauftragung von Fremdfirmen“ sowie das Kapitel 10 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“. Dem beigefügt ist Anhang 9 „Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung“ sowie Anhang 10 „Vorschriften und Regeln“.

Erläuterungen – neugefasste TRBA 250

GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014, BAuA-Internetangebot: BAuA – TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege / Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) / Bio-logische Arbeitsstoffe / Themen von A-Z / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Anlass

  • Umsetzung der im Sozialpartnerverfahren erarbeiteten Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neugefassten BioStoffV. (Bundesgesetzblatt Jg. 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 22. Juli 2013; http://www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/index.html).
  • Nutzen der Gelegenheit, die TRBA 250 in-haltlich auf den aktuellen Stand zu bringen.

Grundsätzliche Vorgehensweise

  • Kein „Draufsatteln“, sondern Anpassungen an den Stand der Technik.
  • Konkretisierende Hilfestellungen zur Er-füllung der Anforderungen der BioStoffV.

Hervorzuhebende Anpassungen

  • Gemäß BioStoffV Aufhebung der verpflichtenden Zuordnung von Tätigkeiten zu Schutzstufen in der
    • ambulanten Pflege (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.1)
    • Veterinärmedizin (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.9).
  • Konkretisierende Ausführungen zu einzelnen Themen (z. B. Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung, Ambulante Pflege, Veterinärmedizin, Pathologie, Einsatz von Praktikanten)
  • Einbringen der 10-j. Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten
    • Berücksichtigung psychosozialer As-pekte des Arbeitsschutzes
    • Substitutionsgebot
    • Hilfe bei der Auswahl geeigneter Sicherheitsgeräte
    • Verhalten nach Unfällen (Lückenlose innerbetriebliche Erfassung und Analyse v. Nadelstichverletzungen / NSV zur Ableitung v. Maßnahmen)

Verbesserte Lesbarkeit – neue Gliederungsstruktur

  • Unternummerierung jetzt nur noch bis zur 3. Ebene, z. B.:
  • 4 Schutzmaßnahmen
  • 4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2
  • 4.2.5 Prävention von Nadelstich-verletzungen
  • ggf. nötige weitere Untergliederung durch Absätze, z. B. „(1)“ und (einmal) Ziffern, z. B. „1.“.
  • Einfügung von Untertiteln, z. B. Nummer „4.1.1 Handwaschplatz“.
  • Anordnung von den beiden Kapiteln zu Schutzmaßnahmen als 4 und 5 unmittelbar hintereinander.
  • Ausführungen zu Persönlicher Schutzausrüstung / PSA systematisiert nur noch in Schutzstufe 2
  • 4.2.6 PSA allgemein
  • 4.2.7 Schutzkleidung
  • 4.2.8 Schutzhandschuhe
  • 4.2.9 Augen-/Gesichtsschutz
  • 4.2.10 Atemschutz
  • Akzentuierung des Themas „Verhalten nach Unfällen“ als nunmehr eigenes Kapitel 6.

Kapitel 3 Beurteilung der Arbeits-bedingungen

  • Umfassende Überarbeitung im Sinne einer wirklichen Handlungshilfe (Informations-quelle) und bessere Strukturierung in die vier Abschnitte
    • Gefährdungsbeurteilung,
    • Informationsbeschaffung,
    • Übertragungswege und tätigkeitsbezogene Gefährdungen,
    • Zuordnung in Schutzstufen
  • Herausstellen der Maßnahmenhierarchie und explizite Betonung der psychosozia-len Aspekte des Arbeitsschutzes, insbes. der Arbeitsorganisation, z. B. Qualifikation der Beschäftigten und Zeitdruck, ge-mäß neugefasster BioStoffV / EU-Nadelstich-RL.
  • Klarere Definition der Übertragungswege unter Verwendung der in der Praxis gän-gigen Begrifflichkeiten.
  • Aufgabe der unsystematischen Nennung von Beispielen biologischer Arbeitsstoffe in Prosaform; Einführung einer Übersichtstabelle mit folgenden Spalten:
    • Material
    • Infektionserreger
    • Risikogruppe
    • Übertragungswege gemäß Nummer 3.3.1
    • beispielhafte Tätigkeiten
  • Klarstellung der Definitionen der Schutz-stufen unter Betonung der Tatsache, dass eine Ansteckungsgefahr durch luftge-tragene bzw. verletzungsbedingte (insbes. NSV) Infektionen eine Zuordnung in Schutzstufe 1 ausschließt.

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin, Dezernat 5: Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1

    10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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