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Änderung der Weiterbildungsordnung “Arbeitsmedizin“ und “Betriebsmedizin“ in Rheinland-Pfalz

Die Bundesärztekammer bereitet derzeit die Novellierung der (Muster)Weiterbildungs-ordnung für Ärzte und Ärztinnen in Deutschland vor. Ursprünglich war bereits für den 117. Deutschen Ärztetag, der vom 27. 05. bis 30. 05. 2014 in Düsseldorf stattfand, die Ver-abschiedung einer neuen (Muster)Weiterbil-dungsordnung geplant. Diese wurde jedoch zurückgestellt. Nunmehr ist frühestens für das Jahr 2015 oder sogar erst 2016 mit einer Novellierung der (Muster)Weiterbildungsordnung zu rechnen.

Bei der Komplexität des Vorgangs und den erforderlichen Abstimmungsprozessen zwischen den einzelnen Landesärztekam-mern, Berufsverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften ist eine entsprechende Verzögerung zwar gut nachvollziehbar, aber eine zeitlich verzögerte Anpassung der (Muster)Weiterbildungsordnung an aktuelle Entwicklungen in einzelnen Fächern wird dadurch jedoch verzögert.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Lan-desärztekammer Rheinland-Pfalz dazu ent-schlossen, mit Wirkung zum 02. 07. 2014 die Weiterbildungsordnungen für das Gebiet „Arbeitsmedizin“ [1] und die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ [2] zu ändern. Die Änderungen betreffen die Anpassung an die novellierte Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sowie die Voraussetzungen zum Erwerb der Gebietsbezeichnung.

Eine wesentliche Änderung der ArbMed-VV besteht u. a. darin, dass die Vertrauensstellung des Betriebsarztes gegenüber den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie das informationelle Selbstbestimmungrecht der Klienten selbst gestärkt wurde und man entsprechend den Beratungsaspekt als wichtigen Bestand-teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge besonders hervorgehoben hat. Um dies deutlich zu machen, wurden die Untersuchungsanlässe umbenannt. Im Einzelnen betrifft dies die Umbenennung der „Pflichtuntersuchung“ in „Pflichtvorsorge“ (ArbMedVV § 4), der „Angebotsuntersuchung“ in „Angebotsvorsorge“ (ArbMedVV § 5) und der „Wunschuntersuchung“ in „Wunschvorsor-ge“ (ArbMedVV § 5a). Um dieser Änderung Rechnung zu tragen, wurden in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz jeweils die Begriffe „Vorsorgeuntersuchung“ in „Vorsorge“ umbenannt. Hiermit wurde die Weiterbildungs-ordnung also der aktuellen Rechtslage angepasst.

Bei der Diskussion zu den erforderlichen klinischen Grundkenntnissen im Fach „Arbeitsmedizin“ hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sich sowohl das Fach selbst als auch die erforderlichen klinischen Kenntnisse stark verbreitert haben. Es ist daher nicht mehr zeitgerecht, als Voraussetzung für die Weiterbildungszeit ausschließlich „24 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in der Allgemeinmedizin“ zu fordern, wie dies noch in der bisherigen Version der (Muster)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer [3] sowie in den Weiterbildungsordnungen der einzelnen Landesärztekammern vorgesehen ist. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat diesen Punkt aufgenommen und die bis dahin gültige Voraussetzung für die Weiterbildung in dem Gebiet Arbeitsmedizin von „24 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in der Allgemeinmedizin“ auf „24 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patienten-versorgung“ abgeändert [3].

Die Änderungen der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz passen die Weiterbildungsordnung den aktuellen rechtlichen Vorgaben der ArbMedVV an und verbreitern die Zugangsmöglichkeiten zum Facharzt „Arbeitsmedizin“, ohne die Qualitätsstandards des Faches zu senken.

Die (Muster)Weiterbildungsordnung für Ärzte stellt eine Empfehlung der Bundes-ärztekammer für die einzelnen Landesärzte-kammern dar und versucht, die Facharztausbildung in Deutschland zu harmonisieren. Die Verantwortung für die Weiterbildungsordnung der Ärzte und Ärztinnen im Einzugsgebiet der jeweiligen Landesärztekammer liegt jedoch bei dieser und nicht bei der Bundesärztekammer. Dies führt zwar dazu, dass die jeweiligen Weiterbildungsordnungen sehr ähnlich sind, aber auch in einzelnen Punkten voneinander ab-weichen können. Da sich die Novellierung der (Muster)Weiterbildungsordnung verzögert, wäre den jeweiligen Landesärztekammern zu empfehlen, die Änderungen zur Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz aufzugreifen und ebenfalls für ihren Kammerbereich umzusetzten.

Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letztel

Präsident DGAUM

Dr. phil. Thomas Nesseler

Hauptgeschäftsführer DGAUM

Literatur

[1] http://www.laek-rlp.de/downloads/wbo.ge04.pdf

[2] http://www.laek-rlp.de/downloads/wbo.zw05.pdf

[3] https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/20130628-MWBO_V6.pdf

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