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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 9 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Einleitung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhal-tung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende (und weitere) AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 86ff.)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; GMBI 2013, S. 951, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 91ff.)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, S. 1293–1295, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 87ff.)

Folge 7: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung (GMBI 5, 2014, S. 100ff.)

Folge 8: AMR Nr. 14.1 Angemessene Unter-suchung der Augen und des Sehvermögens (GMBI 63, 2013, S. 1264).

Folge 9: AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV (GMBl 37, 2014, S. 792ff.).

Folge 10: AMR Nr. 14.2 Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen (GMBl 37, 23. Juni 2014, S. 791ff.).

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

AMR 6.4 „Mitteilungen an den Arbeit-geber nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln des BMAS vom Juni 2014, AMR Nr. 6.4 Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV, inhaltliche Abschrift der im GMBl formulierten Fassung (GMBl Nr. 37, 23. Juni 2014, S. 792ff.)

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV AMR Nummer 6.4

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sons-tige gesicherte arbeitsmedizinische Erkennt-nisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderun-gen des § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäf-tigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

Zielsetzung

  • Ziel dieser AMR ist es, die Inhalte und das Verfahren für die Mitteilungen nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder 3 an den Arbeitgeber zu beschreiben und zu erläutern. Mitteilungen sind:
    • der Vorschlag von Arbeitsschutzmaßnahmen;
    • der Vorschlag eines Tätigkeitswechsels.
  • Eine Mitteilung zum Zweck des Drittschutzes muss auf eine andere Rechtsgrundlage als die ArbMedVV, zum Bei-spiel die Fahrerlaubnisverordnung, gestützt werden und gesondert erfolgen.

Begriffsbestimmungen

  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzmaßnahmen) sind solche, die der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz zu treffen ver-pflichtet ist. Insbesondere sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  • Tätigkeitswechsel ist das Zuweisen einer anderen Tätigkeit durch den Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen.
  • Medizinische Gründe sind solche Gründe, die sich aus individuellen Befunden (Strukturveränderungen und/oder Funktionsstörungen) in Bezug auf die kon-kreten Arbeitsplatzverhältnisse des oder der Beschäftigten ergeben und voraussichtlich dauerhaft bestehen.

Vorschlag von Arbeitsschutz-maßnahmen

Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen

  • Grundsätzlich sind die Arbeitsschutzmaßnahmen vom Arbeitgeber im Rahmen der kontinuierlichen Gefährdungs-beurteilung festzulegen und umzusetzen sowie deren Wirksamkeit zu überprüfen.
  • Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus:
    •  a) den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe Arbeitsmedizinische Regel „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ – AMR 3.1),
    •  b) der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV),
    •  c) der Arbeitsplatzbegehung,
    •  d) dem Arbeitsschutzausschuss,
    •  e) aus einem Betrieblichen Eingliede-rungsmanagement (§ 84 Absatz 2 SGB IX),
    •  f) Informationen vonseiten der Beschäftigten, des Betriebs- oder Personalrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Aufsichtsbehörden oder der Unfallversicherungsträger.
  • Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen können insbesondere sein:
    •  a) Es gibt eine Gefährdung, die bislang nicht bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt worden ist.
    •  b) Trotz erkannter Gefährdung ist keine Arbeitsschutzmaßnahme festgelegt worden.
    •  c) Die festgelegte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht umgesetzt worden.
    •  d) Die festgelegte und umgesetzte Arbeitsschutzmaßnahme ist nicht wirksam.

Mitteilung an den Arbeitgeber

  • Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat dem Arbeitgeber bei unzureichenden Maßnahmen des Arbeitsschutzes dies mitzuteilen und eine Arbeitsschutzmaßnahme vorzu-schlagen, die die Gefährdungen besei-tigt. Die Maßnahme sollte möglichst konkret benannt werden. Im Einzelfall kann zuvor eine Arbeitsplatzbegehung oder eine Rücksprache mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig wer-den.
  • Der Vorschlag einer Arbeitsschutzmaßnahme bedarf nicht der Einwilligung des oder der Beschäftigten. Dies gilt auch für den Fall einer individuell anzupassenden Maßnahme des Arbeitsschutzes. Ist der Vorschlag faktisch mit dem Vorschlag eines Tätigkeitswechsels gleichzusetzen, gilt 4.2 (insbesondere das Einwilligungserfordernis).
  • Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schrift-form).

Vorschlag eines Tätigkeitswechsels

Medizinische Gründe

Medizinische Gründe, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, können sich insbesondere ergeben aus:

  • Informationen vonseiten des oder der Beschäftigten,
  • den Kenntnissen der Arbeitsplatzverhältnisse (siehe die Arbeitsmedizinische Regel „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ – AMR 3.1),
  • der Auswertung der individuellen und übergreifenden Erkenntnisse der arbeits-medizinischen Vorsorge (§ 6 Absatz 4 Satz 1 ArbMedVV),
  • der Arbeitsplatzbegehung.

Mitteilung an den Arbeitgeber

  • Ein Tätigkeitswechsel darf nur vorge-schlagen werden, wenn die Gefährdung durch Arbeitsschutzmaßnahmen nicht beseitigt werden kann.
  • Die vorherige Einwilligung des oder der Beschäftigten ist Voraussetzung für die Mitteilung an den Arbeitgeber.
  • Die Mitteilung an den Arbeitgeber soll so erfolgen, dass sie nachvollziehbar dokumentiert ist (zum Beispiel in Schrift- bzw. Textform). 

Literatur und sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausge-nommen.

[1] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Arbeitsmedizinische Regel „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“ (AMR 3.1).

[2] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Arbeitsmedizinische Regel „Biomonitoring“ (AMR 6.2).

[3] Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) (Hrsg.), ICF – Inter-nationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, Stand Oktober 2005.

[4] Ewert/Stucki: Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF), Bundesgesundheitsblatt 2007 (7), S. 953 ff.

[5] Deventer/Ebert: ICF in der Ärztlichen Arbeit: Mehr als eine neue Klassifikation, Deutsches Ärzte-blatt Jg. 106 (2009), S. A-1832 ff.

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1 – 10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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