Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 7 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Einleitung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende (und weitere) AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 86ff.)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; GMBI 2013, S. 951, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 91ff.)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, S. 1293–1295, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 87ff.)

Folge 7: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung (GMBI 5, 2014, S. 100ff.)

Folge 8: AMR Nr. 14.1 Angemessene Unter-suchung der Augen und des Sehvermögens (GMBI 63, 2013, S. 1264).

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln des BMAS vom 17.01.2014 – IIIb1-36628-15/6 –; hier: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung, inhaltliche Abschrift der im GMBl formulierten Fassung (GMBl 5, 2014, S.100).

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Vorsorgebescheinigung AMR Nummer 6.3

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 6 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Vorsorgebescheinigung. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

Vorbemerkungen und Zielsetzung

(1) Ziel dieser AMR ist es, eine mögliche Form und den erforderlichen Inhalt der Vorsorgebescheinigung nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV zu beschreiben und zu erläutern. Mit der Vorsorgebescheinigung wird die Teilnahme an einer arbeitsmedizini-schen Vorsorge bestätigt. Empfänger der Vor-sorgebescheinigung sind der oder die an der Vorsorge teilnehmende Beschäftigte sowie der Arbeitgeber. Die Vorsorgebescheinigung enthält alle erforderlichen Angaben für die vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 4 ArbMedVV zu führende Vorsorgekartei.

(2) Für jeden Beschäftigten und jede Beschäftigte ist nach jeder Teilnahme an einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine eigene Vorsorgebescheinigung auszustellen, eine Liste für mehrere Beschäftigte ist nicht möglich. Werden bei einem oder einer Beschäftigten mehrere arbeitsmedizinische Vorsorgen organisatorisch zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge zusammengelegt, können die Bescheinigungen auf einer Vorsorgebescheinigung zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung der Vorsorgebescheinigung mit Bescheinigungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen (siehe Absatz 3) ist nicht zulässig.

(3) Nicht Gegenstand dieser AMR sind insbesondere:

  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV); näheres regelt die Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte; die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin zur Verfügung zu stellen (§ 6 Absatz 3 Nummer 2 ArbMedVV);
  • die Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt entsprechend für den Vorschlag eines Tätigkeitswechsels, soweit der oder die Beschäftigte dieser Mitteilung an den Arbeitgeber zustimmt (§ 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 ArbMedVV);
  • die betriebliche Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge, für die der Arbeitgeber zuständig ist und die auch die Frage betreffen kann, ob der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV auch bei Nichtteilnahme an einer Vorsorge eine Rückmeldung an den Arbeitgeber gibt;
  • die Stellungnahme eines Arztes oder einer Ärztin zu Fragen der gesundheit-lichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtli-chen Vereinbarungen.

Voraussetzung für das Ausstellen einer Vorsorgebescheinigung

Die Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, wenn das ärztliche Beratungsgespräch [1] mit Anamnese einschließlich Arbeitsanam-nese sowie das Angebot und gegebenenfalls die Durchführung der für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchun-gen stattgefunden haben, das heißt abschlie-ßend arbeitsmedizinisch beurteilt worden sind. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchun-gen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden.

Inhalt einer Vorsorgebescheinigung

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist die schrift-liche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 Arb-MedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.

(2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Beschäftigtenstammdaten;
  • Vorsorgedatum;
  • Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;
  • Termin der nächsten arbeitsmedizini-schen Vorsorge;
  • Unterschrift.

Beschäftigtenstammdaten

Als Beschäftigtenstammdaten sind anzu-geben:

  • Name, Vorname;
  • Geburtsdatum;
  • Privatanschrift des oder der Beschäftigten (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Anschrift des Arbeitgebers (Firma, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort);
  • Personalnummer, soweit vorhanden.

Vorsorgedatum

Anzugeben ist das Datum, an dem die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. die arbeits-medizinischen Vorsorgen (siehe unter Num-mer 1 Absatz 2) stattgefunden hat bzw. statt-gefunden haben.

Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge

(1) Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist

  1.  a) bei Pflicht- und Angebotsvorsorge: eindeutige Nennung der im Anhang der ArbMedVV aufgeführten Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen oder anzubieten hat,
  2.   Unverbindliche Beispiele:
  • Tätigkeit mit Benzol (Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 1b, c)
  • Mehlstaub > 4 mg/m³
  • nicht gezielte Tätigkeit in Einrichtung zur medizinischen Untersuchung, Be-handlung und Pflege von Menschen (Anhang Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 c, bb)
  • Aspergillus niger (Anhang Teil 2 Abs. 2 Nr. 1 c)
  • Lärm > 85 dB(A)
  • Bildschirmarbeit
  1.  b) bei Wunschvorsorge: eindeutige Nennung der Tätigkeit, aufgrund der der Arbeitgeber eine Wunschvorsorge zu ermöglichen hat.

(2) Anzugeben ist, ob es sich um eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge handelt.

(3) Hat organisatorisch für mehrere Anlässe arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden (s. auch Nummer 1 Absatz 2), ist für jeden Anlass eine gesonderte Zeile zu verwenden.

Termin der nächsten arbeits-medizinischen Vorsorge

Anzugeben ist, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge zu dem betreffenden Anlass aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (Datum – Monat, Jahr). Für Pflicht- und Angebotsvorsorge enthält die AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) weitere Einzel-heiten zur Festlegung des Termins.

Unterschrift

(1) Die Vorsorgebescheinigung ist von dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV zu unterschreiben, der die Vorsorge durchgeführt hat. Neben dem Namen ist die Anschrift und die Qualifikation anzugeben.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Arzt oder eine Ärztin in Weiterbildung zum Arzt für Arbeitsmedizin oder im Erwerb der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin die Vorsorgebescheinigung unterschreiben, wenn der verantwortliche Weiterbilder die Aufgabe an ihn oder sie übertragen hat. In der Vorsorgebescheinigung muss der Weiter-bilder erkennbar sein (zum Beispiel durch Verwendung des Kopfbogens oder des Stem-pels des Weiterbilders und Unterschrift im Auftrag). 

    Literatur und Weitere Infos

    Literaturangaben und sonstige Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV ausgenommen.

    [1] Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht aus-schließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen; § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (Stand 2011)

    Arbeitsmedizinische Regel "Vor-sorgebescheinigung" des AfAMed

    http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/AfAMed/AMR/AMR-6-3.html

    Autorin

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1

    10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

    Jetzt weiterlesen und profitieren.

    + ASU E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
    + Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
    + Exklusive Webinare zum Vorzugspreis

    Premium Mitgliedschaft

    2 Monate kostenlos testen