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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 1 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Einleitung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anfor-derungen an das Angebot von arbeitsmedi-zinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizini-schen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; zuletzt geändert: GMBI 2013, S. 951)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, 1293–1295)

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

Arbeitsmedizinische Regel: „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchungen“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln des BMAS vom 15. 09. 2011 – IIIb1-36628-1; hier: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV. Ausschuss für Arbeitsmedizin: „Anforderun-gen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“; Abschrift der im GMBl formulierten Fassung (GMBl Nr. 35/36 vom 27. Oktober 2011, S. 712–713).

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossene Arbeitsmedizinische Regel (AMR) bekannt:

Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeits-medizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Vorbemerkungen/Zielsetzungen

Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, in welcher Form der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV anzubieten hat.

Ziel dieser AMR ist ferner, Formen zu beschreiben, mit denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten regelmäßig die Angebotsuntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbMedVV angeboten hat.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Angebotsuntersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchung(en) in regelmäßigen Abständen anzubieten hat.

Der Begriff „regelmäßig“ wird in einer eigenen AMR konkretisiert.

Form des Angebots

Das Angebot muss jeder/m Beschäftigten, die/der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkei-ten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden. Dieses Angebot muss Informationen beinhalten:

  •  1. Einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten;
  •  2. die Mitteilung, aufgrund welcher Gefährdung bzw. welcher Gefährdungen das Angebot für eine Vorsorgeuntersuchung gemacht wird; sie kann ggf. durch einen Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden;
  •  3. die Zusicherung, dass weder die Annahme noch die Ablehnung des Untersuchungsangebots zu Nachteilen für die Beschäftigte/den Beschäftigten führt;
  •  4. die Bestätigung, dass der/dem Beschäf-tigten durch die Untersuchung keine Kos-ten entstehen und die Untersuchung in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll;
  •  5. einen Hinweis, dass die/der Beschäftigte eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis erhält und
  •  6. einen Hinweis, dass nach den gesetz-lichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis nicht vorgesehen ist.

Anschließend ist der/dem Beschäftigten die betriebsspezifische Verfahrensweise zu erläutern, wie sie/er einen Termin mit der/m für die Untersuchungen beauftragten Ärztin/Arzt erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder die Betriebsärztin/der Betriebsarzt an-wesend ist. 

    Weitere Infos

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Fachärztin für Arbeits-/Umweltmedizin, Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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