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– Folge 3 –

Arbeits- und Gesundheitsschutz von Zeitarbeitsbeschäftigten

Mit der Empfehlung soll der Arbeits- und Gesundheitsschutz von Zeitarbeitsbeschäftigten verbessert werden. Dabei sind die Begriffe „Zeitarbeit“ und „Leiharbeit“ synonym zu verstehen. Sie richtet sich gleichermaßen an Arbeitgeber wie auch an Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Als Information kann sie ebenso vom Betriebsrat und der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem/der Sicherheitsbeauftragten ge-nutzt werden. Die Autoren des Arbeitskreises „Arbeits- und Gesundheitsschutz von Zeitarbeitsbeschäftigten“ des AfaMed sind: Elisabeth Arnold, Harm Ehmke, Christoph Oberlinner, Gabriela Petereit-Haack (Leiterin), Jens Petersen und Bettina Splittgerber.

Die Empfehlung ist wie folgt aufgebaut: Auf der Basis von rechtlichen Grundlagen und einer Skizzierung des Problemfeldes findet der Leser in dem Kapitel Handlungsanleitung dargestellt, welche Bedeutung die Kernpunkte dieser Empfehlung wie Arbeitsschutzvereinbarung, Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplatzbegehung, Unterweisung, Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Persönliche Schutzausrüstung sowie Gesundheitsförderung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz von Zeitarbeitsbeschäftigten haben und welche jeweils konkrete „Vorgehensweise“ empfohlen wird. Das Muster einer Arbeitsschutzvereinbarung für Zeitarbeitsbeschäftigte ist online zum Download verfügbar und kann elektronisch ausgefüllt werden (s. Weitere Infos [1]).

Handlungsanleitung

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die PSA ist die Ausrüstung, die gegen Risiko oder Risiken schützt, die die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährden. Die PSA steht erst an dritter Stelle im T-O-P-Schema (Technik-Organisation-Person). Die Anforderungen an die PSA entsprechen der Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV). Ziel ist ein Schutz ohne eigene Gefährdung. Der Arbeitsplatz muss entsprechend geeignet sein. Ergonomische Erfordernisse sind zu berücksichtigen und müssen individuell umgesetzt werden. Die PSA ist arbeitsplatzspezifisch. Die individuelle Auswahl und Anpassung der PSA erfolgt in den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (s. Weitere Infos [2–4]),

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Wie für die Stammbelegschaft hat BGF ebenso für Beschäftigte in Zeitarbeit positive Effekte und ist ein zentrales Instrument der arbeitsmedizinischen Prävention. Ziel von BGF ist unter anderem der Aufbau der eigenen Gesundheitskompetenz. Zeitarbeitsbeschäftigte finden überwiegend im Entleihunternehmen einen Zugang zur Gesundheitsförderung, da im Verleihunternehmen meist keine Anwesenheit besteht. Allerdings ist die Anbindung von Zeitarbeitsbeschäftigten in der Gesundheitsförderung des Entleihunternehmens wegen des zeitlich limitierten Einsatzes nur begrenzt möglich (s. Weitere Infos [5–7].

Arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen

Im Rahmen von Zeitarbeit können Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sein. Gefährdungen können ent-weder durch die Zeitarbeit selbst oder durch die Tätigkeit beim Entleiher bedingt sein. Die Gefährdungen sind abzuleiten aus der in der Arbeitsschutzvereinbarung niedergelegten gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung.

Je nach Gefährdung sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich (Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen oder Wunschuntersuchungen).

Unter anderem sind dazu Begehungen durchzuführen oder konkrete Messwerte (beispielsweise Lärm, Gefahrstoffe, Hautbelastung) zu ermitteln. Häufig besteht bei Zeitarbeit ein hoher Zeitdruck für die arbeitsmedizinische Beurteilung. Folge hiervon können ein Mangel an Untersuchungen, die Vernachlässigung einer Abklärung von Befunden und/oder falsche positive bzw. negative Beurteilungen sein (DGUV 2010; Sander 2009).

Literatur

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen, 5. Aufl. Stuttgart: Gentner, 2010.

Sander M: Neue Arbeitsformen/Zeitarbeit. In: Peter-sen J, Wahl-Wachendorf A (Hrsg.): Praxishandbuch Arbeitsmedizin. Stuttgart: Gentner, 2009, S. 311ff.

    Vorgehensweise

    PSA ist Bestandteil des Gesundheits- und Arbeitsschutzes des Zeitarbeits-beschäftigten.

    • Vorrangig der Entleiher gibt die persön-liche Schutzausrüstung nach den be-trieblichen Standards vor und stellt sie zur Verfügung.
    • Dabei ist auf Individualität zu achten (Hautschutzauswahl richtet sich z. B. soweit bekannt nach individueller Dis-position im Zusammenhang mit Vorschädigung usw.; Augenschutz richtet sich ggf. nach Erkrankungen).
    • Die Beratung oder der Abgleich ist vor Ort erforderlich.
    • Der Betriebsarzt des Entleihers wird hinzugezogen.
    • Die Angaben zum Erfordernis einer persönlichen Schutzausrüstung sind Bestandteil der Arbeitsschutzverein-barung.

    Vorgehensweise

    Betriebliche Gesundheitsförderung sollte Teil des Gesundheitsschutzes von Zeitarbeits-beschäftigten sein.

    • Für die Zeitarbeit spezifische Maßnah-men zur Gesundheitsförderung sollten vom Verleiher durchgeführt werden; beispielsweise Gesundheitstage, Work-shops, Internetplattformen, individuelle Coaching-Programme.
    • Beim Entleiher sollten Maßnahmen für BGF für Stammbelegschaft und Zeit-arbeiter identisch sein.
    • Werden Maßnahmen zur Gesundheits-förderung durchgeführt, sollten diese in der Arbeitsschutzvereinbarung fest-gehalten werden.

    Vorgehensweise

    Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun-gen werden im Rahmen der Arbeitnehmer-überlassung umfassend veranlasst, an-geboten und ermöglicht.

    • Im Rahmen der Arbeitsschutzvereinba-rung wird durch den Ver- und Entleiher schriftlich festgelegt, welcher Betriebsarzt die arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchungen durchführt.
    • Aufgrund der betrieblichen Kenntnisse des Betriebsarztes des Entleihunternehmens führt dieser vorrangig die Untersuchungen durch, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Entleihunternehmen stehen. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nur dann entbehrlich, wenn für die-selbe Gefährdung eine Untersuchung in der Vergangenheit veranlasst, angeboten, ermöglicht oder durchgeführt wurde und nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für den Zeitraum der Tätigkeit beim Entleiher keine Nachuntersuchung oder nachgehende Untersuchung vorgesehen ist. Unter Einhaltung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht sind die bislang veranlassten, angebo-tenen, ermöglichten und durchgeführ-ten arbeitsmedizinischen Vorsorge-untersuchungen in der Arbeitsschutz-vereinbarung zu benennen.
    • Im Verlauf der Tätigkeit beim Entleiher werden die veranlassten, angebotenen, ermöglichten oder durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Arbeitsschutzvereinbarung festgehalten. Betriebliche Standards (z. B. in schriftlichen Ver-einbarungen) werden unter Einhaltung des Datenschutzes und der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten.

    Weitere Infos

    [1] Formular einer Arbeitsschutzvereinbarung

    http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a451-zeitarbeit-arbeitsmedizinische-empfehlung-formular.pdf

    [2] Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf

    [3] Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf

    [4] Verordnung für die Bereit-stellung von persönlichen Schutzausrüstungen (8. ProdSV)

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_8/gesamt.pdf

    [5] Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII): Gesetzliche Unfallversicherung

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

    [6] Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V): Gesetzliche Krankenversicherung

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/index.html

    [7] Seiler/Beerheide, Zeitarbeit gesund gestalten. In: BKK Gesundheitsreport 2011, S. 166 ff.

    http://www.bkk.de/fileadmin/user_upload/PDF/Arbeitgeber/gesundheitsreport/Gesundheitsreport_2011.pdf

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Fachärztin für Arbeits-/Umwelt-medizin, Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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