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Relevantes für Betriebsärzte

Aus den Ausschüssen des BMAS

Das Jahr 2013 ist gerade vorbeigezogen, das Jahr 2014 beginnt frisch mit vielen nützlichen Informationen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Trotz des Wahljahres im Jahr 2013 mit all der Hektik und Meinungsströmungen im Zuge des Wahlkampfes sind erfolgreich die Biostoff-Verordnung (BioStoff) und die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) novelliert worden. Diese Verordnungen haben alle parlamentarischen Hürden genommen – die Novellierung der Arbeitsstätten-Verordnung ist auf dem Weg … . Da heißt es für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, sich zu informieren und die Neuerungen im Betrieb umzusetzen. Die neuen Verordnungen ergeben handfeste Konsequenzen für die tägliche betriebsärztliche Tätigkeit. ASU wird zeitnah berichten.

Über die Gesetzesgrundlagen hinaus wer-den auch konkretisierende sowie klar-stellende Schriften für Betriebsärztinnen und Betriebsarzt im Unternehmen vom Bundes-ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf den Weg gebracht. Beispielsweise ist die Technische Regel für „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) grundlegend vom Fachbereich „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB WoGes) der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemäß dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regel-werks im Arbeitsschutz in Zusammenarbeit mit dem „Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe“ (ABAS) erarbeitet und vom ABAS im Dezember 2013 verabschiedet worden. Diese TRBA setzt insbesondere auch die Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor und geht besonders auf psychische Belastungen durch Nadelstichverletzungen ein. Diese Regelung gilt immerhin für fünf Millionen Beschäftigte im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege.

Der „Ausschuss für Arbeitsmedizin“ des BMAS erarbeitet und veröffentlicht als Konkretisierung der ArbMedVV „Regeln“ und „Empfehlungen“ speziell für die betriebsärztliche Tätigkeit im Betrieb. Was ist darunter zu verstehen? Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeits-medizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine an-dere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesund-heitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Demnächst wird die von Betriebsärzten ungeduldig erwartete AMR 6.3 „Vor-sorgebescheinigung“ vom BMAS veröffentlicht. Da die novellierte ArbMedVV z. B. nicht mehr die Verpflichtung für den Betriebs-arzt zur Mitteilung des Untersuchungsergeb-nisses an dem Arbeitgeber vorsieht, ist eine Darstellung einer praktikablen Vorgehensweise vonnöten.

Die Arbeitsmedizinischen Empfehlungen (AME) wiederum beruhen auf gesicher-ten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt oder angepasst und vom BMAS veröffentlicht. Im Gegensatz zu den AMR haben AME keine Vermutungs-wirkung, sondern allein Empfehlungscharak-ter. Bisher sind folgende AME erschienen: „Psychische Gesundheit im Betrieb“, „Zeitarbeit“ sowie „Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit“. Es werden u. a. derzeit vom AfAMed die Empfehlungen „Wunschuntersuchung“ und „Betriebliches Gesundheitsmanagement“ erarbeitet.

Im Rahmen der Empfehlungen werden Herausforderungen der betriebsärztlichen Praxis angesprochen. Begriffe, die in der ArbMedVV verwandt werden, wie z. B.„Be-schäftigungsfähigkeit“ oder „Wunschuntersuchung“ werden definiert und mit „Leben gefüllt“. Es wird gezeigt, welche Chancen in der betriebsärztlichen Betreuung der Beschäftigten, angesichts des demografischen Wandels der Bevölkerung und bei der Bewältigung der Herausforderung in der sich rasant verändernden Arbeitswelt, stecken.

Diese Regeln und Empfehlungen werden einen festen Platz in ASU einnehmen und in Form von Fortsetzungsreihen vorgestellt. So wird derzeit die AME „Beschäftigungsfähigkeit“ als Fortsetzungsreihe auf-bereitet und zeitnah in ASU erscheinen. Begleitet werden diese Veröffentlichungen oft mit Kommentaren und Erläuterungen von arbeitsmedizinischen Experten. Leser-briefe werden beantwortet – eine offene Diskussionskultur wird ermöglicht.

Ich wünsche Ihnen – auch im Namen des ASU-Teams – ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2014!

Dr. med. Annegret E. Schoeller

Bundesärztekammer, Berlin

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