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Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten in der Elektroinstallation

A rbeitsmedizinischeUntersuchungen werden in erster Linie in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV – zuletzt geändert 10/2013, seit 31. 10. 13 in Kraft getreten) geregelt. Dort ist festgehalten, unter welchen Umständen eine Pflichtvorsorge veranlasst werden muss (ehemals Pflichtuntersuchung) und unter welchen Bedingungen eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anzubieten ist (ehemals Angebotsuntersuchung).

Für viele Vorsorgeuntersuchungen wurden in der Vergangenheit von der Deut-schen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) „Berufsgenossenschaftliche Grund-sätze zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen“ (in sog. G-Grundsätzen) erarbeitet. Diese werden vor dem Hintergrund der Änderungen in der ArbmedVV derzeit überarbeitet und sollen im 1. Quartal 2014 neu herausgegeben werden. Die Grundsätze sind nicht rechtsverbindlich und geben lediglich eine Empfehlung an die untersuchenden Ärzte. Von diesen Empfehlungen können sowohl Vorsorge- als auch Eignungsuntersuchungen abgeleitet werden, ebenso kann von diesen Empfehlungen abgewichen werden. Für einige in der ArbMedVV oder auch zum Teil in anderen Vorschriften genannten Vorsorge-untersuchungen existieren keine DGUV-Grundsätze, umgekehrt gibt es auch DGUV-Grundsätze für Untersuchungen, die im arbeitsschutzrechtlichen Regelwerk nicht genannt sind.

Für alle bisherigen G-Grundsatz-Unter-suchungen gibt es entsprechende Handlungsanleitungen in den berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI): BGI/DGUV-I 504-xx. Dabei steht xx steht für die je-weilige Grundsatznummer), beispielsweise BGI/DGUV-I 504-20 = Handlungsanleitung für G 20 „Lärm“.

Eignungsuntersuchungen sind nach der ArbMedVV von arbeitsmedizinischer Vorsorge abzugrenzen. Eignungsuntersuchungen können sowohl unter gesundheitlichen Gesichtspunkten als auch unter Aspekten der Arbeitsqualität bzw. der Arbeitssicherheit erfolgen. Auch Einstellungsuntersuchungen zählen zu den Eignungsuntersuchungen.

Bei Untersuchungen unter Gesichtspunkten der Arbeits- und Produktqualität handelt es sich um Anlässe, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegen. Hierbei kann es sich um Fragen der Qualität der Arbeit, der Produktqualität, der Produkthaftung gegenüber Dritten, der Arbeitsgeschwindigkeit, der Arbeitskosten etc. handeln.

Bei Auszubildenden kann auch die Feststellung der Erreichbarkeit des Ausbildungszieles ein Untersuchungsanlass sein. Es handelt sich somit ausdrücklich nicht um Untersuchungsanlässe, die im Rahmen von Arbeitsschutzuntersuchungen oder Eig-nungsuntersuchungen unter gesundheitlichen Aspekten durchgeführt werden. Sie unterliegen ausschließlich dem Arbeitsrecht und können gegebenenfalls arbeitsvertraglich oder im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geregelt werden.

Kasuistik

Ein junger Mann stellt sich vor, erzählt von seinem bisherigen Leben und dass er unbedingt Elektroniker werden wolle, er „bastle“ schon immer, es sei sein Herzenswunsch und etwas anderes komme nicht in Frage. Er freut sich riesig über die Zusage des Ausbildungsbetriebs. Bei der Einstellungsunter-suchung eines Elektronikers werden auf Wunsch des Arbeitsgebers Eignungsuntersuchungen gemäß den DGUV-Grundsätzen G 1.1, G 1.2, G 1.4, G 24, G 25, G 26.1, G 37, G 41, G 42, G 46 durchgeführt.

Anamnestisch sind keine Auffälligkeiten festzustellen, die Untersuchungen ergeben keine Auffälligkeiten, jedoch fällt bei der Untersuchung der Sehfähigkeit eine Farbsehschwäche auf. Auf Nachfrage bestätigt er, dass eine Farbsehschwäche bei ihm schon seit Geburt bestehe. Die Untersuchung des Kabelbaums (Kabelende mit verschieden farbigen Kabelenden) ergibt keine Auffällig-keiten, der grün-gelbe Schutzleiter wird erkannt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft (in diesem Falle BG ETEM) stellt fest, dass aus ihrer Sicht nicht für alle Tätigkeiten in der Elektrobranche eine volle Farbsehtüchtigkeit gegeben sein muss.

Abschließend kann festgestellt werden, dass der junge Mann im Hinblick auf die Anforderungen durch seine Arbeit und durch etwaige Gefährdungen der Gesund-heit keine erhöhte Gefährdung der Gesundheit hat und auch keiner erhöhten Unfallgefahr durch seine Beeinträchtigung ausge-setzt ist.

Farbsehschwäche ist kein seltener Aspekt. Es muss in jedem Fall individuell entschieden werden. Selbst wenn der Auszubildende in diesem Betrieb das Glück hat, aufgenommen zu werden, was passiert, wenn er nach der Ausbildung nicht dort verbleiben kann? Andere Betriebe ver-langen eine volle Farbsehfähigkeit bei Einstellung. Dies muss der Auszubildende wissen und dies sollte berücksichtigt werden, denn es ist ein Risiko für sein späteres Berufsleben.

Es gibt jedoch noch weitere Fragen, bei denen es keine einheitlichen Regelungen gibt. Wie sieht es aus betrieblicher Sicht aus? Wie sieht der Betrieb eine durch die eingeschränkte Farbsehfähigkeit des Auszubildenden eventuell herabgesetzte Qualität oder auch Sicherheit? Während seiner Ausbildung unterliegen seine Arbeiten ohne-hin einer Zweitbeurteilung bzw. Kontrolle, aber was ist danach? Was ist, wenn sich doch Fehler häufen und immer wieder eine Fehlerbeseitigung stattfinden muss? Was, wenn er „nur“ etwas langsamer ist als seine Kollegen, weil er alle Tätigkeiten ein zweites Mal prüft?

Im aktuellen Fall ist der Arbeitgeber das Risiko eingegangen und hat bislang keine dauerhaften Nachteile durch die Ausbildung des jungen farbsehschwachen Mannes er-fahren.

Gefährdungen und Untersuchungs-anlässe bei Elektroinstallations-arbeiten

Lärm: Bei Elektroinstallationsarbeiten wer-den u. a. Arbeiten mit Fräsen, Bohren oder auch Hämmern notwendig. Dabei entsteht Lärm, der meist die Gehörschutztragepflicht auslöst sowie eine Pflichtvorsorge nach dem Grundsatz G 20 „Lärm“. Messungen haben ergeben, dass von einem Tages-Lärmexpositionspegel zwischen 90 und 93 dB(A) ausgegangen werden muss.

Stäube: Beim Schlitzen von Stegen, bei Stemmarbeiten, aber auch bei Arbeiten mit Fräsen, Bohrern und auch Bohrhämmern, beim Abschlagen von Putz, Mörtel sowie beim Setzen von Dosenlöchern kann es zu hohen Staubbelastungen für die Beschäftigten kommen. Ohne technische Staub-erfassung und -abscheidung werden die geltenden Grenzwerte im Mittel deutlich überschritten. Diese Stäube sind zum Groß-teil schwebfähig und können deshalb eingeatmet werden. Ein bedeutender Anteil dieser Staubteilchen ist so klein, dass sie bis in die feinsten Lungenverästelungen ge-langen können. Für den gesamten einatembaren Staub ist nach der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 ein Grenzwert von 10 mg/m³ Luft festgelegt. Für den alveo-lengängigen Staub gilt ein Grenzwert von 3 mg/m³. Alle Werte stellen Schichtmittelwerte dar. Bei Überschreiten des Grenzwerts muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvor-sorge nach ArbmedVV beziehungsweise nach der Gefahrstoffverordnung veranlasst werden. Messungen der Berufsgenossenschaft haben ergeben, dass bei längeren Arbeiten mit Fräsen, Bohrern, Abschlagen von Baumaterialien etc. die genannten Grenz-werte häufig überschritten werden. Die Stäube enthalten darüber hinaus häufig höhere Konzentrationen an Quarz. Der Quarz-gehalt kann bei höheren Belastungen zu einer Staublungenerkrankung (Silikose) führen. Bei Personen mit derartigen Staublungenveränderungen wird darüber hinaus gehäuft Lungenkrebs beobachtet. Berufskrankheiten wie beispielsweise eine Silikose oder ein Bronchialkarzinom können auftreten.

Für das Tragen von geeignetem persön-lichem Atemschutz kann eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 26.x „Atemschutzgeräte“ durchgeführt werden. Bislang wurde hierbei häufig eine Pflichtvorsorge veranlasst. Nach der ArbmedVV ist auch eine Angebotsvorsorge möglich. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge für die Belastungen durch Staub ist nach dem Grundsatz G 1.1 (mineralischer Staub, Teil 1: silikogener Staub) oft verpflichtend durchzuführen.

Ebenfalls als häufige Pflichtvorsorge werden Inhalte der DGUV-Grundsätze G 1.4 (Staubbelastung allgemein) und G 1.2 (mine-ralischer Staub) veranlasst.

Nicht zu vergessen ist, dass gerade bei Sanierungsarbeiten ältere Dichtungen und Verkleidungen noch immer aus Asbest be-stehen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß dem DGUV-Grundsatz G 1.2 Mineralischer Staub, Teil 2 Asbesthaltiger Staub wird ebenfalls meist verpflichtend durchzuführen sein.

Gegebenenfalls ist zusätzlich der Grund-satz G 23 „Obstruktive Atemwegserkrankun-gen durchzuführen.

Vibrationen: Die Arbeiten mit unterschiedlichen Werkzeugen und Geräten, beispielsweise Arbeiten mit Bohrern, Bohrhämmern und Schlitzfräsen, die in der Praxis nicht alle immer vibrationsoptimiert sind, führen zu Vibrationen, die oft einen Untersuchungsanlass darstellen. Besonders bei Arbeiten mit Bohr- und Stemmhämmern kann die zulässige Tagesdosis bereits nach etwa zehn Minuten erreicht sein. Vibrationen können nach längeren Tätigkeiten zu Schädigungen der Gelenke führen, wobei hiervon insbe-sondere das Schultergelenk und die Handwurzel betroffen sind. Es können aber auch Durchblutungsstörungen der Hände auftreten sowie eine Einengung der Nervenbahnen an der Handgelenksinnenseite (sog. Karpaltunnelsyndrom), die zu Missempfindungen und Schmerzen der Hand führen kann. Diese Erkrankungen stellen auch Berufskrankheiten dar.

Meist ist danach eine Pflichtvorsorge zu veranlassen – bei Tätigkeiten mit Exposition durch Vibration ist bei Erreichen oder Überschreiten der Expositionsgrenzwerte eine Pflichtvorsorge zu veranlassen (ArbmedVV).

Schutzhandschuhe, Hauterkrankungen: Tätigkeiten in der Elektroinstallation gehen mit vielfältigen Belastungen der Haut einher, insbesondere im Bereich der Hände. Diese ergeben sich vor allem durch die Staub-belastungen, Verschmutzungen, Führen von Werkzeugen, Verletzungen und Bildung von Feuchtkammern unter Handschuhen. Auch häufiges Händewaschen belastet die Haut. Hieraus können sich, oft erst unmerklich, Ausschläge, überschießende Verhornung und Risse der Haut ergeben, die oft nur schwer oder nicht mehr vollständig abheilen. Berufskrankheiten sind möglich

Das Tragen von Handschuhen kann not-wendig werden bei Arbeiten wie beispiels-weise beim Gießen von Muffen. Das Herstellen einer Leitungsabzweigung im Erdreich wird mit sog. Muffen vorgenommen. Hierfür werden unterschiedliche Gießharze, ggf. auch Härter und Reaktionsbeschleuniger verwendet. In der Regel erfolgt dieser Vorgang in geschlossenen Systemen. Bei Undichtigkeiten sowie durch Verdampfen einzelner Komponenten kann jedoch ein Kon-takt der Haut beziehungsweise der Atemwege mit diesen Stoffen erfolgen.

Hierbei können in Einzelfällen Reizerscheinungen an der Haut bzw. den Atemwegen (Augentränen, Niesen, Hustenreiz, Engegefühl bei der Atmung) und/oder allergische Reaktionen (besonders durch Epoxid-harze oder Isocyanat-Härter) entstehen (v. a. Hautausschläge, Nesselsucht, Niesattacken, Fließschnupfen, Atembeklemmung, Fieberschübe und Atemnot). Berufskrankheiten können ebenfalls auftreten.

So ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß den Empfehlungen im Grundsatz G 24 „Hauterkrankungen mit Ausnahme von Hautkrebs“ oft als Pflichtvorsorge, ggf. auch der Grundsatz G 27 „Isocyanate“ zu veran-lassen. Für Isocyanate soll eine Pflichtvorsorge durchgeführt werden, wenn ein regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlos-sen werden kann bzw. die Luftkonzentration von 0,05 mg/m3 überschritten wird.

Heben und Tragen: Das Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht selten in ungünstiger Körperhaltung durchgeführt. Beim Tragen von Baumaterialien, insbesondere auch von abgetragenen Baustoffen können durchaus Gewichte bis ca. 30 kg auftreten. Beim Transport von anderen Materialien, wie z. B. Kabeltrommeln, Werkzeugen etc. können noch höhere Gewichte auftreten. Infolge der Transporttätigkeiten können, insbesondere in engen und verwinkelten Treppenhäusern sowie bei Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeiten) höhere Belastungen auf die Wirbelsäule und andere Gelenke einwirken. Bei ungünstiger Körperhaltung können darüber hinaus Durchblutungsstörungen, v. a. bei Überkopfarbeiten, resultieren. Berufskrankheiten, wie z. B. Schäden der Bandscheiben können daher auftreten. Untersuchung nach dem Grundsatz G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen“ sind oft Teil des Vorsorgekonzepts.

Arbeiten mit Absturzgefahr: Bei Arbeiten auf erhöhten Standorten, wie beispielsweise bei der Installation von Radio- und Fernseh-antennen auf Dächern, besteht für die Mitarbeiter eine Absturzgefahr. Besonders gefährdet können hierbei v. a. Personen sein, die Einschränkungen des Gleichgewichtssinnes aufweisen, Personen mit ständigem oder wiederholt auftretenden Schwindel, mit Erkrankungen einzelner Nerven oder des Nervensystems, mit Höhenangst; Mitarbeiter, die an bestimmten Stoffwechselstörungen leiden (z. B. Zuckerkrankheit, Schilddrüsenfehlfunktionen), Beschäftigte mit erhöhtem Blutdruck, Personen mit nied-rigem oder zeitweilig abfallendem Blutdruck, Mitarbeiter mit Sehstörungen, Durch-blutungsstörungen, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Mitarbeiter mit unzureichender körperlicher Belastbarkeit, Personen mit Lungen- oder Atemwegserkrankungen sowie Beschäftigte, die bestimmte Medikamente einnehmen. Laut ArbmedVV gehört eine Untersuchung zu Absturzgefährdung nicht zu den Anlässen einer Pflichtvorsorge, jedoch ist gemäß den DGUV-Grundsätzen eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" dringend anzuraten, z. B. als Eignungsuntersuchung. Zu empfehlen bzw. anzubieten ist auch eine Vorsorge/Untersuchung nach dem DGUV-Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze."

Ebenso kommt bei Elektroinstallationsarbeiten auch eine Untersuchung nach dem Grundsatz G 42 „Tätigkeiten mit Infektions-gefährdung“ bei Arbeiten beispielsweise an Kläranlagen in Betracht.

Durch die Änderungen in der ArbmedVV werden sich auch Änderungen bei den Empfehlungen in den DGUV-Grundsätzen ergeben, deren Veröffentlichung abzuwarten bleibt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gefährdungsbeurteilung eine wesentliche Grundlage darstellt. Die hier genannten häufigen Untersuchungen sollen die Inhalte der Empfehlungen für arbeitsmedizinischen Untersuchungen gleich welchen Untersuchungsanlasses benennen.

Fazit

Bei Arbeiten in der Elektroinstallation tritt eine Vielzahl an Gefährdungen auf, die zu beachten sind. Die Kasuistik weist auf eine häufige Einschränkung hin, die aber nicht zwangsläufig zu einem Abraten vom Elektronikberuf führen muss. Wie bei anderen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-gen auch, ist es wichtig, zwischen Eignungs-untersuchungen, Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge zu differenzieren. Der Farb-sinn kann als Eignungsuntersuchung ge-mäß den Empfehlungen zu den Grundsätzen G 25 und G 41 untersucht werden. Je nach Arbeitgeber kann es möglich sein, dass Beschäftigte mit herabgesetzter Farbsehfähigkeit nicht ihrer gewünschten Tätigkeit nachgehen können oder sich ein Auszubildender im späteren Beruf evtl. damit auseinandersetzen muss, dass der Wunscharbeitgeber seine gesundheitliche Einschränkung nicht akzeptiert. Auch dieser Punkt ist wichtig in der präventiven Tätigkeit. 

    Zusammenfassung

    Häufige Untersuchungen bei Elektroinstallationsarbeiten

    • G 1.1: Silikogener Staub (Quarzstaub)
    • G 1.2: Asbestfaserhaltiger Staub
    • G 1.4: Staubbelastung (allgemein)
    • G 20: Lärm
    • G 23: Obstruktive Atemwegserkrankungen
    • G 24: Hauterkrankungen
    • G 26.x: Tragen von Atemschutzgeräten
    • G 41: Arbeiten mit Absturzgefahr
    • G 42: Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
    • G 46: Vibrationen
    • Arbeiten unter Spannung
    • Arbeiten in sauerstofreduzierter Atmosphäre

    Weitere Untersuchungsanlässe oder typische Eignungsuntersuchungen unter Gesichtspunkten der Arbeits- und Produktqualität

    • Farbsehfähigkeit,
    • Sehschärfe in bestimmten Sehabständen und räumliches Sehvermögen,
    • Körperliche Belastbarkeit,
    • Psychische Belastbarkeit

    Weitere Infos

    ArbMedVV vom 18.12.2008, zu-letzt geändert am 31.10.2013

    http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsschutz/2013-10-30-arb-med-vv-text.pdf?__blob=publicationFile

    DGUV-Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“

    http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-504-26.pdf

    Autorin

    Dr. med. Dipl.-Ing. M. Konner

    Fachärztin für Arbeitsmedizin

    51429 Bergisch Gladbach

    mariam.konner@gmx.de

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