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– Folge 5 –

Disability Management – Modernes Instrument zur betrieblichen Wiedereingliederung

Aufgaben und Leistungen zur Teilhabe der Reha-Träger aus Sicht der Agentur für Arbeit

Erwerbsfähig nach § 8 SGB II Satz (1) ist, wer nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 war jeder Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Jeder, der bis zum 31. Dezember 2010 durchgängig fünf Jahre ALG II bezog, hat dadurch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI erfüllt. Seit dem 1. Januar 2011 zahlt der Bund keine Beiträge mehr zur gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erwerben ALG-II-Empfänger keine Anspruchsberechtigung mehr an die gesetzliche Rentenversicherung.

Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, wel-cher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Eine Ausnahme bilden nur Arbeitslose, die krankheitsbedingt gekündigt wurden und nach Aussteuerung durch die Krankenkasse ALG I beziehen. Bei diesen Personen gilt als Bewertungsmaßstab für eine Arbeitsunfähigkeit die vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit (AU- Richtlinie nach § 92 Abs. 1 SGB V).

Aufgaben und Leistungen zur Teilhabe der Reha-Träger aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Krankenbehandlung muss ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung „mit allen geeigneten Mitteln“ die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherstellen.

Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, zunächst auch nach einer krankheitsbeding-ten Kündigung. Das Krankengeld wird vorerst weiter gezahlt. Nach Genesung gelten die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Krankengeld wird nach der sechsten Woche Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Es handelt sich dabei um 70 % des Bruttolohnes, aber maximal 90 % des Nettolohnes abzüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit. Die Anspruchsdauer liegt bei längstens 78 Wochen (entspricht 1,5 Jahren) innerhalb von drei Jahren.

Einige Betriebe zahlen als zusätzliche freiwillige Sozialleistung für ein Jahr einen Zuschuss zum Krankengeld. Dies wird durch den geschlossenen Arbeitsvertrag geregelt. Die Höchstsumme beträgt 78,29 Euro pro Tag beziehungsweise 2348,70 Euro mo-natlich. Auch bei einem vorherigen Mehrverdienst wird nicht mehr Krankengeld gezahlt. Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Erwerbsminderungs- oder Altersrente ersetzt im Leistungsfall der jewei-ligen Träger das Krankengeld. Die Kranken-geldzahlung kann beispielsweise auch ein-gestellt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und trotz Aufforderung durch die Krankenkasse innerhalb von zehn Wochen kein Antrag auf Rehabilitation oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wird. Die Krankengeldzahlung kann auch versagt werden, wenn von einer ganz oder teilweisen Selbstverschuldung ausgegangen wird sowie bei fehlender Mitwirkung.

Jeder Arbeitgeber kann eine Klärung durch den medizinischen Dienst der Kran-kenkasse erbitten, wenn er Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hat. Dies muss gut begründet werden. Hilfreich ist es, wenn das betriebliche Anforderungsprofil an den Hausarzt weitergeleitet wird, damit dieser Argumente für oder gegen die Aufforderung der Krankenkasse hat, der Versicherte solle zur Arbeit gehen. Wird ein Arbeitsversuch abgebrochen, muss der Arbeitgeber eine Begründung liefern.

Zur Unterstützung der erkrankten Person kann die Krankenkasse im betrieblichen Eingliederungsmanagement einen Rehabilitationsberater entsenden, der ge-meinsam mit dem Betriebsarzt eine arbeitsplatzbezogene Beratung vornehmen kann.

Aufgaben und Leistungen zur Teilhabe der Reha-Träger aus Sicht der Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erbringt nach § 9 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer medizinischen Rehabilitation, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden. Dies entspricht nicht einer Krankenbehandlung. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die Versicherten bei Antragstellung mindestens 15 Jahre Wartezeit erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragsstellung sechs Monate („6 aus 24“) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung oder andere definierte Konstellationen nach § 11(2) und (3) SGB VI vorliegen. Diese Regelung bedeutet, dass eine medizinische Rehabilitation auch für Auszubildende in Frage kommt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch erbracht, wenn sie für eine voraussicht-lich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar (innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen) im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich sind oder ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre.

Unter dem Begriff „Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet“ versteht man, dass mit einer geminderten Erwerbsfähigkeit innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist. Zur persönlichen Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört auch bei vor 1961 geborenen Beschäftigten die Orientierung am „maßgebenden Beruf“. Darunter wird der Beruf verstanden, der das Berufsleben des Versicherten in den letzten sechs Jahren vor Antragsstellung geprägt hat und der aus gesundheitlichen Gründen bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Bestimmung des maßgeblichen Berufes ist dabei keine medizinische, sondern eine verwaltungsjuristische Aufgabe. Bei „bunten“ Lebensläufen kann es sein, dass es keinen maßgeblichen Beruf gibt und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen wird. Hierunter fallen beispiels-weise auch „Hausfrauen“. Bei erhaltenem quantitativem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen ist die Agentur für Arbeit zuständig und es erfolgt keine Rentenzahlung.

Im Anschluss an eine Rehabilitationsmaßnahme kann bei der DRV Übergangsgeld beantragt werden. Das Übergangsgeld ergänzt die Leistungen zur Teilhabe (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Es soll den Verlust der Einkünfte während und infolge der Teilnahme an einer Rehabilitation ausgleichen. Der Anspruch auf Übergangsgeld wird im SGB VI § 20 näher erläutert.

Für die Rentenversicherung gilt zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Begriff „Volle/teilweise Erwerbsminderung“. Der Grad der Schädigung (GdS) ist der im sozialen Entschädigungsrecht verwandte Begriff. Die Bezeichnung Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die bis 2008 im sozialen Entschädigungsrecht zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit genutzt wurde, wird seither als Rechtsbegriff ausschließlich im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung verwendet. Dort ist die MdE eine von mehreren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit.

Im SGB IX §§ 22 bis 25 finden sich Regelungen zu den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger. In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt sollte eine Servicestelle eingerichtet sein. Servicestellen haben die Aufgabe die Ratsuchenden trägerunabhängig über die Leistungen zur Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen sowie deren Unterstützung während der Inanspruchnahme dieser Leistungen zu beraten. Sie sollen auch die Betriebe bei der Durchführung des Eingliederungsmanagements begleiten und unterstützen. Die Servicestellen werden organisatorisch jeweils einem Rehabilita-tionsträger zugeordnet, die Anbindung kann in den einzelnen Kreisen und Städten unter-schiedlich sein. 

    Für die Autorinnen

    Dr. med. Jutta Kindel

    Fachärztin Innere Medizin/

    Arbeitsmedizin

    Berner Weg 16b

    22393 Hamburg

    jutta.kindel@gmx.de

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