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DGUV-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Neue Empfehlungen zu Tätigkeiten mit Chloroplatinaten

Dr. Harald Wellhäußer, Dr. Uta Müller

G13 Chloroplatinate

Vorbemerkungen

Dieser Grundsatz gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Erkrankungen, die durch Chloroplatinate1 entstehen können, zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.

Die Untersuchungsanlässe werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben.

Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G13 (BGI/GUV-I 504-13).

1 Untersuchungen

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsuntersuchungen) sind bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Chloroplatinaten anzubieten.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) sind bei Tätigkeiten an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert für Chloroplatinate nicht eingehalten wird, zu veranlassen.

1.1 Untersuchungsarten, Fristen

Tabelle 1:Untersuchungsarten und Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung Nach 3 Monaten1,2
Weitere Nachuntersuchungen Nach 6–12 Monaten1,2 und bei Beendigung der Tätigkeit3
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen eine Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte
  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • Bei Beschäftigten, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten
  1. Anpassung an die AMR 2.1 “Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“ (siehe auch dort)
  2. Untersuchungsfristen können vom Ergebnis des Biomonitorings abhängig sein
  3. Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

1.2 Untersuchungsprogramm

1.2.1 Allgemeine Untersuchung

Erstuntersuchung

  • Feststellung der Vorgeschichte (allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden); siehe auch Basisuntersuchungsprogramm (BAPRO).
  • Besonders achten auf: Erhebliche Erkrankungen der Lunge, wie z. B. fortgeschrittene Lungengerüsterkrankungen und Lungenemphysem.
  • Spezielle Anamneseerhebung unter Verwendung der Standardfragebögen I und II (s. Anhang, Abschnitte 1.1 und 1.2).

Nachuntersuchung

  • Zwischenanamnese einschließlich Arbeitsanamnese unter Verwendung des Standardfragebogens II (s. Anhang, Abschnitt 1.2).

1.2.2 Spezielle Untersuchung

Erstuntersuchung Nachuntersuchung

  • Eingehende Untersuchung der Atemorgane, Spirometrie einschließlich Fluss-Volumen-Kurve als Basisuntersuchung gemäß Anhang 1, „Leitfaden für die Lungenfunktionsprüfung“.
  • Im Rahmen der Anamneseerhebung ist insbesondere auf die frühe Erfassung arbeitsbedingter respiratorischer und dermaler Symptome zu achten. Ergänzend zur Anamneseerhebung können im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen ab der 1. Nachuntersuchung bzw. 3–6 Monate nach Beginn der Tätigkeit nach ärztlicher Indikationsstellung folgende Untersuchungsverfahren eingesetzt werden: Hautpricktest mit einer wässrigen Natriumhexachloroplatinat-Lösung, Hyperreaktivitätstestung, spezifische bronchiale Provokation, weitergehende Diagnostik in einem Facharztzentrum.
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit sind Pricktests nur bei Hinweisen auf eine vorhergehende Chloroplatinat-Exposition sinnvoll.
  • Biomonitoring (siehe 3.1.4) nach Exposition gegenüber Chloroplatinaten.

1.2.3 Ergänzungsuntersuchung

  • Bei negativem Pricktest und unklaren Beschwerden/Befunden sollte eine weitere Abklärung erfolgen.Wegen möglicher asthmatischer Reaktionen auch bei sehr geringer Exposition sollte eine spezifische Provokationstestung nur nach standardisierten Verfahren in spezialisierten Zentren durchgeführt werden.

Optional zusätzlich bei unklaren Beschwerden/Befunden:

  • Peak-Flow-Monitoring (wenn möglich mit einem elektronischen Peak-Flow-Meter mit integrierter Dokumentation der Mitarbeit des Probanden).

Voraussetzungen zur Durchführung

  • Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“.
  • Laboruntersuchungen unter Beachtung der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen“.

2 Arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung

Eine arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung im Rahmen der gezielten arbeitsmedizinischen Vorsorge ist erst nach Kenntnis der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Belastung möglich. Dazu muss eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 6 der Gefahrstoffverordnung vorliegen, die auch dazu Stellung nimmt, welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen getroffen wurden bzw. zu treffen sind.

Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, ist eine individuelle Aufklärung und Beratung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 ArbMedVV).

2.1 Kriterien

2.1.1 Dauernde gesundheitliche Bedenken

Erstuntersuchung, Nachuntersuchung

Personen mit

  • symptomatischer obstruktiver Atemwegserkrankung, insbesondere Asthma bronchiale,
  • erheblichen Erkrankungen der Lunge, wie beispielsweise fortgeschrittener Lungengerüsterkrankungen und Lungenemphysem,
  • symptomatischer Sensibilisierung der oberen und/oder unteren Atemwege gegenüber Chloroplatinaten (s. auch Empfehlungen zum Case-Management in der Handlungsanleitung (BGI/GUV-I 504-13)).

2.1.2 Befristete gesundheitliche Bedenken

Erstuntersuchung Nachuntersuchung

  • Personen mit unklarer Atemwegssymptomatik bis zu diagnostischen Klärung.

2.1.3 Keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

Erstuntersuchung, Nachuntersuchung

Fehlen die unter 2.1.1 genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen, liegt aber ein positiver Pricktest vor, so soll der untersuchende Arzt prüfen, ob unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme bzw. das Fortsetzen einer Tätigkeit in Arbeitsbereichen oder -verfahren mit reduzierter Exposition möglich ist. Zwingende Voraussetzung für die Fortsetzung einer Tätigkeit ist, dass Maßnahmen getroffen werden, die die Exposition gegenüber Chloroplatinaten auf ein absolutes Minimum begrenzen. Der bisherige Verlauf sowie die Kooperation des Mitarbeiters sind zu berücksichtigen. An folgende Maßnahmen wird gedacht:

  • technische Schutzmaßnahmen,
  • organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • Einsatz an Arbeitsplätzen mit nachgewiesener geringerer Exposition im low oder very low Exposure-Bereich (s. auch Empfehlungen zum Case-Management in der Handlungsanleitung BGI/GUV-I 504-13),
  • PSA,
  • verkürzte Nachuntersuchungsfristen.

2.1.4 Keine gesundheitlichen Bedenken

Erstuntersuchung, Nachuntersuchung

Alle anderen Personen, soweit keine Beschäftigungsbeschränkungen bestehen, siehe 4.2.

2.2 Beratung

Die Beratung soll entsprechend der Arbeitsplatzsituation und den Untersuchungsergebnissen im Einzelfall erfolgen. Auf die besondere Bedeutung der allgemeinen Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzausrüstungen ist hinzuweisen. Raucher sind darauf hinzuweisen, dass durch inhalatives Rauchen u. a. die Lungenfunktion verschlechtert wird.

Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse und die Bewertung des Biomonitorings zu informieren. Hierzu gehört die Information, dass ein erhöhter Biomonitoringwert auf eine erhöhte Exposition im Vergleich zur Normalbevölkerung hinweist, sich daraus aber nicht zwangsläufig eine erhöhte Gesundheitsgefährdung ergibt.

Vor Durchführung des Pricktestes sind Mitarbeiter darüber zu informieren, dass mit Hilfe der Testung eine Sensibilisierung frühzeitig erkannt und durch geeignete Maßnahmen (Umsetzung in einem Bereich ohne direkten Umgang mit Chloroplatinaten unter verkürzten Nachuntersuchungsintervallen) die Entwicklung eines Berufsasthmas in aller Regel vermieden werden kann.

Wenn sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Hinweise ergeben, die eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zur Verbesserung des Arbeitsschutzes notwendig machen, hat der untersuchende Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dabei ist die Wahrung der schutzwürdigen Belange des Untersuchten zu beachten.

3 Ergänzende Hinweise

3.1 Exposition, Beanspruchung

3.1.1 Vorkommen, Gefahrenquellen

Insbesondere bei folgenden Betriebsarten, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten ist mit einer Exposition gegenüber Chloroplatinaten zu rechnen:

  • Edelmetallscheiderei,
  • Herstellung von platinhaltigen Katalysatoren unter Verwendung von Chloroplatinatverbindungen,
  • Herstellung anderer platinhaltiger Verbindungen unter Verwendung von Chloroplatinatverbindungen,
  • Herstellung platinhaltiger Zytostatika,
  • Galvanikbetriebe.

Eine höhere Exposition kann auch für Handwerker, Reinigungspersonal und Laboranten in den oben genannten Produktionsbereichen bestehen, sofern sie direkten Kontakt mit Platinverbindungen (Chloroplatinaten) haben können.

Weitere Hinweise gibt die Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I 504-13. Weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Platinverbindungen sind in der BGI/GUV-I 504-23b enthalten.

3.1.2 Physikalisch-chemische Eigenschaften und Einstufung

3.1.2 Physikalisch-chemische Eigenschaften und Einstufung

  • Ammoniumhexachloroplatinat
    • Formel: (NH4)2PtCl6
    • CAS-Nr.: 16919-58-7
    • Ammoniumtetrachloroplatinat
      • Formel: (NH4)2PtCl4
      • CAS-Nr.: 13820-41-2
      • Kaliumhexachloroplatinat
        • Formel: K2PtCl6
        • CAS-Nr.: 16921-30-5
        • Kaliumtetrachloroplatinat
          • Formel: K2PtCl4
          • CAS-Nr.: 10025-99-7
          • Natriumhexachloroplatinat
            • Formel: Na2PtCl6
            • CAS-Nr.: 16923-58-3
            • Natriumtetrachloroplatinat
              • Formel: Na2PtCl4
              • CAS-Nr.: 10026-00-3

              Die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS 900 und der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sind zu beachten. Im Anhang VI der CLP-Verordnung findet sich die jeweils gültige Gefahrstoffeinstufung.

              Über das Gefahrstoffinformationssystem GESTIS sind darüber hinaus Bewertungen sowie weitere stoffspezifische Informationen verfügbar (siehe 5).

              Zusätzliche bzw. abweichende Angaben ohne rechtsverbindlichen Charakter sind z. B. enthalten in den Empfehlungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG (MAK- und BAT-Werte-Liste).

              3.1.3 Aufnahme

              Die Hauptaufnahme erfolgt über die Atemwege.

              Eine Atemwegsallergisierung durch Hautkontakt ist für Chloroplatinate nicht auszuschließen. Deshalb sollte Hautkontakt vermieden werden.

              3.1.4 Biomonitoring

              Die Platinbestimmung in Urinproben ist prinzipiell geeignet, um eine erhöhte innere Belastung und damit eine Exposition gegenüber Platin (Metall, Salze etc.) nachzuweisen. Für den Nachweis stehen zuverlässige Methoden (ICP-MS, Voltammetrie) zur Verfügung, die vom Arbeitskreis „analytische Bestimmungen im biologischen Material“ erarbeitet und veröffentlicht wurden (Hartwig, jeweils aktuellste Lieferung). Dadurch ist es möglich, auch die Hintergrundbelastung der Bevölkerung zu erfassen. Vom Umweltbundesamt (UBA) wurde ein Referenzwert von 10 ng/l für unbelastete Personen festgelegt (Bekanntmachung des Umweltbundesamtes 2003).

              Überschreitungen des Referenzwerts können neben einer beruflichen Exposition auch durch andere Ursachen bedingt sein. Hier ist vorrangig an platinhaltiges Dentalgold, aber auch an eine lang zurückliegende Behandlung mit Platin-Zytostatika zu denken. Eine Abgrenzung zu einer beruflichen Belastung ist jedoch meist durch einen Vergleich der Vor- und Nachschichtwerte eindeutig möglich.

              Allerdings ist aufgrund des Messwertes im Urin nicht abzugrenzen, ob die Expositionsquelle Platinmetall oder Platinsalze war. Auch kann aufgrund der gemessenen Platinkonzentration ein Sensibilisierungsrisiko gegenüber Chloroplatinaten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

              Da aber in der Praxis oftmals Messungen der Luftkonzentrationen sehr schwierig sind, werden die Platinwerte im Urin erfolgreich zur Ermittlung der beruflichen Exposition für die Belange des Arbeitsschutzes eingesetzt. Eine deutliche Überschreitung des UBA-Referenzwertes ist bei Ausschluss außerberuflicher Verursachung ein Anhaltspunkt für unzureichende Schutzmaßnahmen. Der Biomonitoringwert hat keine Relevanz für die arbeitsmedizinische Beurteilung in dem Sinne, dass sich aus einem erhöhten Wert gesundheitlichen Bedenken ergeben würden.

              Tabelle 2: Biologische Werte (BW) zur Beurteilung

              Arbeitsstoff Parameter Biologischer Wert (BW) Untersuchungsmaterial Probennahmezeitpunkt
              Platin Platin Biologischer Referenzwert* 10 ng/l Urin Expositions- bzw. Schichtende
              *Biologischer Referenzwert der Kommission „Humanbiomonitoring“ des Umweltbundesamtes (UBA)

              Der Referenzwert gilt für die beruflich unbelastete, erwachsene Bevölkerung (18–69 Jahre) ohne Inlays, Brücken oder Kronen. Referenzwerte sind rein statistisch definiert (95%-Konfidenzintervall für das 95. Populationsperzentil) und haben per se keinen Gesundheitsbezug, d. h. aus einer Überschreitung des Referenzwerts kann auf eine gegenüber der Normalbevölkerung erhöhte Exposition geschlossen werden, nicht aber per se auf eine Gesundheitsgefährdung.

              Bei Arbeitsplatzexposition können die Biomonitoringwerte auch bei Einhaltung aller Arbeitsschutzmaßnahmen und ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ggf. um ein Vielfaches höher liegen.

              Das Biomonitoring muss mit zuverlässigen Methoden durchgeführt werden und den Anforderungen der Qualitätssicherung genügen (Anhang 3, Leitfaden „Biomonitoring“, siehe auch TRGS 710). Die erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin sollte vom beauftragten Labor nachgewiesen werden.

              3.2 Funktionsstörungen, Krankheitsbild

              3.2.1 Wirkungsweise

              Beschwerden und Pathomechanismus

              Als Symptome einer Sensibilisierung treten Beschwerden der unteren und oberen Atemwege mit Fließschnupfen, Niesen, Husten und Kurzatmigkeit sowie Augenbrennen/-tränen und Quaddelbildung bei direktem Hautkontakt auf.

              Es handelt sich um eine allergische Sofortreaktion, vermutlich IgE-vermittelt, obwohl bislang ein In-vitro-Test zum Nachweis spez. IgE-AK nicht vorliegt.

              Prävention

              Zur Wirksamkeit der Vorsorge siehe die Veröffentlichung von Merget et al., Abschnitt 5 „Regeln und Literatur“. Möglichkeiten der Früherkennung ergeben sich

              • durch eine Pricktestung nach 1.2.2 erstmals 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit,
              • durch vorzeitige Nachuntersuchung beim Auftreten arbeitsplatzbezogener Symptome.

              Pricktests nach 1.2.2 sind nicht geeignet zur Feststellung der Nicht-Eignung vor Erstexposition und daher vor Aufnahme der Tätigkeit nicht angezeigt.

              3.2.2 Akute/subakute Gesundheitsschädigung

              • Akuter Asthmaanfall bei bereits bestehender Sensibilisierung.

              3.2.3 Chronische Gesundheitsschädigung

              • Bei nachgewiesener Allergisierung (positiver Pricktest und arbeitsbezogener Atemwegssymptomatik) ist bei länger fortbestehender Exposition ein chronisches Asthma bronchiale zu erwarten.

              4 Rechtsgrundlagen

              Gesetze und Rechtsgrundlagen sowie Hinweise zum aktuellen Stand sind im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

              4.1 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

              • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
              • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

              4.2 Beschäftigungsbeschränkungen

              • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
              • Mutterschutzgesetz (MuSchG),
              • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

              4.3 Berufskrankheit

              § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

              Nr. 4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) „Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“.

              5 Regeln und Literatur

              Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 2.1 “Fristen für die Veranlassung/ das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen“.

              Baur X, für die DGAUM-Arbeitsgruppe „Atemwege“: Fragebogen zur Erfassung arbeitsbedingter Allergien und Atemwegserkrankungen. Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2006; 41: 8.

              Bekanntmachung des Umweltbundesamtes. Referenzwert für Platin im Urin. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2003; 46: 448–450.

              Bousquet et al. Position Paper: Practical guide to skin prick tests in allergy to aeroallergens. Allergy 2012; 67: 18–24.

              Deutsche Forschungsgemeinschaft. Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. MAK- und BAT-Werte-Liste . Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte, aktuelle Fassung. Weinheim: Wiley-VCH.

              Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS Stoffdatenbank). www.dguv.de, Webcode d11892.

              Greim H (Hrsg.). Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe : Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten. Losebl.-Ausg. Weinheim: Wiley-VCH.

              Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G13 „Chloroplatinate“ (BGI/GUV-I 504-13).

              Hartwig A (Hrsg.). Analytische Methoden zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. Analysen in biologischem Material. Weinheim: Wiley-VCH, jeweils aktuellste Lieferung.

              Merget R et al. Exposure-effect relationship of platinum salt allergy in a catalyst production plant: Conclusions from a 5-year prospective cohort study, J Allergy Clin Immunol 2000; 105: 264–370.

              Merget R et al. Effectiveness of a medical surveillance program for the prevention of occupational asthma caused by platinum salts: A nested case-control study. J Allergy Clin Immunol 2001; 107: 707–712.

              Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen, im Internet unter: www.bundesaerztekammer.de

              Steinfort et al. Absence of platinum salt sensitivity in autocatalyst workers exposed to tetraamine platinum dichloride, Occup Med 2008; 58: 215–218.

              Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Bundesarbeitsblatt, bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Internet unter: www.baua.de. TRGS 406: Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege, TRGS 500: Schutzmaßnahmen: Mindeststandards, TRGS 710: Biomonitoring, TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte, TRGS 907: Verzeichnis sensibilisierender Stoffe.

              Vandenplas et al. Management of occupational asthma: cessation or reduction of exposure? A systematic review of available evidence. Eur Respir J 2011; 38: 804–811.

Literatur

Bernstein IL, Merget R: Metals. In: Bernstein et al. (eds.): Asthma in the workplace, 3rd edn. New York: Marcel Dekker, 2006, pp 525–554.

Merget R, van Kampen V, Brüning T. Soforttypallergien auf Metallverbindungen: Platinsalze. Pneumologie 2003; 57: 606–611.

Fußnoten

  1. Definition: Salzartige, Chlorliganden enthaltende komplexe Platinverbindungen. Der Grundsatz ist u.a. anwendbar für die arbeitsmedizinische Vorsorge bei der Produktion von platinhaltigen Zytostatika. Er ist nicht anzuwenden beim Umgang mit metallischem Platin oder chlorfreien Platinsalzen. Bei Umgang mit platinhaltigen Zytostatika im Rahmen der Zubereitung und therapeutischen Anwendung ist der G40 anzuwenden.
  2. Informationen: IPA (International Platin Group Metals Association e.V.), Kontaktdaten s. Anhang 2

    ANHANG

    1 Spezielle arbeitsmedizinische Fragebögen (mod. nach Baur 2006)

    1.1 Standardfragebogen bei Erstuntersuchung (I)

    Fragebogen bei Erstuntersuchung (I)
      Nein  Ja Vermehrt bei der Arbeit Im Urlaub / in der Freizeit seltener
    Hatten Sie als Kind Milchschorf
    oder Neurodermitis?
           
    Sind Allergien in der Familie bekannt?        
    Haben Sie Heuschnupfen?        
    Gibt es einen saisonalen Bezug?        
    Haben Sie Husten/Atemnot bei Kontakt zu Deospray/Parfüm/Kochgerüchen/Zigarettenrauch etc.?        

    Hatten Sie in einer früheren Firma Beschwerden der Nase, der Haut, der Lungen oder der Atemwege, die vermehrt bei der Arbeit auftraten?

           
    Waren Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?        
    Waren Sie deswegen arbeitsunfähig?        
    Sind Sie schon einmal wegen einer Allergie getestet worden?        

    1.2 Standardfragebogen bei Erst- und Nachuntersuchung (II)

    Fragebogen bei Erst- und Nachuntersuchung (II)
      Nein Ja Vermehrt bei der Arbeit Im Urlaub / in der Freizeit seltener
    Hatten Sie Beschwerden der Nase, der Haut, der Lungen oder der Atemwege, die vermehrt bei der Arbeit auftraten?                
    Wenn ja: Bestehen bei Ihnen folgende Beschwerden?
    Wiederholt Husten                
    Pfeifendes oder giemendes Geräusch im Brustkorb                
    Anfälle von Kurzatmigkeit unter Belastung                
    Engegefühl im Brustkorb                
    Niesanfälle, eine laufende oder juckende Nase                
    Juckreiz (Augen, Gehörgänge)                
    Hautausschläge                
    Fragebogen bei Erst- und Nachuntersuchung (II)
      Nein Ja  
    Falls Sie oben genannte Beschwerden vermehrt bei der Arbeit haben oder hatten, worin vermuten Sie die Ursache?
    Art der Beschwerden  
    Vermutete Ursache  
    Ursache unbekannt      
    Waren Sie deswegen arbeitsunfähig?    
    Fühlen Sie sich über die Schutzmaßnahmen an Ihrem Arbeitsplatz gut informiert?    
    Fühlen Sie sich durch die Schutzmaßnahmen gut geschützt? Welche wenden Sie an?      
    Was würden Sie verbessern?  
    Nehmen Sie Medikamente? Wenn ja, welche      
      Nein Ja < 10 < 20 > 10
    Rauchen Sie?          
    Seit wann?          

    2 Pricktest

    Ziel der Pricktestung ist die frühzeitige, d. h. vor dem Auftreten eines Berufsasthmas, Erkennung einer Sensibilisierung gegenüber Chloroplatinaten. Zu diesem Zeitpunkt ist die Entwicklung einer manifesten Asthmaerkrankung durch geeignete Maßnahmen (Umsetzung in einem Bereich ohne direkten Umgang mit Chloroplatinaten unter verkürzten Nachuntersuchungsintervallen) in aller Regel vermeidbar. Eine Sensibilisierung durch die Pricktestung selbst ist zwar theoretisch vorstellbar, in der Praxis aber bisher nicht beobachtet worden. Im Rahmen einer prospektiven Langzeitstudie über 5 Jahre war ausschließlich die Exposition mit einer positiven Pricktestreaktion assoziiert, in gering exponierten Personengruppen traten in keinem Fall Sensibilisierungen auf. (Merget 2001). Darüber hinaus konnte bei den Personen, die aufgrund ihres positiv gewordenen Pricktests aus der Exposition herausgenommen worden waren, bei denen aber weiter eine regelmäßige Testung zur Verlaufsbeobachtung durchgeführt worden war, ein Negativ-werden des Pricktestes beobachtet werden. Auch dies spricht gegen ein Sensibilisierungsrisiko durch den Pricktest. Die Pricktestung wird mit einer wässrigen Natriumhexachloroplatinat-Lösung durchgeführt. Nähere Informationen hierzu kann auf Anfrage die IPA (s. unten) erteilen.

    Weitere Infos

    International Platinum Group Metals Association (e. V.) Schießstättstraße 30, 80339 München, E-Mail: info@ipa-news.com

    Bearbeitung

    Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitskreis 2.1 „Gefahrstoffe“, Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Heidelberg
    Fassung Dezember 2012

    Adressdaten Autoren

    Dr. Harald Wellhäußer
    Obmann des Arbeitskreises 2.1 „Gefahrstoffe“
    des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung
    E-Mail: harald.wellhaeusser@bgrci.de

    Dr. Uta Müller
    für die Arbeitsgruppe „Empfehlungen Chloroplatinate“ des AK 2.1. „Gefahrstoffe“
    E-Mail: uta.mueller@evonik.com

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