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IM BRENNPUNKT

Sprunggelenksarthrose eines ehemaligen Bundesligafußballers ist nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen

Obwohl Rechtsfüßler, schoss er den Ball gleichmäßig verteilt mit rechts oder links. Seit 1995 leidet er beidseitig an einer Sprunggelenksarthrose. Nach seiner aktiven Laufbahn arbeitete er zunächst als Co-Trainer und dann als Cheftrainer im In- und Ausland.

Die Anerkennung seiner Sprunggelenksarthrose als Berufskrankheit (BK) lehnte die Berufsgenossenschaft ab: Das Erkrankungsbild gehöre nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen. Die Erkrankung sei auch nicht wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Denn neue gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach krankhafte Veränderungen an den Sprunggelenken bzw. Sprunggelenksarthrosen durch eine besondere berufliche Belastung als Profi-Fußballer verursacht werden könnten, lägen nicht vor.

Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war (nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens sowie einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) erfolglos: Zwar sei die Sprunggelenksarthrose hier auf 15 sogenannte Makrotraumen (Verletzungen wie Prellungen, Zerrungen, Bänderrisse und Brüche im Bereich der Sprunggelenke) und mehr als 250.000 Ballkontakte im Verlaufe der Profikarriere des Klägers zurückzuführen. Da die Sprunggelenksarthrose aber nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet sei, könne sie grundsätzlich nicht als BK anerkannt werden. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorlägen, die dem Verordnungsgeber seinerzeit nicht bekannt gewesen seien. Bereits seit mehr als 60 Jahren werde aber über das so genannte Fußballergelenk (“soccers players ankle“) publiziert. Es handle sich demnach um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, diese Erkrankung nicht in die zuletzt im Jahr 2014 geänderte Berufskrankheiten-Verordnung von 1997 aufzunehmen. Aufgrund der Gewaltenteilung sei das Gericht auch daran gehindert, bei der Frage der Anerkennung einer Erkrankung als BK in die Entscheidungskompetenz des Verordnungsgebers einzugreifen. Zumal der wissenschaftliche Erkenntnisstand zum Fußballergelenk sich laut Sachverständigengutachten seit mehr als 60 Jahren nicht wesentlich geändert habe.

(Urteil vom 22. März 2017 - S 7 U 979/15 -, Tomislav Maric gegen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, nicht rechtskräftig: nach kürzlich erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann hiergegen noch binnen eines Monats Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt werden)

Hinweis zur Rechtslage:  

Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit erleiden.  

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung (…) erfüllt sind.

Die Anerkennung als Berufskrankheit hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter   bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

(Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.04.2017)