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Absturzsicherung

Einleitung

Das Fallen einer Person aus einer Höhe von über einem Meter auf eine tiefergelegene Fläche oder einen Gegenstand wird als Absturz bezeichnet. Als Absturz gilt auch das Durchbrechen durch eine nicht tragfähige Fläche oder das Hineinfallen sowie das Versinken in flüssigen oder körnigen Stoffen. Für Arbeitsplätze auf geneigten Flächen besteht die Gefahr des Abrutschens über eine Absturzkante. Auch dies wird dem Themenbereich Absturz zugeordnet.

Der Absturz von Personen an Arbeitsplätzen ist ein besonderer Schwerpunkt im Arbeitsunfallgeschehen. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin meldeten zwischen 2009 und 2016 die staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in Deutschland 1499 tödliche Unfälle (BAuA 2017). Mehr als ein Viertel davon (423) sind auf Abstürze zurückzuführen. Nicht tödliche Absturzunfälle führen meist zu schwersten Verletzungen. Die Schwere der Unfälle, die in der Regel mit hohen Folgekosten verbunden sind, stellen, neben dem persönlichen Leid der Betroffenen und ihren Angehörigen, eine große volkswirtschaftliche Belastung dar.

Bei 237 der 423 Absturzunfälle (56 %) lag zwar eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz vor, diese war aber in der Hälfte der Fälle unvollständig und bei den anderen Fällen nicht an aktuelle Änderungen des Arbeitssystems angepasst worden. Die Auswertung der Unfallmeldungen zeigt, dass bei nur 89 Absturzunfällen die Gefährdungsbeurteilung als vollständig und aktuell eingestuft wurde (BAuA 2017).

Auswirkungen auf die Schwere eines Unfalls hat sowohl die Absturzhöhe, aber auch die Beschaffenheit der Auftrefffläche. Bereits bei geringen Absturzhöhen kann ein Auftreffen auf z.B. harte, pfahlförmige oder scharfkantige Oberflächen zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Abstürze können beispielsweise durch das Zusammenbrechen oder Durchbrechen eines hochgelegenen Arbeitsplatzes entstehen. Auch das Umkippen, Wegrutschen oder Wegrollen von Arbeitsmitteln, z. B. eines Gerüsts oder einer Abdeckung, kann zu Abstürzen führen. Daneben können auch persönliches Verhalten oder die Umstände zu Abstürzen führen, wie zu weites Hinauslehnen, fehlende Wahrnehmung einer Absturzkante, über die Beschäftigte abstürzen können, oder Gesundheitsstörungen.

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber vor Beginn der Arbeiten mögliche Absturzgefährdungen ermitteln und deren Risiko abschätzen. Zur präventiven Unfallvermeidung müssen anschließend, basierend auf den Ergebnissen, Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Ermittlung und Bewertung der Absturzgefährdung für die jeweilige Tätigkeit können die TRBS 2121 und die ASR A2.1 als Grundlage genommen werden.

Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Absturzgefahr festgestellt, muss der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz vor Absturz durchführen.

Gemäß ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ besteht eine Absturzgefahr, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist. Eine Absturzgefahr kann auch bei geringeren Höhen als 1 m vorliegen. Wird an Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen 0,2–1 m oberhalb einer angrenzenden Fläche eine Absturzgefahr erkannt, ist in diesem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob und welche Absturzsicherungen erforderlich sind.

Eine weitere Unterscheidung nach Absturzhöhen enthält Anhang 5.2 Abs. 2 ArbStättV und DGUV Information 201-057 „Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten“. Dort werden Schutzvorrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern, abgestuft für verschiedene Absturzhöhen gefordert:

  • unabhängig von der Absturzhöhe bei
  • Arbeitsplätzen am und über Wasser oder an und über anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
  • Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
  • bei mehr als 1 m Absturzhöhe an Wandöffnungen, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen sowie
  • bei mehr als 2 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Bei einer Absturzhöhe bis zu 3 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.“ (Arbeitsschutz Office, s. „Weitere Infos“)Diese Unterscheidung wird in der DGUV-Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ aufgenommen.

Neben der Absturzhöhe müssen auch die Arbeitsbereiche, in denen die Beschäftigte tätig sind, berücksichtigt werden. Beispielsweise besteht bei Arbeiten in Kläranlagen, Silos mit Schüttgütern bzw. an oder über Gewässern auch in geringen Höhen die Gefahr des Versinkens bzw. Ertrinkens beim Absturz über die Absturzkante.

Arten der Absturzsicherung

Absturzsicherungen sind Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindert und ein Auffangen ermöglichen. Sie können in kollektiv wirkende Absturzsicherung, Auffangsicherung, Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und Absturzsicherungen bei Arbeiten auf Leitern unterschieden werden.

„Nach der Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38) und nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.1) zum „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ haben bauliche und technische Maßnahmen zum Schutz vor Absturz, wie Absperrungen oder Seitenschutz, Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen, etwa die Gestaltung von Zugängen oder Einstiegen, und auch vor individuellen Schutzmaßnahmen wie einer Auffangvorrichtung. Erst wenn weder Absturzsicherungen noch Auffangeinrichtungen, etwa Netze, umgesetzt werden können, darf Persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz kommen“ (Baulinks, s. „Weitere Infos“). Vorrangiges Interesse sollte auf dem Verhindern eines Absturzes statt auf dem Lindern des Absturzes liegen.

Kollektiv wirkende Absturzsicherung

Dem kollektiven Gefahrenschutz muss bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen, z. B. persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, eingeräumt werden (DGUV Information 201-056). Eine kollektiv wirkende Absturzsicherung sichert alle Personen in absturzgefährdeten Bereichen, ohne dass eine zusätzliche Schutzausrüstung erforderlich ist. Dies können beispielsweise Geländer, Brüstung, Attika (Kranzgesims), Abdeckungen und Durchsturzgitter oder Seitenschutz sein, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

Auffangsicherung

Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen, wie Arbeitsverfahren oder zwingende technische Gründe, kollektiv wirkende Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können (DGUV 2015). Diese indirekt wirkenden Maßnahmen zur Absturzsicherung können beispielsweise aus Seitenschutz bei geneigten Flächen, Schutzgerüsten zum Auffangen von Personen oder Schutznetzen bestehen.

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus (TRBS 2121, S. 5, s. „Weitere Infos“).

Unter der Abkürzung PSAgA ist die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zu verstehen. Persönliche Schutzausrüstungen schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch ein Rückhaltesystem oder durch ein Auffangsystem. Auffangsysteme dienen dazu, die während des Absturzes frei werdende Energie auf ein für den Körper erträgliches Maß zu reduzieren. Auffangsysteme sind in der DIN EN 363 genormt.

„PSAgA umfasst Systeme, die Personen vor dem Abrutschen oder Abstürzen bewahren oder abstürzende Personen sicher auffangen sowie eine sichere Rettung gewährleisten. PSAgA kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Einsatz von kollektiven Absturzsicherungen (z.B. Seitenschutz) aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist und Auffangeinrichtungen wie Fanggerüste, Dachfanggerüste oder Schutznetze unzweckmäßig sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn deren Bereit- oder Herstellung sowie deren Beseitigung mit größeren Gefahren verbunden sind als die durchzuführende Arbeit“ (BG Bau 2001, s. „Weitere Infos“).

Sie kommen generell zum Einsatz, wenn an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, an denen Absturzgefährdung besteht, diese nicht durch technische Maßnahmen, wie Seitenschutz, Gerüste, Hubarbeitsbühnen usw. oder durch kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen (Fanggerüste, Auffangnetze) beseitigt werden kann oder unzweckmäßig ist (BGI 826, seit 2014 außer Kraft).

„Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:

  • die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden,
  • der Arbeitgeber für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und
  • die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist“ (TRBS 2121, s. „Weitere Infos“).

Im Infokasten ist eine Zusammenstellung von Bestandteilen zum Schutz des Benutzers gegen Absturz genannt, die eine Körperhaltevorrichtung und ein Befestigungssystem umfasst, die mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden werden können (DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“).

Diese Absturzsysteme dürfen nur für kurzzeitige Arbeiten eingesetzt werden. Sie müssen eine CE-Kennzeichnung haben, es muss also eine Konformitätserklärung und eine Benutzerinformation des Herstellers vorliegen. Für die eindeutige Identifikation der PSAgA muss diese gut lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sein (Typenbezeichnung, Herstellerjahr, Hersteller oder Lieferant, Serien- oder Herstellernummer). Der Unternehmer muss für die Benutzung der PSAgA eine Betriebsanweisung erstellen. Er muss die PSAgA mindestens einmal im Jahr auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen lassen. Die genannten Absturzschutzsysteme dürfen nur von speziell unterwiesenen Personen genutzt werden. Die Unterweisung muss vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Vor jeder Benutzung müssen sie auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren geprüft werden. Die einzelnen Bestandteile der Systeme müssen miteinander kompatibel sein.

Rückhaltesystem

„Ein Rückhaltesystem verhindert gemäß DIN EN 363 Abstürze, indem es den Bewegungsbereich für den Benutzer einschränkt.“

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel, Haltegurt, Verbindungselement.
  • Einsatz: Einsatz zur Verhinderung, dass Bereiche mit Absturzgefahr erreicht werden, z. B. Dachkanten, Böschungskanten, nicht begehbare Bauteile, Stoffe, in denen man versinken kann, Öffnungen.

Haltesystem als Arbeitsplatzpositionierungssystem

„Ein Arbeitsplatzpositionierungssystem ermöglicht es nach DIN EN 363 dem Benutzer unter Hineinlehnen in das System oder hängend zu arbeiten, so dass ein freier Fall verhindert wird.“

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel, Haltegurt, Verbindungselement.
  • Einsatz: als Arbeitsplatzpositionierung für Arbeiten, z. B. an Masten, auf Bäumen, auf geneigten Flächen 60° wie Dächer, Böschungen.

System für seilunterstützten Zugang

„Ein System für seilunterstützten Zugang ermöglicht es nach DIN EN 363 dem Benutzer, den Arbeitsplatz in das System gelehnt oder hängend im System zu erreichen und zu verlassen, so dass ein freier Fall verhindert oder aufgehalten wird.“

  • Aufbau Tragesystem: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Auffanggurt des Sicherungssystems, Verbindungsmittel, Verbindungselement, Seilverstelleinrichtung.
  • Aufbau Sicherungssystem: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel, Auffanggurt, Verbindungselement, mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung.
  • Einsatz: Auf- und Abseilsystem zum Erreichen von Arbeitsplätzen einschließlich Positionierung, z.B. an Fassaden, an turmartigen Bauten, an Kirchen.

Auffangsystem

Ein Auffangsystem hält nach DIN EN 363 einen freien Fall auf und begrenzt die Fangstoßkraft, die während des Auffangens auf den Körper des Benutzers wirkt.

Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung:

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel, Auffanggurt, Verbindungselement, mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung.
  • Einsatzbereich: System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z.B. bei geneigten Flächen  60°, an Öffnungen oder Kanten, an vertikalen Verkehrswegen.

Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtung):

  • Aufbau: Befestigung der festen Führung am Untergrund/Bauwerk, mitlaufendes Auffanggerät einschließlich fester Führung, Auffanggurt.
  • Einsatzbereich: System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z.B. an vorwiegend vertikalen Verkehrswegen wie Steigeisengängen, Steigleitern an turmartigen Bauwerken wie: Schornsteinen, Gittermasten, Antennenanlagen.

Auffangsystem mit Falldämpfer:

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Verbindungsmittel, Verbindungselement, Falldämpfer, Auffanggurt.
  • Einsatzbereich: System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z. B. bei geneigten Flächen  60°, an Öffnungen, an Kanten.

Auffanggurt mit Höhensicherungsgerät:

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Höhensicherungsgerät, Verbindungselement Auffanggurt.
  • Einsatzbereich: System zum sicheren Auffangen abstürzender Personen, z. B. bei geneigten Flächen  60°, an Öffnungen, an Kanten.

Rettungssystem

Rettungssystem mit Abseilgerät

„Ein Rettungssystem ermöglicht es nach DIN EN 363 einer Person, sich selbst oder andere zu retten und verhindert einen freien Fall.“

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Abseilgerät, Rettungsgurt.
  • Einsatzbereich: Einsatz zur Rettung von Personen nach einem Auffangvorgang durch ein Auffangsystem, zur Rettung eines in Not geratenen Haltesystembenutzers.

Rettungssystem mit Hubgerät

  • Aufbau: Anschlagpunkt/Anschlageinrichtung, Abseilgerät, Rettungsgurt.
  • Einsatzbereich: Einsatz zur Rettung von Personen nach einem Auffangvorgang durch ein Auffangsystem, zur Rettung eines in Not geratenen Haltesystembenutzers.

Absturzsicherung bei Arbeiten auf Leitern

Gemäß Nummer 5.1.4 des Anhangs 2 der BetrSichV sollte die Verwendung von Leitern generell nur auf besondere Umstände wie kurzzeitige Tätigkeiten beschränkt werden. „Leitern werden als Verkehrswege zur Überwindung von Höhenunterschieden und als Arbeitsplätze für kurzfristige Arbeiten eingesetzt. Die Benutzung der Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz und Verkehrsweg ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung sichererer Arbeitsmittel wegen des geringeren Risikos, der geringeren Dauer der Benutzung, der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist“ (BG Bau 2001, s. „Weitere Infos“). „Für die sichere Arbeit muss die Leiter auf ausreichend tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. Dabei muss sie gegen Verrutschen gesichert werden. Die Arbeiten auf der Leiter dürfen keine Auswirkungen auf ihre Stabilität und Tragfähigkeit haben“ (IVSS Sektion Metall 2009).

Anforderung an Personen

Der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die dieser erkennbar nicht ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen kann. Vor der Übertragung einer Aufgabe ist der Arbeitgeber nach § 7 ArbSchG verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung des Beschäftigten festzustellen. In der ArbMedVV werden bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten oder Belastungen vom Gesetzgeber in den Anlagen aufgelistet. Nicht aufgeführt sind Arbeiten mit Absturzgefahr; diese sind somit kein gesetzlich verpflichtender Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (Pflichtuntersuchung).

Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung allerdings Anhaltspunkte für Höhenarbeiten oder Absturzgefahren ohne Gewähr auf eine durchgehende Sicherung, muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung veranlasst werden (Angebotsuntersuchung). Personen mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden.

Die eigentliche Absturzhöhe spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Die Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn durch die Art des Einsatzes keine Absturzgefahr besteht, z. B. bei Arbeiten im gesicherten Arbeitskorb. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass der eingesetzte Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage ist, die gefährdende Tätigkeit sicher auszuüben. Durch die Eignungsuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (G41, s. „Weitere Infos“) wird festgestellt, ob gesundheitliche Risiken vorliegen, die bei Arbeiten mit Absturzgefahr eine besondere Gefährdung bedeuten würden“ (A&A Arbeitsschutz GmbH, s. „Weitere Infos“).

Arbeitsschutzrechtlich sind stets vorrangig Sicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen. Nur dann, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass sich während der Tätigkeit Situationen nicht vermeiden lassen, bei denen Absturzgefahr besteht, geht die DGUV Information 240-410 davon aus, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind.

Literatur

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): baua: Fakten – Tödliche Arbeitsunfälle. Berlin: BAuA, 2017.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 201-056: Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern. Berlin: DGUV, 2012.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 201-057: Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten. Berlin: DGUV, 2015.

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: DGUV Information 240-410: Arbeiten mit Absturzgefahr. Köln: Carl Heymanns Verlag, 2017.

IVSS Sektion Metall: Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung in Klein- und Mittelbetrieben. Sturz und Absturz von Personen. Bochum: Verlag Technik & Information e. K., 2009.

    Info

    Persönliches Absturzschutzsystem als individueller Gefahrenschutz(Unterscheidung nach DIN EN 363-2016)

    Man unterscheidet in:

    • Rückhaltesystem (ein persönliches Absturzschutzsystem, das den Benutzer davon abhält, Bereiche mit Absturzgefahr zu erreichen)
    • Haltesystem als Arbeitsplatzpositionierungssystem (persönliches Absturzschutzsystem, das es dem Benutzer ermöglicht, durch das Hineinlehnen in das System oder das Hängen im System eine Arbeitsposition einzunehmen, bei der ein freier Fall verhindert wird)
    • System für seilunterstützten Zugang (persönliches Absturzschutzsystem, das es dem Benutzer ermöglicht, unter Verwendung eines Arbeitsseils und eines Sicherungsseils, die getrennt voneinander mit zuverlässigen Anschlagpunkten verbunden sind, so zum Arbeitsplatz zu gelangen und ihn zu verlassen, dass ein freier Fall verhindert oder aufgehalten wird)
    • Auffangsystem (persönliches Absturzschutzsystem, das die während des Auffangvorgangs auf den Körper des Benutzers wirkende Fangstoßkraft begrenzt)
    • Rettungssystem (persönliches Absturzschutzsystem, mit dessen Hilfe eine Person sich selbst oder andere Personen in einer Weise retten kann, bei der ein freier Fall verhindert wird)

    Weitere Infos

    Für die Autoren

    Prof. Dr.-Ing. Dirk S. Sohn

    Lehrstuhl für Betriebssicherheitsmanagement

    Technische Hochschule Georg Agricola

    Herner Straße 45

    44787 Bochum

    Dirk.Sohn@thga.de

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