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TR BA 610: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind – Folge 2 –

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Einleitung

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRBA konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die TRBA finden sich auf der Homepage des ABAS ( https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ABAS_node.html ). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusätzlich zwei Kurz-URL zur Verfügung gestellt: www.baua.de/trba für Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – sie führt zur URL https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBA/TRBA.html (statt der angezeigten Form) – und https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ABAS_node.html für Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/ABAS/ABAS_node.html. Die TRBA 610 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind“ ist im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2016, Nr. 42 vom 17. Oktober 2016 bekannt gegeben worden.

Diese TRBA 610 wird in 5 Folgen als Serie in ASU vorgestellt. Die inhaltliche Abschrift und der Abdruck der TRBA 250 in der ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention – ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags (einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland).

TRBA 610

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat folgende Arbeitsschutzanforderungen für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch hochpathogene Viren bei der Patientenversorgung außerhalb von Sonderisolierstationen beschlossen. Der Beschluss 610 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten außerhalb von Sonderisolierstationen bei der Versorgung von Patienten, die mit hochpathogenen Krankheitserregern infiziert oder krankheitsverdächtig sind“ dient der Konkretisierung der Biostoffverordnung (BioStoffV) und gibt den Stand der Technik wieder. Er beruht auf den Ergebnissen des ABAS-Arbeitskreises „Hochpathogene Viren“. Mitwirkende des ABAS-Arbeitskreises sind Vertreter des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), der Bundesärztekammer (BÄK), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), von Länderbehörden, des Robert Koch-Instituts (RKI), des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für hochkontagiöse und lebensbedrohliche Erkrankungen (STAKOB) und von Unfallversicherungsträgern.

4 Schutzmaßnahmen

4.2 Arztpraxen

4.2.1 Grundsätze

4.2.2 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

(1) Die für die Untersuchung von Verdachtsfällen vorgesehene Schutzkleidung muss gewährleisten, dass Haut und Schleimhäute vor Kontakten zu Krankheitserregern geschützt sind.

(2) Bei den meisten Krankheitserregern der Risikogruppe 4 ist davon auszugehen, dass sie nicht aerogen übertragen werden. Allerdings sind auch bei diesen Erregern Tröpfchenübertragungen von Mensch zu Mensch möglich. Da beim Freiwerden von Körperflüssigkeiten, z. B. durch Erbrechen oder durch medizinische Maßnahmen, infektiöse Aerosole entstehen, ist bei engem Kontakt in der Patientenversorgung eine Übertragung auf dem Luftweg nicht auszuschließen. Aus präventiver Sicht ist das Tragen von Atemschutz notwendig.

(3) Bei der Beschaffung von PSA ist Folgendes zu beachten: Persönliche Schutzausrüstung muss den Anforderungen für das Inverkehrbringen von PSA entsprechen. Sie muss dem Nutzer individuell passen, weswegen auf die entsprechenden Größen zu achten ist.

  • Atemschutz:

FFP3-Halbmaske mit Ausatemventil (geprüft nach DIN EN 149; Filterflies zusätzlich geprüft nach DIN EN 14683 (Spritzschutz IIR))

Hinweise: Beim Tragen von FFP-Masken ist im Vorfeld die Prüfung auf korrekten Sitz notwendig (z. B. Fit-Test). Hinweise hierzu sind in der TRBA 250 Anhang 7 [2] zu finden. Bärte oder Koteletten im Bereich der Dichtlinien der Masken beeinträchtigen den Dichtsitz der Maske [8]. Mund-Nasen-Schutz ist kein Atemschutz und gewährleistet keinen ausreichenden Schutz vor dem Einatmen von Aerosolen.

  • Augen- und Gesichtsschutz:
  • beschlagfreie Schutzbrille CE Kat. II, Rahmenkennzeichnung 5 nach DIN EN 166
  • ggf. Gesichtsschutzschild, sofern die FFP3-Maske keinen Spritzschutz hat
  • Körperschutz:

Einmalschutzanzug mit Kapuze und vorzugsweise mit Stiefelsocken, CE Kat. III Typ 3B, bei Tätigkeiten mit hohem Kontaminationsrisiko sinnvollerweise in Kombination mit einer Plastik-Einmalschürze.

  • Handschutz:

Mindestens zwei Paar flüssigkeitsdichte Handschuhe mit Schutz gegen mechanische und biologische Risiken (CE Kat. III, nach DIN EN 420, 388, 374 AQL  1.5), wobei Handschuhe mit Stulpen zu wählen sind, die eine ausreichende Überlappung zur Schutzkleidung ermöglichen. Das äußere Paar entspricht den Arbeitshandschuhen.

Hinweis: In Abhängigkeit von der Art der notwendigen Tätigkeiten am Patienten i. V. mit den auftretenden Symptomen kann auch das Tragen von drei Paar Handschuhen entsprechend Nummer 4.5.12 sinnvoll sein.

  • Fußschutz:

Einmal-Überziehstiefel aus flüssigkeitsdichtem Material oder Gummistiefel S5 (bieten zusätzlich Schutz vor herabfallenden kontaminierten Gegenständen).

Hinweis: Sofern die im Handel erhältlichen „Infektionsschutzsets“ verwendet werden sollen, ist eine Prüfung auf deren Eignung notwendig: Eine Ausrüstung mit mindestens gleicher Schutzwirkung kann verwendet werden.

(4) Der behandelnde Arzt bzw. das behandelnde Personal müssen mit der richtigen Anwendung der PSA theoretisch und praktisch vertraut sein. Beschäftigte müssen entsprechend unterwiesen und das korrekte An- und Ablegen von PSA regelmäßig geübt werden. Das Vorgehen beim An- und Ablegen der PSA ist im Anhang 1 exemplarisch beschrieben.

4.2.3 Desinfektionsmaßnahmen

(1) Das Vorgehen zur Desinfektion der PSA ist im Anhang 1 beschrieben. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Vor dem Ablegen der Schutzkleidung ist eine flächendeckende Wischdesinfektion des Schutzanzugs und der sonstigen PSA mit Ausnahme der Atemschutzmaske mit einem geeigneten und wirksamen Desinfektionsmittel durchzuführen. Dies hat mit Hilfe einer zweiten Person (Dekon-Helfer) zu erfolgen.
  • Die Schutzkleidung wird nach erfolgter Desinfektion so ausgezogen, dass die Außenseite nicht mit der Kleidung oder Haut in Berührung kommt (aufrollen, so dass die Innenseite nach außen kommt). Hierbei ist die Unterstützung von (mindestens) einer zweiten Person notwendig, die das Ablegen beobachtet und z. B. durch Nennung der einzelnen Schritte entsprechend des Anhangs 1 unterstützt. Die Entsorgung der abgelegten PSA erfolgt entsprechend Nummer 4.2.4.

Hinweise: Eine Übersicht über geeignete und geprüfte Desinfektionsmittel geben die Desinfektionsmittellisten des RKI [9] bzw. des Verbunds für Angewandte Hygiene e.V. (VAH) [10].

Bei Verdachtsfällen kann nach sorgsamer Risikobewertung im Einzelfall von einer Ganzkörper-Dekontamination abgesehen werden. Die Schutzkleidung sollte in diesem Fall vor dem Ablegen mindestens im Bereich sichtbarer Kontaminationen mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Tuch wischdesinfiziert werden.

(2) Folgende weitere Desinfektionsmaßnahmen sind durchzuführen:

  • Die Händehygiene ist strikt einzuhalten. Handschuhe sind regelmäßig und nach Kontamination zu wechseln. Nach dem Ablegen der Handschuhe ist eine zweimalige Händedesinfektion bis weit über das Handgelenk durchzuführen.
  • Die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich Flächen, Wäsche, Medizinprodukte etc. müssen in Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
  • Potenziell kontaminierte Räumlichkeiten sind zu schließen, bis der Verdacht einer Kontamination ausgeräumt ist bzw. bei Bestätigung des Verdachts geeignete Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt worden sind.
  • Für die Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen ist fachkundige Expertise hinzuzuziehen.

Empfehlungen zur Dekontamination, Desinfektion und Aufbereitung von Medizinprodukten sind in Anhang 2 zusammengefasst.

Anhang 1: Einsatz und Entsorgung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Im Folgenden sind die wesentlichen Schritte beim Einsatz (An- und Ablegen) von PSA sowie die notwendigen Dekontaminationsschritte und das Entsorgen der benutzten PSA exemplarisch aufgeführt. Das beschriebene Vorgehen hat sich aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen bewährt. Weitergehende Informationen sind in Anlage D „Hinweise zur PSA“ (siehe www.abig.rki.de/abig/ebola-psa ) zum Rahmenkonzept Ebolafieber des Robert Koch-Instituts zu finden.

I Anlegen der PSA

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf:

(1) PSA nach Nummer 4.2.2 (Arztpraxen, Notaufnahmen)

(2) PSA nach Nummer 4.5.12 (Krankenhäuser, Rettungsdienste)

Das Anlegen der PSA erfolgt im dafür vorgesehenen Weißbereich. Mindestens eine weitere Person („Helfer“) soll zur Unterstützung und Kontrolle dabei sein. Zusätzlich zur PSA werden folgende Materialien benötigt:

  • Klebeband: Einseitig klebend bei (1), einseitig und doppelseitig klebend bei (2)
  • Verbandschere
  • Talkumpuder („Babypuder“)
  • OP-Füßlinge (zum Schutz der Füße beim Ablegen des Schutzanzugs)
  • OP-Hauben, Haarband oder -netz
  • Anziehhilfe (Abstandhalter) für Handschuhe bei (2)

(1) Anlegen der PSA nach Nummer 4.2.2 (Arztpraxen, Notaufnahmen)

  1. spitze Gegenstände (Stifte, Schere etc.), Uhren und Schmuck ablegen
  2. lange Haare mittels OP-Hauben, Haarband oder -netz sichern
  3. OP-Füßlinge über die Socken ziehen
  4. Schutzhandschuhe anlegen, Stulpen mit einseitigem Klebeband am Arm fixieren (z. B. mehrere Streifen in Längsrichtung)
  5. Schutzanzug über die (Bereichs-) Kleidung anziehen, Reißverschluss nicht schließen
  6. Einmal-Überziehstiefel bzw. Gummistiefel überziehen (wenn der Schutzanzug keine Stiefelsocken aufweist, muss das Fußende des Schutzanzugs den Schaft der Überziehstiefel bzw. Gummistiefel vollständig abdecken)
  7. Reißverschluss des Anzugs bis zur Hälfte schließen (Klebeleisten noch offen lassen)
  8. FFP3-Maske mit Ausatemventil und Kapuze aufsetzen
  9. Reißverschluss (mit in den Nacken gelegten Kopf) komplett schließen, anschließend Klebeleisten schließen (darauf achten, dass die Kapuze komplett anliegt)
  10. Schutzbrille aufsetzen und im Folgenden Schnittstellen zwischen Kapuze, Maskenrändern und Brille mit Klebeband fixieren (Vorsicht: kein Klebeband auf das Filtermaterial aufbringen, da dieses die Filtereigenschaften verändern kann)
  11. Überprüfung der gesamten PSA durch den Tragenden und den Helfer auf richtigen Sitz
  12. Arbeitshandschuhe überziehen, Stulpen über den Ärmel ziehen, ggf. mit Klebeband am Ärmel fixieren

(2) Anlegen der PSA nach Nummer 4.5.12 (Krankenhäuser, Rettungsdienste)

  1. spitze Gegenstände (Stifte, Schere etc.), Uhren und Schmuck ablegen
  2. lange Haare mittels OP-Hauben, Haarband oder -netz sichern
  3. OP-Füßlinge über die Socken ziehen
  4. Schutzanzug über die (Bereichs)-Kleidung anziehen (Reißverschluss nicht schließen)
  5. Sicherheitsschuhe oder Gummistiefel überziehen (Stulpen des Schutzanzugs über den Stiefelschaft ziehen)
  6. Ärmel des Anzugs um 5–8 cm nach innen einschlagen
  7. Schutzhandschuhe mit langen Stulpen (mittleres Paar – auf ausreichende Bewegungsfreiheit und Größe achten) mittels Anziehhilfe und doppelseitigem Klebeband (1× den Umfang umrunden) am Anzug befestigen
  8. danach einseitiges Klebeband in drei Runden möglichst faltenfrei darüber kleben und fest andrücken
  9. Schutzhandschuhe (inneres Paar) anziehen und pudern, mit den Händen in die Anzugärmel mit den daran befestigten langstulpigen Handschuhen schlüpfen
  10. Reißverschluss des Anzugs bis zur Hälfte schließen (Klebeleisten noch offen lassen)
  11. FFP3-Maske mit Ausatemventil und Kapuze aufsetzen
  12. Reißverschluss (mit in den Nacken gelegten Kopf) komplett schließen, anschließend Klebeleisten schließen (darauf achten, dass die Kapuze komplett anliegt)
  13. Schutzbrille aufsetzen und im Folgenden Schnittstellen zwischen Kapuze, Maskenrändern und Brille mit Klebeband fixieren (Vorsicht: kein Klebeband auf das Filtermaterial aufbringen, da dieses die Filtereigenschaften verändern kann)
  14. Überprüfung der gesamten PSA durch den Tragenden und den Helfer auf richtigen
  15. Arbeitshandschuhe (äußeres Paar) überziehen

II Dekontamination, Ablegen und Entsorgung der PSA

Sichtbare grobe Verschmutzungen der PSA müssen noch im Schwarzbereich entfernt werden. Werden eine Plastik-Einmalschürze oder ein Visier getragen, werden diese im Schwarzbereich abgelegt und ggf. entsorgt.

Die Dekontamination der PSA erfolgt im hierfür vorgesehenen Graubereich. Zur Durchführung der Dekontamination und zur Unterstützung beim Ablegen der PSA ist mindestens eine Person („Dekon-Helfer“) erforderlich.

Der Dekon-Helfer benötigt folgende PSA:

  • wasserabweisender, langärmliger, vorne geschlossener Schutzkittel,
  • zwei Paar Nitril-Handschuhe (äußeres Handschuhpaar: Arbeitshandschuh),
  • ggf. Plastikschürze, Schutzbrille und Mundschutz (als Berührungsschutz).

Die Dekontamination erfolgt mit einem geeigneten Desinfektionsmittel entsprechend der Desinfektionsmittelliste des RKI [9] oder des VAH [10], vorzugsweise mit Hilfe von frisch mit Desinfektionsmittel getränkten Tüchern („Desinfektionstücher“). Dabei sind die für die Wischdesinfektion erforderlichen Einwirkzeiten zu beachten, wobei schnell wirksame Desinfektionsmittel vorzugsweise eingesetzt werden sollten. Die gesamte Oberfläche der PSA muss flächendeckend mit Desinfektionsmittel benetzt sein. Um Flüssigkeitsreste aufzufangen aufzufangen, ist es sinnvoll, den Boden des Dekontaminationsbereichs mit Desinfektionsmittel getränkten Handtüchern auszulegen.

Nach Ende der Einwirkzeit muss die PSA vollständig trocknen; bei Desinfektionsmittel mit kurzer Einwirkzeit ist das i.d.R. in wenigen Minuten der Fall.

Vorgehen bei der Dekontamination und beim Ablegen der PSA:

Die folgenden Schritte werden durch den bzw. die Dekon-Helfer durchgeführt:

  1. Begonnen wird die Dekontamination im Bereich um die FFP3-Maske, dann folgen Schutzbrille und Kapuze (danach Entsorgung des Desinfektionstuches und Wechsel der Arbeitshandschuhe bei dem bzw. den Dekon-Helfern).
  2. Körperstamm und Extremitäten werden dekontaminiert: hierbei sind mindestens zwei Desinfektionstücher zu benutzen, bei sichtbarer Kontamination ggf. mehr (danach Entsorgung des Desinfektionstuches und Wechsel der Arbeitshandschuhe bei dem bzw. den Dekon-Helfern).
  3. Die Klebeverbindungen an Schutzbrille und FFP3-Maske werden vorsichtig gelöst (Wechsel der Arbeitshandschuhe bei dem bzw. den Dekon-Helfern).
  4. Die Befestigung der Schutzbrille wird gelockert und die Schutzbrille dann nach vorne (vom Dekontaminierten weg) abgezogen (Wechsel der Arbeitshandschuhe bei dem bzw. den Dekon-Helfern).
  5. Die Klebeverbindungen am Anzug werden gelöst, umgeschlagen und am Anzug festgeklebt.
  6. Der obere Teil des Reißverschlusses wird geöffnet.
  7. Die Kapuze des Schutzanzuges wird von vorne nach hinten eingerollt.
  8. Anschließend wird die Atemschutzmaske entfernt: Maske am Filter anfassen und nach vorn ziehen, seitlich ohne Berühren der Haut unter die Gummibänder greifen und die Maske seitlich nach vorne und oben abziehen. Die Maske wird in dem dafür vorgesehenen Abfallbehälter zur Entsorgung gesammelt (Wechsel der Arbeitshandschuhe bei dem bzw. den Dekon-Helfern).
  9. Der bzw. die Dekon-Helfer ziehen entsprechend der im Folgenden beschriebenen Schritte den Schutzanzug aus. Dies erfolgt nach der sog. „banana traffic-Methode“: Ausschälen aus dem Schutzanzug von oben nach unten bei Beachtung von rechts vor links.
  • Klebeverschlüsse und anschließend der Reißverschluss werden geöffnet.
  • Die Innenseiten des Schutzanzugs werden vorsichtig nach außen gerollt (Extremitäten von oben nach unten und rechts vor links nacheinander).
  • Mit den Ärmeln werden auch die beiden äußeren Handschuhpaare ausgezogen.
  • (Wenn entsprechend Nummer 4.2.2 nur zwei Paar Schutzhandschuhe getragen wurden, folgt hier die Entfernung des äußeren Paars).

Hinweis: Wenn der PSA-Träger aus dem Schutzanzug heraustritt, muss er in den OP-Füßlingen in einen sauberen (Weiß-) Bereich treten. Dieser sollte entsprechend markiert sein.

10. Der abgelegte Schutzanzug wird in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter zur Entsorgung gesammelt (siehe Nummern 4.2.4 und 4.5.9).

11. Die inneren Schutzhandschuhe und die OP-Füßlinge (beide gelten bei sachgerechter Nutzung der PSA als sauber) werden im Weißbereich entsorgt.

12. Anschließend erfolgt eine hygienische Händedesinfektion bei dem bzw. den Dekon-Helfern und der ausgeschleusten Person.

13. Der Dekon-Helfer sollte ggf. ebenfalls Hilfe beim Ablegen der PSA erhalten.

    Weitere Infos

    [2] TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

    www.baua.de/TRBA

    [8] BGR/GUV-R 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten

    publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-190.pdf

    [9] Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren: Bundesgesundheitsblatt 2013/56:1702-1705

    www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/Desinfektionsmittellist/Desinfektionsmittelliste_node.html

    [10] Desinfektionsmittelliste des Verbunds für Angewandte Hygiene e.V. (VAH)

    www.vah-online.de/index.php?page=desinfektionsmittel-liste-2

    Aufbereitet von

    Dr. med. Annegret Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 1

    Versorgung und Bevölkerungsmedizin

    Bundesärztekammer

    Herbert-Lewin-Platz 1

    10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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