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Innovative Ansätze im Flexirentengesetz

Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. (VDBW) begrüßt die Verabschiedung des Flexirentengesetzes. Neben Veränderungen des Hinzuverdienstes nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze wurde darin § 14 Leistungen zur Prävention und § 17 Leistungen zur Nachsorge neu aufgenommen.

Ein Erfolg der Arbeit des VDBW!

Es war der VDBW, der bereits 2013 auf die Notwendigkeit regelmäßiger betriebsärztlicher Beratungsgespräche und Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Prävention hingewiesen und die Forderung nach gesetzgeberisch sinnvollen und notwendigen Regelungen über Gesundheitsuntersuchungen aufgestellt hatte.

Besonders positiv bewertet der Berufsverband der deutschen Arbeitsmediziner § 14 Leistungen zur Prävention, der die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Vorsorge als Leistungen der Prävention anzubieten. Diese sind angehalten, die Einführung einer „freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres“ trägerübergreifend in Modellprojekten zu erproben. § 17 Leistungen zur Nachsorge können nach Einschätzung des VDBW zudem zu einer deutlichen Verbesserung der Nachhaltigkeit der Rehabilitation führen.

Mit der Verabschiedung am 21. 10. 2016 hat der Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz eine wichtige Ergänzung für das Präventionsgesetz geschaffen. Der VDBW wird bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern darauf drängen, dass Modellprojekte unter Beteiligung der Betriebsärzte umgesetzt werden.

Quelle: VDBW

   www.vdbw.de

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