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Arbeitsschutz im Öffentlichen Dienst

Eingrenzung und Definitionen

Unter Arbeitsschutz wird im Artikel – wie in der UVT-Welt – Sicherheit und Gesundheit verstanden. Synonym wird dafür auch das Wort Prävention verwendet.

Mitgliedsbetriebe der UVT der Öffentlichen Hand sind Kommunen und Kreise, Landesdienststellen, einschließlich ihrer vielfältigen Verwaltungseinheiten (auch in Form von Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbänden wie Abfallwirtschaftsbetrieben und Stiftungen), Bildungseinrichtungen und Eigenbetriebe sowie andere Betriebe, an denen Kommunen oder Länder überwiegend beteiligt sind, wie z.B. Krankenhäuser, Sparkassen, Stiftungen und Flughäfen, aber auch Polizei und Rettungsdienste. Zwangsläufig unterscheiden sich die Arbeitsbedingungen in diesen Bereichen erheblich. Eins aber haben alle gemeinsam: Durch Stellenkürzungen, Umstrukturierungsprozesse und Ausgliederungen von Unternehmensteilen in den letzten Jahrzehnten haben sich die Bedingungen der Beschäftigung im Öffentlichen Dienst deutlich verändert. Ein Teil dieser Beschäftigten ist verbeamtet und steht damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV), sondern unterliegt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Deutlich wird bei Betrachtung des Gesamtspektrums aber auch, dass die GUV Menschen „von der Wiege bis zur Bahre“ begleiten kann, denn Kinder in Tagespflege bzw. Kindertageseinrichtungen, Schüler und Studierende stehen ebenso unter ihrem Schutz wie die Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, die Ehrenamtlichen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Rettungsdienste. Eine Person kann dabei – je nach ausgeübter Tätigkeit – bei unterschiedlichen UVT versichert sein. Aufgrund dieser Vielfalt des Öffentlichen Dienstes ist es sinnvoll, den Arbeitsschutz ganz allgemein zu betrachten. Im Folgenden wird der Einfachheit halber von “Betrieben“ bzw. „Mitgliedsbetrieben“ (des Öffentlichen Dienstes) gesprochen.

Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes

Bereits Ende 2005 hatte die 82. Konferenz der Arbeits- und Sozialminister mit Unterstützung des Bundes den Dualismus (von staatlichen Arbeitsschutzbehörden und UVT nebeneinander) im deutschen Arbeitsschutz bestätigt und eine nationale Arbeitsschutzstrategie initiiert. Hierzu wurde im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ein fünfter Abschnitt „Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie“ (GDA) geschaffen. In diesem Abschnitt wurden die folgenden und bis heute geltenden Grundsätze festgelegt:

  1. Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
  2. Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
  3. Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern,
  4. Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe,
  5. Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerkes.

Seitdem arbeiten staatliche Arbeitsschutzbehörden und UVT arbeitsteilig und aufeinander abgestimmt zusammen. Neben Rahmenvereinbarungen sind gemeinsame Leitlinien wie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ oder „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ entstanden. Zudem arbeiten die Träger der GDA (Bund, Länder und UVT) gemeinsam an der Verwirklichung von Arbeitsschutzzielen. Für den aktuell gültigen Zeitraum 2013 bis 2018 sind folgende Ziele vereinbart:

  • Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes,
  • Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich sowie
  • Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung,

die mit entsprechenden Arbeitsprogrammen umgesetzt werden. Diese Ziele wurden aus gutem Grund formuliert, denn sie beruhen auf aktuell erkannten Defiziten im betrieblichen Arbeitsschutz und damit auch im Bereich des Öffentlichen Dienstes.

Nach der GDA hat die Bundesregierung aber weiteren Verbesserungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung mit der Entwicklung einer nationalen Präventionsstrategie beauftragt. Hierzu hat sie das Gesetz zur Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) erlassen. Es ist am 25. Juli 2015 in Kraft getreten und verfolgt folgende wesentliche Ziele:

  • Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten wie Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen
  • Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung und deren engere Verzahnung mit dem Arbeitsschutz sowie
  • Verbesserung der Kooperation der Sozialversicherungsträger (SVT) und Koordination der Präventionsleistungen durch eine nationale Präventionsstrategie

Diese Ziele zeigen, dass Prävention dort greifen soll, wo Menschen lernen, arbeiten und leben. Durch noch bessere Zusammenarbeit und Vernetzung der SVT soll das bisher erreichte Präventionsniveau weiter gesteigert werden.

Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit

Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. In den §§ 2 bis 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) sowie in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, z.B. §§ 3 und 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind die Pflichten des Unternehmers im Arbeitsschutz festgelegt, insbesondere:

  • Auswahl und Bestellung geeigneter verantwortlicher Personen,
  • Gestaltung sicherer Arbeitsplätze,
  • Anweisungen für einen gefahrlosen Arbeitsverlauf,
  • Überwachung der erteilten Anweisungen,
  • Wirkungskontrolle,
  • Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe,
  • Bestellung von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten, Ersthelfern.

Für den Öffentlichen Dienst heißt das: Bürgermeister/innen, Dienststellenleitungen, Betriebsleitungen und Geschäftsführungen müssen dafür sorgen, dass eine sinnvolle Aufbaustruktur besteht und die Abläufe organisiert sind.

Aufbauorganisation

Die Aufgaben im Arbeitsschutz müssen auf die Verantwortlichen im Betrieb verteilt werden. Dies geschieht vornehmlich durch die im Betrieb bestehende Linienorganisation. Führungskräfte übernehmen mit ihrer Position auch Fürsorgepflichten für ihre Mitarbeiter und müssen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sorgen. Sinnvoll sind darüber hinaus explizite Aufgabenübertragungen, denn sie schaffen Klarheit! Jede Auswahl einer Person für eine Aufgabe sollte mit einer Prüfung ihrer Kompetenzen verbunden sein, weshalb man Aus-, Fort- und Weiterbildungen aller Beschäftigten hinterlegen sollte, um im Falle eines Falles die geeignetste Person auszuwählen und ggf. weiter zu qualifizieren. Explizit hat der Unternehmer für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung seiner Beschäftigten zu sorgen, d.h. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Andere Beauftragungen wie Ersthelfer und Sicherheitsbeauftragte sind nach der DGUV Vorschrift 1 erforderlich oder ergeben sich aus dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens z.B. Strahlenschutzbeauftragte.

Ablauforganisation

Innerbetriebliche Prozesse wie Führungsprozesse, Unterstützungs- und Begleitprozesse müssen dokumentiert werden, damit alle betrieblichen Akteure sich an festgelegte Regeln halten und einheitlich agieren. Wichtig ist es, in diesen Prozessen auch den Stellenwert der Prävention zu beschreiben. Im Idealfall werden Arbeitsschutzaspekte in allen Planungs-, Bau- und Beschaffungsprozessen berücksichtigt und die Wirkung der getroffenen Maßnahmen wird regelmäßig kontrolliert. Dies führt zu Anpassungsprozessen und in der Folge zu einer kontinuierlichen Verbesserung, wie in einem Arbeitsschutzmanagement-System (AMS). AMS reduzieren durch systematische Prüfungen und Instandhaltungen von Geräten, Maschinen und Anlagen Betriebsstörungen, senken damit die Kosten und verbessern die Stabilität der Leistungserbringung.

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist nach § 5 ArbSchG verpflichtet, die Gefährdungen zu ermitteln, denen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Er kann auch fachkundige Personen (z.B. Leitungen von Organisationseinheiten mit Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt) mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. In der Beurteilung werden systematisch die Gefährdungen am Arbeitsplatz festgestellt und bewertet sowie erforderliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen veranlasst. Zudem ist die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung ist durchzuführen:

  • bei der Erstbeurteilung an bestehenden Arbeitsplätzen,
  • bei betrieblichen Änderungen,
  • bei der Neubeschaffung von Maschinen und Geräten,
  • wenn sich ein Unfall oder Beinaheunfall ereignet hat,
  • wenn sich der Stand der Technik geändert hat,
  • in regelmäßigen Abständen,

und fortzuschreiben. Seit 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz explizit die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung. Eine Broschüre „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung“ der GDA erläutert deshalb in sieben Schritten die konkrete praktische Umsetzung, ihre Methoden und Instrumente und ein Film erklärt anhand eines Praxisbeispiels das Ganze in sechs Minuten ( www.gda-psyche.de ).

Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren ( Abb. 1). Nachdem ihm Form und Umfang obliegen, ist es auch möglich, z.B. Protokolle von Begehungen oder Betriebsanweisungen zur Dokumentation mit heranzuziehen (vgl. DGUV, Gefährdungsbeurteilung, s. „Weitere Infos“).

Die Unfallversicherung Bund und Bahn bietet z.B. eine Handlungshilfe zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung sowie in Betrieben und Einrichtungen der Länder und Kommunen an. Betriebe der Landes- und Kommunalverwaltung können diese ausschließlich über ihren UVT erhalten, sofern dieser eine Lizenzvereinbarung mit der UVB abgeschlossen hat.

Die Arbeitssituation im Öffentlichen Dienst wird zunehmend von umfangreicheren Aufgaben mit qualitativ höheren Anforderungen sowie kürzeren Fristen zu deren Erledigung geprägt. Ziel der Betriebsleitung muss es deshalb sein, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und wenn möglich zu steigern. Die Prävention der UVT zielt daher – wie vom Gesetzgeber gewünscht – auf die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, aber auch auf die Gesundheitsförderung. Denn: Nicht erst die demografische Entwicklung der Bevölkerung sollte deutlich gemacht haben, dass die Menschen das wichtigste Kapital der Betriebe sind. Zur Erhaltung ihrer Beschäftigungsfähigkeit müssen sie heute bereit sein, lebenslang zu lernen sowie ihre physische und psychische Gesundheit zu erhalten. Hierbei kann der Arbeitgeber durch Gesundheitsförderung bzw. ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) unterstützen.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Ein BGM sollte sich an den Bedürfnissen der Beschäftigten und deren Gesundheitssituation orientieren. Hierbei können Analyseinstrumente wie ein Fehlzeitenmanagement hilfreich sein. Eine weitere Chance, Informationen über die Gesundheit der Beschäftigten und über Möglichkeiten präventiver Maßnahmen zu gewinnen, besteht in der seit 2004 verpflichtenden Anwendung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Denn zentrale Bedeutung haben die Fragen nach den Arbeitseinflüssen auf die Gesundheit und nach Verbesserungsvorschlägen.

Weitergehende Gesundheitsberichte, bei denen medizinische Daten ausgewertet werden, können von größeren gesetzlichen Krankenkassen erstellt werden, sofern diese eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern in einem Betrieb versichern. Dadurch können betriebsspezifische Erkrankungsschwerpunkte entdeckt werden, denen mit individuellen Präventionsansätzen begegnet werden kann.

Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit kann ohne Dialog mit den Beschäftigten nicht erfolgreich wahrgenommen werden. Ob beispielsweise Mitarbeitergespräche oder betriebliches Vorschlagswesen – der Austausch von Führungskräften mit der Basis ist zielführend. Im Sinne eines BGM sollten zudem Betriebsärzte die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen nutzen, um den Beschäftigten ihren individuellen Bedarf an gesundheitsförderlichen Maßnahmen aufzuzeigen.

Das BGM sollte demzufolge sowohl bei der Aufbauorganisation als auch bei der Ablauforganisation Berücksichtigung finden, damit Sicherheit und Gesundheit in die systematische, zielorientierte und kontinuierliche Steuerung aller betrieblichen Prozesse integriert wird.

Unterstützungsangebote der UVT

Auch wenn die UVT einerseits Aufsichtsbehörden sind, die ihre Mitglieder ggf. anweisen müssen, vorhandene Mängel im Arbeitsschutz zu beseitigen, verstehen sie sich andererseits vor allem als Dienstleistende, die Führungskräfte und Funktionsträger bei ihren Verpflichtungen unterstützen möchten. Hierzu bieten die UVT ihren Mitgliedsbetrieben bis zu zehn verschiedene Präventionsleistungen an:

  • Anreizsysteme

Durch Prämienmodelle, Wettbewerbe und Auszeichnungen schaffen UVT Anreize für präventives Verhalten. Beispielhaft sei auf das Prämiensystem und den Schulentwicklungspreis „Gute gesunde Schule“ der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hingewiesen ( www.unfallkasse-nrw.de ); es bietet einen attraktiven finanziellen Anreiz, ein nachweislich überdurchschnittliches Arbeitsschutzsystems einzuführen, bzw. zeichnet Schulen, die Prävention in die Entwicklung ihrer (Schul-)Qualität integrieren, aus.

  • Beratung (auf Anforderung)

Die UVT beraten Unternehmer und Versicherte zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe. Weil die systematische Integration von Sicherheit und Gesundheit in die betrieblichen Abläufe immer mehr an Bedeutung gewinnt, sei beispielhaft auf das Angebot der Organisationsberatung der Unfallkasse Hessen ( www.ukh.de , Stichwort „Organisationsberatung“) hingewiesen.

  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Einzelne UVT unterstützen ihre Mitgliedsbetriebe durch das Angebot einer flächendeckenden und wirtschaftlichen betriebsärztlichen sowie sicherheitstechnischen Betreuung. Für die Vielzahl kleiner Mitglieder in ganz Bayern wurde z.B. im Jahr 1994 bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (damals: beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband), in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag, ein Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst (ASD) eingerichtet ( www.kuvb.de, Button „ASD“).

  • Ermittlung

Als Aufsichtsbehörde werden alle UVT der öffentlichen Hand nach Unfällen oder bei der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen für Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren tätig.

  • Forschung, Entwicklung, Modellprojekte

Projekte mit Forschungseinrichtungen und/oder Mitgliedsbetrieben z.B. zur

  • Klärung von ursächlichen Zusammenhängen zwischen Einwirkungen bei der Erziehung/Bildung/Arbeit und Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheit,
  • Entwicklung, Erprobung und Validierung von wirksamen Präventionskonzepten und -maßnahmen usw.

sind eine weitere Präventionsleistung. Beispielhaft sei hier das Projekt MusterKiTa der Unfallkasse Rheinland-Pfalz und des Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) sowie der Stadt Neuwied als Träger der KiTa erwähnt, das für ein gesundes Arbeiten und eine Wohlfühl-Atmosphäre sowohl für Kinder als auch für Erzieher/innen in einer Kindertageseinrichtung sorgen soll ( www.ukrlp.de , Stichwort „Musterkita“).

  • Information und Kommunikation

Die UVT erarbeiten (bzw. aktualisieren) schwerpunkt-, tätigkeits-, branchen- oder betriebsbezogene Informationsmaterialien zu Sicherheit und Gesundheit. Ziel ist, Handlungshilfen für die Praxis zu erstellen bzw. Wissen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Insbesondere Messen und Kongresse werden zur Vorstellung der Materialien genutzt, anlassbezogen werden aber auch Pressekonferenzen durchgeführt. Aktuellstes Beispiel hierzu ist die am 11. Juli durchgeführte Pressekonferenz zum Thema Schutz gegen natürliche UV-Strahlung, die Echo in verschiedenen Zeitschriften fand (Suchbegriff: Berufskrankheit Hautkrebs unter „News“ bei Google).

  • Prüfung/Zertifizierung

Das IFA führt Prüfungen nach dem Produktsicherheitsgesetz sowie den EG-Richtlinien für Persönliche Schutzausrüstungen und Maschinen durch. Der „Nationale Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme“ ermöglicht es den UVT oder den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, im Rahmen einer Systemkontrolle den Unternehmen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten und das Ergebnis schriftlich zu bestätigen. Die Unfallkasse Nord z. B. hat schon mehrfach Mitgliedsbetriebe mit einem Gütesiegel „Arbeitsschutzmanagement mit System“ ausgezeichnet ( www.uk-nord.de , Suchbegriff „Gütesiegel“).

  • Regelwerk

Die DGUV hat Fachbereiche (FB) und Sachgebiete (SG) eingerichtet, in denen Vorschriften und Regeln für die Mitgliedsbetriebe erarbeitet werden. Die Mitglieder dieser FB und SG sind darüber hinaus in Normungsgremien und staatlichen Ausschüssen tätig, um ihre branchenübergreifenden und branchenspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen auch in die dort entstehenden Produkte einfließen zu lassen. Im Portal der DGUV stehen unter „Publikationen“ DGUV-Muster-Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln, DGUV-Informationen, DGUV-Grundsätze usw. zur Verfügung („s. Weitere Infos“).

  • Qualifizierung

Die UVT bieten den bei ihnen versicherten Führungskräften der verschiedenen betrieblichen Ebenen und Arbeitsschutzakteuren wie Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten, Sicherheitsbeauftragten sowie Personal- und Betriebsräten verschiedenste Qualifizierungsmaßnahmen an. Hinweise hierzu finden die Betriebe auf den jeweiligen Internetseiten ihres UVT (über www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/index.jsp erreichen Sie alle).

Ab einer bestimmten Betriebsgröße bilden die UVT auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für den betrieblichen Bedarf aus bzw. übernehmen in Abhängigkeit der Einsatzzeiten einen Teil der Ausbildungskosten.

Da es wichtig ist, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie die Motivation der Beschäftigten über ein gesamtes Berufsleben zu erhalten und zu fördern, kann es sinnvoll sein, geeigneten Beschäftigen ganz gezielt Weiterqualifikationen anzubieten – zum Nutzen des Individuums aber und insbesondere auch zum betrieblichen Nutzen. Beispielsweise kann an eine Qualifizierung zum/zur behördlichen Gesundheitsmanager/in bei der UVB ( www.uv-bund-bahn.de , Stichwort „Gesundheitsmanager“) oder zum „Demografie-Berater“ oder „Disability-Manager“ (CDMP) beim Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG; www.dguv.de/iag ) gedacht werden.

Themenspezifisch können gerade in größeren Betrieben des öffentlichen Dienstes Inhouse-Seminare mit Unterstützung von Referenten des zuständigen UVT oder auch der DGUV durchgeführt werden.

  • Überwachung einschließlich anlassbezogener Beratung

Als Aufsichtsbehörde haben die UVT nicht nur zu beraten sondern auch betriebliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur Sicherstellung der Ersten Hilfe zu überwachen. Hierzu besichtigen sie Mitgliedsbetriebe und führen in diesem Zusammenhang anlassbezogene Beratungen durch, ggf. erlassen sie dabei auch Anordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.

Seit Februar 2014 führt das Aufsichtspersonal der Arbeitsschutzbehörden und UVT abgestimmte Betriebsbesichtigungen durch. Dabei werden in den Betrieben insbesondere die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und die Gefährdungsbeurteilung überprüft. Hierzu wurde das speziell auf die Situation von kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtete Selbstbewertungsinstrument GDA-ORGAcheck entwickelt ( www.gda-orgacheck.de ), das auch eigenständig von Betrieben eingesetzt werden kann.

Es liegt an den Mitgliedern die von ihrem UVT ( www.dguv.de , Stichwort „Unfallkassen“) oder den anderen Trägern der GDA bzw. der nationalen Präventionsstrategie angebotenen Leistungen zu nutzen.

Ausblick

Alle Akteure in der Prävention – die staatliche Arbeitsschutzverwaltung, die gesetzliche Unfall-, Kranken- oder Rentenversicherung, die gewerblichen Präventionsdienstleister und die betrieblichen Akteure – müssen zusammenarbeiten, um die umfangreichen Aufgaben des Arbeitsschutzes in der Zukunft zu meistern. Für die künftigen Herausforderungen im Arbeitsschutz, wie z.B. die Weiterentwicklung der Arbeitswelt 4.0, bedarf es der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Partner. Und zunehmend sollte dabei nicht nur national, sondern international gedacht werden, denn auch in unseren europäischen Nachbarländern gibt es z.B. Risikoobservatorien, um sich auf die Zukunft des Arbeitsschutzes vorzubereiten.

Innerbetrieblich gilt es, ASM nicht isoliert vom BGM zu sehen, sondern beides zusammen zu führen und zu vernetzen, d.h. das BGM in das ASM zu integrieren.

Die Umsetzung des PrävG soll die Zusammenarbeit der SVT zum Wohl der Versicherten verbessern. Der Erfolg der nationalen Präventionsstrategie wird sich einstellen, wenn die einzelnen Träger bereit sind, ihre jeweilige Selbstständigkeit ein Stück weit in einen gemeinsamen Kontext einzubringen. Allerdings trägt auch jede/jeder Einzelne Verantwortung für sich selbst. Vor diesem Hintergrund will die nächste Kampagne der GUV „Kultur der Prävention“ ihren Beitrag leisten und eine Kultur der Sicherheit und Gesundheit etablieren: durch Erziehung in der Kindertagespflege, in den Bildungseinrichtungen und in den Betrieben. Präventives Handeln soll als lohnend und sinnstiftend empfunden werden, d.h. zu einem automatisierten Prozess werden.

    Weitere Infos

    Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA): Stichwort „Leitlinie“

    www.gda-portal.de

    DGUV: Gefährdungsbeurteilung

    www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/gefaehrdungsbeurteilung/index.jsp

    DGUV: Publikationen

    www.dguv.de/de/mediencenter/publikation/index.jsp

    DGUV: Arbeitsschutzmanagementsysteme – ein Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen

    publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5180.pdf

    DGUV: Leitfaden zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

    www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/fachbereiche/fb-gesundheitsdienst/documents/leitfaden_bem.pdf

    Bundesministerium für Gesundheit: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

    www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/praeventionsgesetz.html

    Autorin

    Dipl.-oec. troph. Sieglinde Ludwig

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    Stv. Leiterin der Unterabteilung Gesundheit

    Alte Heerstraße 111

    53757 Sankt Augustin

    sieglinde.ludwig@dguv.de

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